Beratungshilfe wegen 5 EUR Mahngebühren vom Jobcenter

  • Der Antragsteller hat eine Mahnung vom Jobcenter erhalten und soll hierfür 5,- EUR Mahngebühren zahlen.
    Da er hiermit nicht einverstanden ist (er wäre allen seinen Verpflichtungen nachgekommen), beantragt er Beratungshilfe.
    Meiner Meinung nach ist diese abzulehnen, da keine vergleichbarer vermögender Rechtsuchender hierfür einen Rechtsanwalt beauftragen würde.
    Der Antragstellvertreter sieht sies natürich etwas anderes und hat auch verfassungsrechtliche Bedenken.
    Kennt jemand aktuelle Rechtsprechung zu Beratungshilfe bei Mahngebühren vom Jobcenter?
    Vielen Dank im Voraus.

  • Meiner Meinung nach ist diese abzulehnen, da keine vergleichbarer vermögender Rechtsuchender hierfür einen Rechtsanwalt beauftragen würde.

    In diesem Fall gibt es keinen vergleichbaren vermögenden Rechtsuchenden.

    Ich tue mich in solchen Fällen mit dem Selbstzahlervergleich bzw. einer möglichen Mutwilligkeit immer schwer. 5,00 EUR sind für jemanden, der knappe Sozialleistungen bezieht, gefühlt "mehr Geld" als für einen tatsächlich Vermögenden bzw. wohl Situierten. Wo willst Du die Grenze ziehen; ab wann ist es nicht mehr mutwillig, sich gegen (scheinbar) unberechtigte Forderungen einer Behörde zu wehren.

    Was mir gerade noch einfällt, hat der Betroffene bereits Eigeniniative gezeigt? Welche Antwort hat er vom Jobcenter bekommen?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Zur eventuellen Eigeninitiative wurde bisher noch nichts gesagt.
    Hinsichtlich der Höhe der Forderung habe ich zumindest bis zur Höhe der Schutzgebühr von 15,- EUR starke Bedenken, unabhängig davon, dass diese ermäßigt oder erlassen werden kann.

  • KEIN verständiger (!) Selbstzahler würde wegen einer Forderung, die unterhalb der Selbstbeteiligung von 15,00 Euro liegt, zum Anwalt gehen. Für mich ein glasklarer Fall von Mutwilligkeit.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Auch bei mir sind 15,00 € die absolute Mindestgrenze für Beratungshilfe.

    Einen vergleichbaren Fall habe ich bereits zurückgewiesen und die Entscheidung hat problemlos gehalten.

    Bei mir ging es um falsche ALG Freibeträge für einen Monat. Das hat für die komplette Bedarfsgemeinschaft ganze 8 € ausgemacht. Ich habe mich auf den Standpunkt gestellt, dass kein halbwegs vernunftbegabter Mensch 15,00 € ausgibt, um vielleicht einmalig 8,00 € mehr vom Jobcenter zu bekommen.

  • nicht ganz wegen Beratungshilfe gegen das Jobcenter... aber zu Bagatellforderungen:

    AG Halle (Saale), Beschluss vom 22. August 2011 – 103 II 1513/11 –, juris (Abwehr einer Forderung von 5,96 EUR)
    AG Weißenfels, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 13 II 339/12 –, juris (Verwarngeld in Höhe von 20,00 EUR)

  • KEIN verständiger (!) Selbstzahler würde wegen einer Forderung, die unterhalb der Selbstbeteiligung von 15,00 Euro liegt, zum Anwalt gehen. Für mich ein glasklarer Fall von Mutwilligkeit.

    Genau das wollte ich auch sofort schreiben, als ich die Frage gelesen habe.

  • Ja, lass den Antragsteller vor Gericht gehen. Am SG ist die RA-Vergütung in diesen Fällen regelmäßig zu erstatten.

    Auch gegen die Festsetzung von Mahngebühren kann man sich zunächst ohne Anwalt wehren. Ob und welche anwaltliche Gebühren dann in einem späteren Verfahren vor dem Sozialgericht zu erstatten wären, ist im Rahmen der BerH nicht zu prüfen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich halte es zwar für fraglich die Mutwilligkeit anhand der normalen Anwaltsvergütung zu prüfen.
    Zwischen den beanstandeten 5,00 € und den vom Antragsteller evtl. selbst zu zahlenden 15,00 € besteht aber eine eindeutige Diskrepanz. Noch höher ist diese bei einem Vergleich der 5,00 € mit der aus der Staatskasse an den RA zu zahlenden Vergütung.

    Für Sozialhilfeempfänger sind zwar schon kleine Beträge relativ viel Geld. Trotzdem muss man irgendwo bei Bagatellen eine Grenze ziehen.

    Ich bin deshalb auch dafür den Antrag zurückzuweisen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Bundessozialgericht, B 4 AS 97/11 R, vom 02.11.2012

    "20

    Ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist, kann nicht allein anhand des im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Betrages beurteilt werden. Insoweit kann sinngemäß zur weiteren Ausfüllung des Merkmals auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die das BVerfG zum Merkmal der Erforderlichkeit von Prozesskostenhilfe entwickelt hat (BVerfG vom 24.3.2011 - 1 BvR 2493/10 - NZS 2011, 775; BVerfG vom 24.3.2011 - 1 BvR 1737/10 - NJW 2011, 2039). Entscheidender Maßstab ist hiernach nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Da dem Widerspruchsführer rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, kann die Notwendigkeit einer Zuziehung nur ausnahmsweise verneint werden. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolgt, wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht."


