Bestimmung Kindergeldberechtigter - Streit über Aufnahme im Haushalt

  • Hallo,

    ich brauche eure Hilfe, da ich echt nicht mehr weiter weiß.
    Eine Kindesmutter reicht einen Antrag auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten ein und gibt an, dass die Kinder in ihrem Haushalt leben.
    Unterhalt wird vom Kindesvater nicht gezahlt.
    In ihrer Stellungnahme fügt sie noch hinzu, dass sich die Kinder zu gleichen Teilen bei ihr als auch bei dem KV aufhalten. Der KV arbeitet tagsüber und die KM abends. Die Kinder halten sich jeweils zur Abwesenheit der Eltern im jeweils anderen Haushalt auf.
    Die Kinder essen bei ihr und sie bezahlt mit dem Kindergeld den Kindergarten, die Zahnregulierung, Schulmaterial und Kleidung.

    Der KV entgegnet, dass die Kinder sich die meiste Zeit bei ihm aufhalten und er auch die Kosten für den Schulbedarf, Kleidung etc. übernimmt.
    Bezüglich der Zahnregulierung bot er der KM an diese zu übernehmen aber sie teilte mit für diese Kosten aufkommen zu wollen.
    Die Kinder seien ab 16:30 Uhr bei ihm und gehen entweder am nächsten Tag zur Schule oder nach dem Frühstück zur Kindesmutter.
    Sofern der KV Samstag frei hat sind die Kinder den ganzen Tag bei ihm sowie auch sonntags.

    Die Kinder äußern dem KV gegenüber nicht mehr zur Kindesmutter zu wollen.

    Die Kindesmutter bestreitet den Vortrag des KV komplett.

    Ich wollte die Kinder hören und forderte die Kindesmutter auf einen Termin für die Anhörung der Kinder zu vereinbaren.
    Daraufhin erhielt ich einen Anruf vom KV, welcher mitteilte, dass die Kinder nicht mit mir sprechen wollen.
    Von der Kindesmutter hab ich seither nichts mehr gehört.

    Bin jetzt irgendwie ziemlich ratlos und hoffe ihr könnt mir helfen :)

    Vielen Dank im Voraus.

  • Habe jetzt gelesen, dass bei Streit über die gleichwertige Aufnahme in den Haushalt eine Zurückweisung des Antrags als unbegründet zu erfolgen hat und der Familienkasse überlassen werden soll, den Berechtigten zu bestimmen.

    Habe ich dann die Familienkasse schon jetzt am Verfahren zu beteiligen ? Wenn ja, wie ?
    Anhörung der Familienkasse und dann den Zurückweisungsbeschluss an diese als Beteiligte zustellen ?

  • Soweit mir bekannt ist, entscheidet bei Streitigkeiten über die Frage der Aufnahme in den Haushalt eines der Berechtigten das Finanzgericht.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Hilfreich finde ich der Entscheidung des OLG Celle den Hinweis auf die Wahrung des Kontinuitätsgrundsatzes. Wenn beide Kosten tragen und beide betreuen, was soll dann der Rechtspfleger in diesem Verfahren schon entscheiden. Im Zweifel könnte man es dann unter dem genannten Grundsatz einfach bei der bisherigen Variante belassen, wenn sich aus den Vorträgen nicht ergibt, warum eine Änderung des Kindergeldberechtigten erfolgen soll, insbesondere wenn die Eltern schon länger getrennt leben.

    Sollen die Eltern sich auf anderem Wege darüber einig werden, wo die Kinder leben. Aber doch nicht über diesen Antrag.

