Halbierung Säumniszuschläge

  • Manche Gerichte wundern sich, wenn angemeldete Säumniszuschläge zur Hälfte bestritten werden, andere fragen nach, wenn die SZ in voller Höhe anerkannt werden, ob Halbierung beantragt wurde. Gibt es Rechtsprechung hierzu, konkret ob der IV eine Halbierung beantragen muss bzw. in voller Höhe ohne weiteres feststellen kann?

  • 1. Säumniszuschläge sind in der Regel zur Hälfte zu erlassen, wenn ihre Funktion als Druckmittel ihren Sinn verliert (ständige Rechtsprechung).
    (ZVI 2006, 349, 350)

    Und da es Sinn der Säumniszuschlage - unter anderem - ist den Schuldner zur pünktlichen Zahlung anzuhalten, ist mit Zahlungsunfähigkeit in der Regel der hälftige Erlass drin.

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