Kosten vorangegangener Versteigerung

  • Hallo :)

    in meiner Sache sind die Beteiligten Eigentümer zu je 1/2. Zunächst hatte der Ehemann die Vollstreckungsversteigerung aus einem dinglichen Recht hins. des hälftigen Miteigentumsanteils der Ehefrau betrieben. Das Verfahren verlief erfolglos und wurde dann aufgehoben.

    Nun betreibt er die Teilungsversteigerung. Zum Termin hat er die Gerichtskosten der vorangegangen Vollstreckungsversteigerung angemeldet. Finden die Kosten im geringsten Bargebot oder ggf. im Verteilungsverfahren Berücksichtigung oder handelt es sich dabei um außergerichtliche Kosten, die die Miteigentümer unter sich teilen müssen?

  • Und wenn wir schon bei dem Verfahren sind:

    Würdet ihr Verzichtserklärungen der Gläubiger aus dem vorangegangenen Vollstreckungsversteigerungsverfahren von Amts wegen im aktuellen Teilungsversteigerungsverfahren berücksichtigen? :confused:

  • Nun betreibt er die Teilungsversteigerung. Zum Termin hat er die Gerichtskosten der vorangegangen Vollstreckungsversteigerung angemeldet. Finden die Kosten im geringsten Bargebot oder ggf. im Verteilungsverfahren Berücksichtigung

    Nein.

    oder handelt es sich dabei um außergerichtliche Kosten, die die Miteigentümer unter sich teilen müssen?

    Ja.

    Würdet ihr Verzichtserklärungen der Gläubiger aus dem vorangegangenen Vollstreckungsversteigerungsverfahren von Amts wegen im aktuellen Teilungsversteigerungsverfahren berücksichtigen? :confused:

    Sofern diese gegenüber dem Versteigerungsgericht im damaligen Verfahren abgegeben wurde: Nein. Sofern sie im Grundbuchbuch eingetragen ist: Ja.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Die Kosten des beendeten Zwangsversteigerungsverfahrens sind Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung, welche nach § 10 Abs. 2 ZVG bei Anmeldung im Range des dinglichen Rechts zu berücksichtigen sind, sofern das Verfahren nicht vornherein aussichtslos war, vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 25/14.
    Im geringsten Gebot würden sie aber nur auftauchen, wenn das dingliche Recht nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bestehn bleibt.

    Ein Verzicht auf ein dingliches Recht ist vor Zuschlag nur durch entsprechende Erklärung und Eintragung gegenüber dem GBA möglich.
    Sofern es eine Minderanmeldung war (Verzicht der Geltentmachung von Zinsen) erfolgte diese zum ehemaligen Zwangsversteigerungsverfahren. Sofern der Gl. nichts zur Teilungsversteigerung anmeldet/mindert, sind die laufenden Leistungen von Amts wegen zu berücksichtigen.

    Einmal editiert, zuletzt von WinterM (12. August 2020 um 11:04) aus folgendem Grund: BGH-Entscheidung ergänzt

  • Kosten der ZV bleiben hier unberücksichtigt.
    Es ist aktuell keine ZV-Maßnahme, also kann auch nichts mitbeigetrieben werden.

    Was wer von wem haben will, ist Sache der Auseinandersetzung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • zu meinen Beitrag #4 erlaube ich mir den Hinweis auf Böttcher/Böttcher ZVG § 10 Rn. 91 (Die Gläubigerkosten einer ergebnislosen ZwVerst des Grundstücks gehören zu § 10 II ZVG)


    Gilt das auch, wenn das spätere Verfahren, in dem die Gläubigerkosten eines früheren Vollstreckungsversteigerungsverfahrens geltend gemacht werden sollen, ein Teilungsversteigerungsverfahren ist?

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    No!

  • zu meinen Beitrag #4 erlaube ich mir den Hinweis auf
    Böttcher/Böttcher ZVG § 10 Rn. 91 (Die Gläubigerkosten einer ergebnislosen ZwVerst des Grundstücks gehören zu § 10 II ZVG)

    a.A.: Schneider/schneider, ZVG, § 10 Rz. 214

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • zu meinen Beitrag #4 erlaube ich mir den Hinweis auf
    Böttcher/Böttcher ZVG § 10 Rn. 91 (Die Gläubigerkosten einer ergebnislosen ZwVerst des Grundstücks gehören zu § 10 II ZVG)

    AaO: Randnummer 107.

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  • Manchmal hilft ein Blick ins Gesetz: "Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für...". Welches Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht denn bei einer "normalen" Teilungsversteigerung?

    Oder anders: Die Kosten nach Absatz 2 teilen den Rang des Anspruchs aus Absatz 1.
    Welcher Anspruch des Antragstellers fällt denn bei einer Teilungsversteigerung in Absatz 1?

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  • Ein Blick in den Stöber lieferte mir folgende Erkenntnis:
    Nach Rd-Nr. 108 zu § 10 gilt Abs. 2 auch in Teilungsversteigerungen; ebenso nicht nur für die Kosten des aktuellen Verfahrens, sondern auch für die Kosten früherer, bereits aufgehobener Verfahren.
    Folgt man dieser Kommentierung, ist WinterM zuzustimmen und ich müsste meine diesbezügliche Antwort in Beitrag #3 revidieren (alles vorausgesetzt, die erste Vollstreckungsversteigerung war nichts aussichtslos, vergl. die bereits genannte BGH-Rechtsprechung).
    Engelchen und Teufelchen sind aber gerade noch dabei, das auszudiskutieren.
    Einerseits klingt es logisch und folgerichtig, andererseits störe ich mich ein wenig daran, dass der Antragsteller hier in der TV die Kosten eines früher von ihm eingeleiteten Vollstreckungsversteigerungsverfahren wieder reinholen will. Wäre mal interessant zu wissen, wie und warum die Vollstreckungsversteigerung ohne Ergebnis verlief, um dann ggfs. über die BGH-Entscheidung zu dem von mir gefühlt richtigeren Ergebnis keine Berücksichtigung zu kommen.

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  • der in #1 benannte Anspruch "aus einem dinglichen Recht hins. des hälftigen Miteigentumsanteils der Ehefrau"

    Das betraf doch das vorangegangene Verfahren, das erfolglos endete. Will er nun Kosten beanspruchen, die den Rang der Hauptforderung teilen, braucht er auch jetzt diese Hauptforderung. Die gibt es aber nicht. Ohne Anspruch aus Abs. 1 keine Rangteilung der Kosten aus Absatz 2.

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  • der in #1 benannte Anspruch "aus einem dinglichen Recht hins. des hälftigen Miteigentumsanteils der Ehefrau"


    Das betraf doch das vorangegangene Verfahren, das erfolglos endete. Will er nun Kosten beanspruchen, die den Rang der Hauptforderung teilen, braucht er auch jetzt diese Hauptforderung. Die gibt es aber nicht.


    Warum gibt es die nicht?
    Der Sachverhalt sagt nix dazu, dass das dingliche Recht erloschen wäre.

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  • Ich hatte den Sachverhalt bisher so verstanden, als wolle der Antragsteller seine Kosten geltend machen. Als Antragsteller!

    Dass er das als dinglich Berechtigter an entsprechender Stelle im Teilungsplan beanspruchen will, hatte ich so nicht verstanden. Das geht natürlich. Das hat dann nur nix damit zu tun, dass er Antragsteller ist.

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