    Im vorliegendem Verfahren ging es um Mahnkosten i.H.v. 2,05€ der ARGE.
    Was für PKH gilt, darf nicht für Beratungshilfe gelten?

  • Ich denke mal, hier ist man eben noch im außergerichtlichen Verfahrensstand. Das macht schon einen Unterschied.
    Hier kann man ohne größere Probleme zunächst selbst tätig werden. Weiterhin gibt es bei der PKH keine Schutzgebühr von 15,- EUR.

  • Ich denke mal, hier ist man eben noch im außergerichtlichen Verfahrensstand. Das macht schon einen Unterschied.
    Hier kann man ohne größere Probleme zunächst selbst tätig werden. Weiterhin gibt es bei der PKH keine Schutzgebühr von 15,- EUR.

    Korrekt. Zudem gibt es in der PKH nicht die Regelungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BerHG.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich mache keine Beratungshilfe (bei uns gibt es die ÖRA :D), mich interessiert das Thema aber.
    Deswegen nochmal die Nachfrage von mir.

    Ihr begründet das mit der Höhe der Forderung. Es geht doch hier aber grundsätzlich primär nicht um die Summe € sondern um die Frage, ob überhaupt Mahnkosten erhoben werden dürfen. Der Betroffene steht vielleicht öfters einer Mahnung des Jobcenters gegenüber..... würde dann nicht ggf. auch ein Selbstzahler einen anwaltlichen Rat einholen, wenn ich weiß in den nächsten Jahren muss ich (aus welchen Gründen auch immer) mehrfach mit Mahngebühren, die sich dann ja summieren, rechnen?

    Seht ihr es dann weiter als mutwillig an, wenn es nicht um die "Höhe" sondern um das "Überhaupt" geht?

  • Ich mache keine Beratungshilfe (bei uns gibt es die ÖRA :D), mich interessiert das Thema aber.
    Deswegen nochmal die Nachfrage von mir.

    Ihr begründet das mit der Höhe der Forderung. Es geht doch hier aber grundsätzlich primär nicht um die Summe € sondern um die Frage, ob überhaupt Mahnkosten erhoben werden dürfen. Der Betroffene steht vielleicht öfters einer Mahnung des Jobcenters gegenüber..... würde dann nicht ggf. auch ein Selbstzahler einen anwaltlichen Rat einholen, wenn ich weiß in den nächsten Jahren muss ich (aus welchen Gründen auch immer) mehrfach mit Mahngebühren, die sich dann ja summieren, rechnen?

    Seht ihr es dann weiter als mutwillig an, wenn es nicht um die "Höhe" sondern um das "Überhaupt" geht?

    Wenn es mehrere KLeinbeträge geht. muss man die m.E. zusammenrechnen evtl. muss den sich voraussichtlich ergebenden Betrag schätzen.
    Bei PKH werden auch die Erfolgsaussichten geprüft, des Begehrens geprüft. Bei BerH gibt es diese Prüfung nicht.

    Kein vernünftiger Selbstzahler würde einen Betrag X bezahlen um in Erfahrung zu bringen, dass die gegen ihn gerichte Forderung eines wesentlich niedrigeren Betrags eventuell berechtigt ist. Man wirft schlechtem Geld kein gutes Geld hinterher.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Doch. Ständig. Die es sich leisten können, machen es aus Prinzip, oder gern auch über die Rechtsschutz.

    Wer irgend etwas nur macht, weil es ihm nur ums Prinzip geht handelt nicht vernünftig. Wenn man vernünftig handelt, dann wägt man das Risiko mit dem eventuellen Nutzen ab.
    Was die Rechtschutzversicherungen machen, müssen die entscheiden. Das Verhalten von Rechtsschtzversicherung ist kein vom BerHG genanntes Kriterium.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Doch. Ständig. Die es sich leisten können, machen es aus Prinzip, oder gern auch über die Rechtsschutz.

    Gibt es denn nicht häufig eine Selbstbeteiligung bei der RSV? :gruebel:

    Und welche RSV erteilt tatsächlich eine Deckungszusage für so eine Klage/Auseinandersetzung wegen Kleinbeträgen "aus Prinzip"? Hätte gedacht, dass das eher nicht vorkommt.

  • Doch. Ständig. Die es sich leisten können, machen es aus Prinzip, oder gern auch über die Rechtsschutz.

    Wer irgend etwas nur macht, weil es ihm nur ums Prinzip geht handelt nicht vernünftig. Wenn man vernünftig handelt, dann wägt man das Risiko mit dem eventuellen Nutzen ab.
    Was die Rechtschutzversicherungen machen, müssen die entscheiden. Das Verhalten von Rechtsschtzversicherung ist kein vom BerHG genanntes Kriterium.

    :daumenrau:daumenrau:daumenrau

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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