RNFklausel nach Pfüb hinsichtlich Verurteilung zur Abgabe von Freigabeerklärungen

  • Hallo!

    Ich habe hier eine Akte auf dem Tisch, bei der ich Hilfe oder zumindest Gedanken-Input benötige:

    Zivilverfahren der Eheleute O gegen die B GmbH.

    Das Verfahren schliesst mit Urteil des OLG in der zweiten Instanz ab.

    Darin werden die Eheleute O verurteilt, "die zu Gunsten der Kläger und der Beklagten beim AG … hinterlegten Mieten für das Objekt … an die Beklagte zu bewilligen."

    Es wurde Rechtsmittel zum BGH eingelegt, dort aber verworfen.
    Interessanterweise hat aber der BGH der Beklagten B GmbH eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des OLG erteilt.

    Nun kommt der Rechtsanwalt L, der am Verfahren bislang gar nicht beteiligt war daher und beantragt die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel.
    Als Nachweis wird ein Pfüb über knapp 200.000 Euro vorgelegt, mit dem der Anwalt L die Ansprüche der Beklagten B GmBH gegen die Kläger auf Zahlung und auf Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten Mieten gepfändet und zur Einziehung an sich überwiesen hat.
    An der Wirksamkeit der Pfändung bestehen keine Zweifel, auch nicht an der urkundlichen notwendigen Form des § 727 ZPO.

    Interessanterweise möchte die Beklagte B GmbH selber noch eine (weitere) vollstreckbare Ausfertigung des Urteils haben.

    Ich habe zum Antrag des Rechtsanwaltes L angehört, eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

    Ich tue mich mit der Rechtsnachfolge noch schwer, immerhin ist hier eine Willenserklärung abzugeben.
    Das Urteil ist allerdings rechtskräftig.
    Nach Zöller reicht die Überweisung zur Einziehung aus.

    Was ist allerdings mit der Höhe der Pfändungsforderung?
    Ich weiss nicht, welcher Gesamtbetrag an Mieten hinterlegt ist, da dort mehrere Mieter eingezahlt haben.
    Eine Rechtsnachfolge kann ich ja nur bescheinigen, sofern nicht mehr als 200000 Euro an Mieten hinterlegt sind.

    Was mache ich hinsichtlich der vom BGH erteilten vollstreckbaren Ausfertigung an die Beklagte B GmbH?
    Wenn ich im Rahmen von § 727 ZPO eine Rechtsnachfolge feststelle, müsste ich die doch zurückfordern?

    Ich steh hier gerade ein wenig auf dem Schlauch...

  • Also ich habe mir deinen Sachverhalt jetzt 2x durchgelesen.

    Eines ist nach m.E. auf jeden Fall sicher, dass RA L auf keinen Fall eine unbeschränkte vollstreckbare Ausfertigung nach § 727 ZPO erteilt werden darf. Seine Forderung beläuft sich auf 200k, der hinterlegte Betrag wächst im Zweifel bei Hinterlegung von Mieten jeden Monat um die weiteren Mieten an.

    Ich denke, RA L wird letztendlich eine vollstreckbare Teilausfertigung über 200k von dir bekommen müssen. Das wiederum ist dann ja auf der Urschrift und auf der bereits erteilen vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken. Aber ist das bei einer lediglich titulierten, abzugebenden Willenserklärung möglich?! :gruebel:

  • Ich sehe überhaupt keinen vollstreckbaren Inhalt des Urteils. Daher hätte m.E. überhaupt keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden dürfen. Sodann scheidet auch eine RNF aus.
    Für das Urteil gilt §894 ZPO.

  • Hätte L nicht den Anspruch der B GmbH auf Auszahlung/ Herausgabe des hinterlegten Betrages gegenüber der Hinterlegungsstelle als DrittSch pfänden müssen? Eine Auszahlung an L hätte dann erfolgen können, wenn das Urteil in der Sacbe O ./. B Gmbh mit RK-Vermerk bei der Hinterlegungsstelle vorgelegt wird. Ob L aufgrund eines solchen PfÜB einen Anspruch auf Erteilung einer rechtskräftigen Ausfertigung hat, weiß ich leider nicht.

