Guten Morgen,
ich habe folgendes Problem:
Es wurde ein Verfahren mitfolgender Konstellation übernommen:
Betreuer A (Bruder): u. a.Vermögenssorge
Betreuer B (Berufsbetreuer):Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht
Zur Durchführung der Erbauseinandersetzungzwischen Betroffener und Betreuer A wird Betreuer B zum Ergänzungsbetreuerbestellt.
Die Kollegin verfasst Aktenvermerkfolgenden Inhalts:
Betreuer B erhält bereits als Betreuer f. d. Aufenthaltsbestimmung u. dieGesundheitsfürsorge die pauschale Vergütung. Als Ergänzungsbetreuer würde sienach tatsächlichem Zeitaufwand bezahlt, BGH Beschluss v. 04.06.2014 XVII ZB626/13.
M. E. geht beides zusammen nicht. B erklärte tel. ihr Einverständnisdazu,dass ggf. der Beschluss bezüglich der Erg.-betreuung dahingehend berichtigtwird, dass er f. den Erbauseinandersetzungsvertrag bestellt und beim weiterenBetreuer diesbzgl. die Vermögenssorge eingeschränkt wird."
Eine dahingehende Entscheidung wurde nicht getroffenen.
Meine erste Idee:
Eine weitere Vergütung nach Zeitaufwand steht B nicht zu. Wären ihm diegesamten Aufgabenkreise übertragen - incl. der gesamten Vermögenssorge - stündeihm dieselbe Vergütung zu, die er derzeit erhält.
Das Gesetz schließt ausdrücklich die Bestellung mehrerer Berufsbetreueraus, gerade auch deshalb, um eine Häufung von Vergütungsansprüchen zuvermeiden.
Meine zweite Idee:
Es handelt sich um eineBetreuerbestellung nach § 1899 Abs. 4 BGB. Demnach ist auch die Bestellungzweier Berufsbetreuer möglich. Wäre C als Ergänzungsbetreuer bestellt worden,hätte er den Anspruch auf Vergütung nach Zeitaufwand, wäre B bestellt worden,ohne schon Betreuer gewesen zu sein, stünde der Anspruch ihm auch zu.
Ist jemandem eine solcheKonstellation schon einmal untergekommen oder hat jemand eine Idee? Ich findebeide Lösungen irgendwie logisch und tue mich mit einer Entscheidung schwer –auch in Hinblick darauf, dass die Kollegin ja gewissermaßen schon eineEntscheidung „eingestielt“ hat.
Danke für Vorschläge, kommt gut durch den heißen Tag.
Gruß
Adele