Österreichisches Erbrecht notarielles Einzeltestament

  • Mir liegt folgender Fall vor:
    Im Grundbuch sind Eheleute je zur Hälfte eingetragen. Nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 2012 gibt es einen dt. Erbschein, wonach diese ihren Ehemann (nachverstorben 2019) und ihre 3 Kinder beerbt.
    Der nachverstorbene Ehemann (österreichischer Staatsbürger) errichtet ein notarielles Testament in Deutschland und setzt lediglich 2 seiner Kinder ein. Das 3. Kind enterbt er.
    Er wählt für die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Erbrecht.

    Reicht mir jetzt das Eröffnungsprotokoll des hiesigen Nachlassgerichtes und das notarielle Testament für die Grundbuchberichtigung aus? Oder brauche ich doch eine Einantwortung und ein Verlassenschaftsverfahren beim hiesigen Nachlassgericht?

    Aufgrund der unterschiedlichen Antworten zu den bereits erstellten Beiträgen von Manu 1 (Österreichisches Erbrecht, Thema von nordlicht erstellt) und von Gina (08.10.2007) bin ich etwas verwirrt.

    Bislang habe ich immer nur in den Kommentaren gefunden, dass eine Einantwortung und eine unbedingte Erbserklärung für das hier belegene Grundstück nicht erforderlich ist, § 31 IPRG.

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • § 31 IPRG hilft nicht weiter, weil das - nach EuGH - nur die Frage betrifft, wie man Eigentum erwirbt (in Deutschland also entweder durch Auflassung und Eintragung, oder außergrundbuchlich z.B. durch Erbfolge), und nicht warum man es erwirbt.

    Wenn also österreichisches Erbrecht anwendbar ist, dann muss auch alles das, was nach österreichischem Recht für den Erwerb aufgrund Erbfolge nötig ist, durchgeführt werden (Verlassenschaftsverfahren, Erbantrittserklärung, Einantwortung). Das ist der Preis, den man zahlen muß, um in den Genuß des § 780 ABGB zu kommen (Anrechnung aller Zuwendungen, auch lebzeitiger, auf den Pflichtteil, auch wenn das bei Schenkung nicht besonders vorbehalten wurde - anders als nach deutschem Recht).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • D.h. ein Nachlassgericht in Deutschland soll ein Verlassenschaftsverfahren nach österreichischem Recht durchführen. Dies hatte ich schon mit der Kollegin aus dem Nachlassgericht erörtert und diese zeigte sich nicht begeistert.

    Würde denn ein Fremdrechtserbschein oder ein ENZ nicht genügen?

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

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