PKH für Abwehr einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Landkreises

  • Hallo,
    die Schuldnerin hat einen Antrag auf Bewilligung von PKH für die Abwehr einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Landkreises - Jobcenter beim Vollstreckungsgericht beantragt.
    Meines Erachtens besteht keine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts, da das Verfahren hier nicht anhängig ist.
    Wer hatte solche Anträge bereits auf den Tisch? Wie habt ihr entschieden?
    Vielen Dank für eure Erfahrungen.
    Markus

  • PKH ergibt sich aus einem Gesetz. PKH kann also nur im Rahmen dieses Gesetzes gewährt werden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Für diesen Antrag bist du ganz sicherlich nicht als Vollstreckungsgericht zuständig! Der Landkreis/Jobcenter ist nach dem entsprechenden VwVG die Vollstreckungsbehörde. Ich würde diesen Antrag nicht bescheiden, sondern lediglich an den Landkreis/Jobcenter in eigener Zuständigkeit weiterleiten. Im Zweifel würde ich den Schuldner noch hierüber informieren. :)

  • Meines Erachtens wäre grundsätzlich Beratungshilfe, nicht Prozesskostenhilfe, zu gewähren.

    ,wenn Beratungshilfe beantragt wird. Am sinnvollsten dürfte es sein zunächst einen kurzen Hinweis an den Schuldner bezüglich Unzuständigkeit und Möglichkeit der BerH zu senden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • wenn Beratungshilfe beantragt wird. Am sinnvollsten dürfte es sein zunächst einen kurzen Hinweis an den Schuldner bezüglich Unzuständigkeit und Möglichkeit der BerH zu senden.

    :daumenrau

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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