Nachträgliche Änderung Bewilligung

  • Hallo,

    ich habe eine Bewilligung bezüglich eines Dauernutzungsrechtesvorliegen. Dort war etwas zur Entgeltlichkeit geregelt. Da dies nurschuldrechtlich geregelt werden kann, wurde durch die Beteiligten – nach Unterschriftsbeglaubigung– nun ein Satz ergänzt, dass dieser Passus nur schuldrechtlich gilt.

    Dieser Nachtrag ist gemäß Mitteilung des Notars in demÜbersendungsschreiben von den Beteiligten vorgenommen worden.

    Ich finde aktuell nur Entscheidungen dazu, was gilt, wenn die nachträgliche Ergänzung durch Dritte vorgenommen wird, aber nicht, wenn diese von den Beteiligten selbst erfolgt.

    Daher meine Frage, muss der Nachtrag dann nicht auch von allen, von denen ursprünglich die Unterschrift beglaubigt worden ist, erneut unterschrieben werden?

    3 Mal editiert, zuletzt von blackswan87 (7. August 2020 um 14:14)

  • Hier weißt du definitiv, dass die Ergänzung nachträglich erfolgt ist. Ob dies tatsächlich -wie der Notar behauptet- durch die Beteiligten selbst erfolgt ist, ist nicht nachgewiesen. Daher erneute Unterschriftsbeglaubigung erforderlich, vgl. hierzu auch Schöner/Stöber, GBR, 15. Aufl., Rdnr. 163.

  • Das sehe ich anders. Es handelt sich lediglich beim Beglaubigungsvermerk um eine Urkunde im eigentlichen Sinne. Die weiteren Erklärungen sind hiervon nicht gedeckt und es handelt sich um privatschriftliche Erklärungen. Der Unterzeichnende kann somit Änderungen vornehmen, sollte diese jedoch mit einem kurzen Vermerk (geändert am..) nebst Datum und Unterschrift vornehmen. Sofern mehrere Unterzeichner vorhanden sind, müssen diese sämtlich die Änderung erneut unterschreiben. Einer erneuten Unterschriftsbeglaubigung bedarf es meiner Meinung nach aber nicht. Habe ich auch bereits vom OLG Celle in einer nicht veröffentlichten Entscheidung so bestätigt bekommen.

  • Das sehe ich anders. Es handelt sich lediglich beim Beglaubigungsvermerk um eine Urkunde im eigentlichen Sinne. Die weiteren Erklärungen sind hiervon nicht gedeckt und es handelt sich um privatschriftliche Erklärungen. Der Unterzeichnende kann somit Änderungen vornehmen, sollte diese jedoch mit einem kurzen Vermerk (geändert am..) nebst Datum und Unterschrift vornehmen. Sofern mehrere Unterzeichner vorhanden sind, müssen diese sämtlich die Änderung erneut unterschreiben. Einer erneuten Unterschriftsbeglaubigung bedarf es meiner Meinung nach aber nicht. Habe ich auch bereits vom OLG Celle in einer nicht veröffentlichten Entscheidung so bestätigt bekommen.


    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!