Vergütung- Personalunion Betreuer und Ergänzungsbetreuer

  • Guten Morgen,

    ich habe folgendes Problem:

    Es wurde ein Verfahren mitfolgender Konstellation übernommen:


    Betreuer A (Bruder): u. a.Vermögenssorge
    Betreuer B (Berufsbetreuer):Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht

    Zur Durchführung der Erbauseinandersetzungzwischen Betroffener und Betreuer A wird Betreuer B zum Ergänzungsbetreuerbestellt.

    Die Kollegin verfasst Aktenvermerkfolgenden Inhalts:
    Betreuer B erhält bereits als Betreuer f. d. Aufenthaltsbestimmung u. dieGesundheitsfürsorge die pauschale Vergütung. Als Ergänzungsbetreuer würde sienach tatsächlichem Zeitaufwand bezahlt, BGH Beschluss v. 04.06.2014 XVII ZB626/13.
    M. E. geht beides zusammen nicht. B erklärte tel. ihr Einverständnisdazu,dass ggf. der Beschluss bezüglich der Erg.-betreuung dahingehend berichtigtwird, dass er f. den Erbauseinandersetzungsvertrag bestellt und beim weiterenBetreuer diesbzgl. die Vermögenssorge eingeschränkt wird."

    Eine dahingehende Entscheidung wurde nicht getroffenen.
    Meine erste Idee:
    Eine weitere Vergütung nach Zeitaufwand steht B nicht zu. Wären ihm diegesamten Aufgabenkreise übertragen - incl. der gesamten Vermögenssorge - stündeihm dieselbe Vergütung zu, die er derzeit erhält.
    Das Gesetz schließt ausdrücklich die Bestellung mehrerer Berufsbetreueraus, gerade auch deshalb, um eine Häufung von Vergütungsansprüchen zuvermeiden.

    Meine zweite Idee:
    Es handelt sich um eineBetreuerbestellung nach § 1899 Abs. 4 BGB. Demnach ist auch die Bestellungzweier Berufsbetreuer möglich. Wäre C als Ergänzungsbetreuer bestellt worden,hätte er den Anspruch auf Vergütung nach Zeitaufwand, wäre B bestellt worden,ohne schon Betreuer gewesen zu sein, stünde der Anspruch ihm auch zu.

    Ist jemandem eine solcheKonstellation schon einmal untergekommen oder hat jemand eine Idee? Ich findebeide Lösungen irgendwie logisch und tue mich mit einer Entscheidung schwer –auch in Hinblick darauf, dass die Kollegin ja gewissermaßen schon eineEntscheidung „eingestielt“ hat.

    Danke für Vorschläge, kommt gut durch den heißen Tag.

    Gruß
    Adele

  • Wird entgegen der gesetzlichen Vorgabe die Bestellung zweier Berufsbetreuer vorgenommen, hat dies keinen Einfluß auf ihre Vergütungsansprüche, selbst wenn beide für identische Aufgabenbereiche bestellt wurde. Der Anspruch entsteht bei beiden jeweils mit dem Wirksamwerden ihrer Bestellung.
    siehe auch:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…light=Richterin

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (11. August 2020 um 11:02) aus folgendem Grund: Link ergänzt

  • Wird entgegen der gesetzlichen Vorgabe die Bestellung zweier Berufsbetreuer vorgenommen, hat dies keinen Einfluß auf ihre Vergütungsansprüche, selbst wenn beide für identische Aufgabenbereiche bestellt wurde. Der Anspruch entsteht bei beiden jeweils mit dem Wirksamwerden ihrer Bestellung.
    siehe auch:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…light=Richterin

    Ich bin jetzt verwirrt, wenn es tatsächlich zwei Betreuer wären, wäre ich ganz bei dir, aber hier wurde Betreuer B ja sowohl als Betreuer als auch als Ergänzungsbetreuer bestellt.
    Bei der Konstellation bin ich mir nicht sicher, ob man beide Vergütungsansprüche erfüllen kann.
    Ich habe hier nicht mal ein Bauchgefühl.

  • Mir ging es nur um die Argumentation, die zur ersten Idee angeführt wurde.

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  • Also mein Bauchgefühl sagt: keine weitere Vergütung für die Ergänzungsbetreuertätigkeit.


    Begründung: Ein Berufsbetreuer, der alle Angelegenheiten allein zu regeln hat, bekommt die "normale" Vergütung (egal wie umfangreich). Wieso sollte ein Berufsbetreuer, der WENIGER als "alles" zu regeln hat dafür zweimal vergütet werden?

  • Gibt es eine Begründung dafür, warum man den Elfenbeinturmweg der Ergänzungsbetreuung beschreitet und B nicht einfach - im Rahmen der bestehenden Betreuung - einfach einen weiteren Aufgabenkreis verpasst?

    Ansonsten gebe ich zu Bedenken - obwohl ich bei FED bisher 99% der Antworten unterschrieben habe - wenn jemand aus "neuem" Rechtsgrund bestellt ist, sollte er auch einen Vergütungsanspruch haben, oder?