  • Eine analoge Anwendung des § 64 EStG kommt in Betracht, wenn ein Kind in gleichwertigem Umfang in mehreren Haushalten aufgenommen ist. Allerdings ist die Fachkompetenz der Familiengerichte nicht bei der Aufklärung und Feststellung des Aufenthalts des Kindes gefragt, sondern nur dann, wenn feststeht, dass sich das Kind im gemeinsamen Haushalt, in gar keinem Haushalt oder eben in gleichwertigem Umfang in den Haushalten beider Elternteile aufhält. Besteht Streit darüber, wäre die Familienkasse an eine Entscheidung des Familiengerichts nicht mal gebunden: OLG Nürnberg, 16.02.2011, 7 WF 161,11, FamRZ 2011, 1243-1244 mit Verweis auf Finanzgericht München, Urteil vom 21.2.2008, 9 K 2096/07. Der Einwand, annähernd gleiche Betreuungsanteile lägen tatsächlich nicht vor, ist nicht vom Familiengericht, sondern allein von der Familienkasse und im nachfolgenden finanzgerichtlichen Verfahren zu klären, siehe OLG Celle.
    Alles in allem ist also der Antrag an das Familiengericht nicht zulässig, wenn der Aufenthalt unter den Beteiligten streitig ist. Habe sowas dann auch schon zurückgewiesen.

  • Woraus soll sich die Unzulässigkeit ergeben? Unter Verweis auf das OLG Celle und deinen vorherigen Satz ergibt das doch gar keinen Sinn. :gruebel:

    Unzulässigkeit dann, wenn die Voraussetzungen des § 64 EStG nicht gegeben sind, wenn also nicht feststeht, dass das Kind in keinem Haushalt, in einem gemeinsamen Haushalt oder zu gleichen Anteilen in beiden Haushalten lebt.

  • Woraus soll sich die Unzulässigkeit ergeben? Unter Verweis auf das OLG Celle und deinen vorherigen Satz ergibt das doch gar keinen Sinn. :gruebel:

    Unzulässigkeit dann, wenn die Voraussetzungen des § 64 EStG nicht gegeben sind, wenn also nicht feststeht, dass das Kind in keinem Haushalt, in einem gemeinsamen Haushalt oder zu gleichen Anteilen in beiden Haushalten lebt.

    Das sieht allerdings OLG Celle, Beschluss vom 14. Mai 2012 – 10 UF 94/11 vollkommen anders.

    Dort wird nur ausgeführt, dass die Entscheidung des Familiengerichtes ggf. ins Leere geht, wenn nachfolgend das Finanzgericht zum Aufenthalt abweichend entscheidet.
    In Rn. 30 führt das OLG Celle aus, dass der (schlüssige) Vortrag des Antragststellers der Entscheidung des FamG zugrunde zulegen ist und die Antragsgegnerin mit ihrem Einwand, es lägen keine gleichwertigen Betreuungsanteile vor im familiengerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt wird.


  • Das sieht allerdings OLG Celle, Beschluss vom 14. Mai 2012 – 10 UF 94/11 vollkommen anders.

    Dort wird nur ausgeführt, dass die Entscheidung des Familiengerichtes ggf. ins Leere geht, wenn nachfolgend das Finanzgericht zum Aufenthalt abweichend entscheidet.
    In Rn. 30 führt das OLG Celle aus, dass der (schlüssige) Vortrag des Antragststellers der Entscheidung des FamG zugrunde zulegen ist und die Antragsgegnerin mit ihrem Einwand, es lägen keine gleichwertigen Betreuungsanteile vor im familiengerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt wird.

    Das sieht das OLG Nürnberg dann wiederum - wohl mit Recht - anders. Warum sollte man einfach mal so das (schlüssige) Vorbringen des Antragstellers zugrunde legen, wenn der Antragsgegner etwa das Gegenteil (ebenso schlüssig) behauptet? Das widerspricht ja völlig verfahrensrechtlichen Prinzipien. Festzustellen, wem nach dem Gesetz erst einmal das Kindergeld zusteht, ist Aufgabe der Kindergeldstelle. Hierzu muss sie auch feststellen, ob eine Festlegung des Familiengerichts überhaupt erforderlich ist, also die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Familiengerichts vorliegen. Wenn die Kindergeldstelle zu dem Ergebnis kommt, das Kind halte sich mehr bei dem einen Elternteil auf, so muss es diesen eben als Kindergeldberechtigten bestimmen, der andere Elternteil hat dann Rechtsmittel und kann dies im gerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht klären. Nur wenn feststeht, dass das Kind annähernd gleich lange in den Haushalten lebt, hat unter Berücksichtigung des Kindeswohls das Familiengericht eine Entscheidung zu treffen.

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