  • Hätte L nicht den Anspruch der B GmbH auf Auszahlung/ Herausgabe des hinterlegten Betrages gegenüber der Hinterlegungsstelle als DrittSch pfänden müssen? Eine Auszahlung an L hätte dann erfolgen können, wenn das Urteil in der Sacbe O ./. B Gmbh mit RK-Vermerk bei der Hinterlegungsstelle vorgelegt wird. Ob L aufgrund eines solchen PfÜB einen Anspruch auf Erteilung einer rechtskräftigen Ausfertigung hat, weiß ich leider nicht.


    Müssen sicher nicht. Wäre es meine Sache gewesen, hätte ich (natürlich) direkt die Ansprüche meiner Schuldnerin gegenüber der Hinterlegungsstelle gepfändet.
    Aber warum einfach, wenn es auch kompliziert geht.


    45:
    Zöller lässt dies auch bei der Einziehung zu, Rand-Nummer 9 zu § 727 ZPO, 33. Auflage mit Verweis auf Stöber.


    Ich hatte an § 894 ZPO gedacht, hab den aber wohl zu eng nur auf die Parteien des Klageverfahrens bezogen.

    Eine Ausfertigung des Urteils mit RK-Vermerk müsste zusammen mit der Ausfertigung des Pfüb gegenüber der Hinterlegungsstelle als Legitimation ja ausreichen...

  • 45:
    Zöller lässt dies auch bei der Einziehung zu, Rand-Nummer 9 zu § 727 ZPO, 33. Auflage mit Verweis auf Stöber.

    Stimmt, h.M.; obwohl nur das Einziehungsrecht übergeht, nicht die Rechtsinhaberschaft.

    Die vollstreckbare Ausfertigung ist notwendig, weil nach mancher Ansicht bei der Rechtsnachfolge der § 894 S. 2 ZPO gilt (Musielak/Voith/Lackmann ZPO § 894 Rn 13; a.A. Zöller/Stöber ZPO § 894 Rn 5).

  • Stimmt, h.M.; obwohl nur das Einziehungsrecht übergeht, nicht die Rechtsinhaberschaft.

    So waren auch meine Bedenken zu Beginn.


    Die vollstreckbare Ausfertigung ist notwendig, weil nach mancher Ansicht bei der Rechtsnachfolge der § 894 S. 2 ZPO gilt (Musielak/Voith/Lackmann ZPO § 894 Rn 13; a.A. Zöller/Stöber ZPO § 894 Rn 5

    Hier liegt weder eine Zug-um-Zug-Verurteilung, noch eine andere Bedingung vor.
    Ich kann den Kommentar von Musielak von hier aus nicht einsehen, Zöller sagt dazu m.E. nichts eindeutiges bzw. nur dann, wenn eben die Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgt ist oder eine andere Bedingung eingetreten sein muss.

    Edit: Musielak sieht den Fall auch bei einer RNF als gegeben an.
    Verwiesen wird aber auch auf die andere Auffassung nach dem Münchener Kommentar, dort Rand-Nr. 19 zu § 894 ZPO.

    Ich danke für den Hinweis, werde es mir aber erst mal einfach machen und dem Antragsteller meine Bedenken so vortragen. ;)

  • "Diese Bestimmung [§ 894 Abs. 1 S. 2] gilt entsprechend, wenn die Vollstreckung von einer Bedingung abhängig ist (§ 726 Abs. 1) oder wenn eine Rechtsnachfolge (§ 727) vorliegt." MüKo/Gruber ZPO § 894 Rn. 12

    "Vollstreckungsklausel ... (... auch nicht bei Rechtsnachfolge ...) ... nicht erforderlich" Zöller/StöberZPO § 894 Rn 5

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