    Ich meine, wir haben derzeit 3 Betreuer am werkeln; Bruder mit Vermögenssorge, Berufsbetreuer mit Gesundheit und Aufenthalt sowie Ergänzungsbetreuer. Jeder hat einen eigenen Anspruch.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Gibt es eine Begründung dafür, warum man den Elfenbeinturmweg der Ergänzungsbetreuung beschreitet und B nicht einfach - im Rahmen der bestehenden Betreuung - einfach einen weiteren Aufgabenkreis verpasst?

    Ansonsten gebe ich zu Bedenken - obwohl ich bei FED bisher 99% der Antworten unterschrieben habe - wenn jemand aus "neuem" Rechtsgrund bestellt ist, sollte er auch einen Vergütungsanspruch haben, oder?

    Ich meine, wir haben derzeit 3 Betreuer am werkeln; Bruder mit Vermögenssorge, Berufsbetreuer mit Gesundheit und Aufenthalt sowie Ergänzungsbetreuer. Jeder hat einen eigenen Anspruch.

    Dann müsstest du konsequenterweise bei jedem neuen Aufgabenkreis einen neuen Vergütungsanspruch zubilligen. (wurde auch mMn schon gerichtlich entschieden, dass das nicht der Fall ist). Dementsprechend würde ich bei bei Personalunion Betreuer & Ergänzungsbetreuer keine weitere / zusätzliche Vergütung gewähren.

    @TE: Hast du schon im Kommentar zum § 6 VBVG nachgelesen?

  • Gibt es eine Begründung dafür, warum man den Elfenbeinturmweg der Ergänzungsbetreuung beschreitet und B nicht einfach - im Rahmen der bestehenden Betreuung - einfach einen weiteren Aufgabenkreis verpasst?

    Ansonsten gebe ich zu Bedenken - obwohl ich bei FED bisher 99% der Antworten unterschrieben habe - wenn jemand aus "neuem" Rechtsgrund bestellt ist, sollte er auch einen Vergütungsanspruch haben, oder?

    Ich meine, wir haben derzeit 3 Betreuer am werkeln; Bruder mit Vermögenssorge, Berufsbetreuer mit Gesundheit und Aufenthalt sowie Ergänzungsbetreuer. Jeder hat einen eigenen Anspruch.

    Stellt man auf die Personen ab, sind nur 2 Betreuer "am werkeln".

    M. E. kann daher der Berufsbetreuer auch nur pauschal vergütet werden und nicht zusätzlich für geleistete Einzeltätigkeiten.

    Unabhängig kann ich nicht nachvollziehen, weshalb man nicht einfach den Aufgabenkreis des Berufsbetreuers um die Erbauseinandersetzung erweitert hat. So wäre die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zu vermeiden gewesen.

  • Sehe ich auch so. Ergänzungsbetreuung war nicht nötig.

  • Bin selbst wild unentschlossen, möchte aber darauf hinweisen, daß es für das Entstehen des Vergütungsanspruches nur auf die Wirksamkeit der Bestellung, gerade nicht aber auf deren Sinnhaftigkeit ankommt. Die Besonderheit hier ist die Personenidentität.

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  • Danke für den Gedankenaustausch. Die Sache ist einfach verkorkst....:teufel:

    Ich habe mich jetzt für folgenden Weg entschieden und um Rücknahme des Antrags gebeten:

    (unter Hinweis auf den Aktenvermerk der Kollegin: - hier nur auszugsweise -
    "M. E. geht beides zusammen nicht. Betreuer erklärte tel. sein Einverständnisdazu, dass ggf. der Beschluss (unleserlich)... Aufhebung der Erg.-betreuungdahingehend berichtigt wird, dass er ...(unleserlich) f. denErbauseinandersetzungsvertrag bestellt und beim weiteren Betreuer A diesbzgl.die Vermögenssorge eingeschränkt wird.")


    Eine dahingehende Entscheidung wurde zwar nicht getroffenen, nach hiesigerAnsicht steht Ihnen jedoch eine weitere Vergütung nach Zeitaufwand nicht zu.Wären Ihnen die gesamten Aufgabenkreise übertragen - incl. der gesamtenVermögenssorge - stünde Ihnen dieselbe Vergütung zu, die Sie derzeit erhalten.

    Das Gesetz schließt grundsätzlich die Bestellung mehrerer Berufsbetreueraus, gerade auch deshalb, um eine Häufung von Vergütungsansprüchen zuvermeiden. Auch wenn dies hier zulässig ist (§ 1899 Abs. 4 BGB), kann aus denvorgenannten Gründen nach hiesiger Ansicht keine über die nach dem VBVGfestgelegte Pauschale hinausgehende Vergütung gezahlt werden.

    Aus den vorgenannten Gründen wird um Überprüfung des Vergütungsantrags undggfls. dessen Rücknahme gebeten.

    LG Adele

  • Vielleicht kommen wir ja zu einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts.

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