Vertreter gem. Art. 233 § 2 EGBGB

  • Für die Eintragung einer AV liegt mir vor eine Bestallungsurkunde hinsichtlich einer Vertreterbestellung gem. Art. 233 EGBGB vom Landrat mit einem Genehmigungsbescheid ebenfalls vom Landrat vom 02.07.2020. Eingang beim Grundbuchamt erfolgte am 13.07.2020. Laut Bescheid kann Widerspruch innerhalb eines Monats erhoben werden. Ich habe im Wege einer Zwischenverfügung einen Genehmigungsbescheid mit Bestandskraftvermerk angefordert. Hierauf legt mir der Notar zwei Gutachten des DNotI sowie den Auszug eines Aufsatzes von Salzig vor. Daraus ergibt sich, dass dort die Ansicht vertreten wird, §§ 40, 46 FamFG sind auf die Pflegerbestellung gem Art. 233 § 2 EGBGB nicht anwendbar. Beim hiesigen GBA wurde dies wohl auch in der Vergangenheit nie bemängelt. Mir ist jedoch bekannt, dass die Genehmigungsbescheide bei anderen Landratsämtern nie ohne Bestandskraftvermerk herausgegeben werden. Habe leider keine Entscheidungen hierzu gefunden und mich würde euere Ansicht dazu interessieren.

  • Böhringer hat ursprünglich in der NJ 2011, 485, 487 unter 7 b)
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…252c%2B485#FN18
    die Frage bejaht, ob für die Genehmigung eines grundstücksbezogenen Rechtsgeschäfts des nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bestellten Vertreters ein Bestandskraftzeugnis analog den Vorschriften des FamFG dem Grundbuchamt vorzulegen ist.

    In seiner Abhandlung „Vertretung für unbekannte Eigentümer nach Art. 233 § 2 EGBGB“ in der NJ 2015, 492 ff.
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…os=4&hlwords=on
    geht er jedoch auf Seite 498 unter V. davon aus, dass diese Frage eher zu verneinen ist, weil Genehmigungen der Bestellungsbehörde nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern nur bestandskräftig werden können. Sie können als Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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