Ausländischer Erblasser - familiengerichtliche Genehmigung Ausschlagung

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag vorliegen auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die Erbausschlagung. Das Kind ist im hiesigen Gerichtsbezirk wohnhaft. Der Erblasser war zuletzt in den USA wohnhaft und auch dort verstorben.
    Nun stellt sich mir die Frage, ob ggf. ausländisches Recht anzuwenden ist und es ggf. keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedarf? Oder führe ich das Genehmigungsverfahren normal durch?
    Normalerweise habe ich jedoch beim Inso-Gericht und beim GBA am Wohnort nachgefragt, ob ein Verfahren anhängig bzw. Grundbesitz vorhanden ist und habe die Nachlassakte angefordert.
    Eine Nachlassakte in Deutschland dürfte ja nicht existieren. Wie kann ich nun die Nachlassverhältnisse ermitteln?

  • Kann man sich da mit Fragen einfach hinwenden oder wie?

    Ja, habe ich schon gemacht in Fällen minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge, um deren Volljährigkeit in ihren Ländern aufzuklären. Bekam auch eine Antwort, in dem Falle eine Adresse der ausländischen Vertretung in Deutschland (in dem Falle in Brüssel), die es mir dann erst genau beantworten konnte. Ggf. können die dann auch weitere Anfrageadressen vermitteln.
    Natürlich wird es dann schwierig, wenn sich herausstellt, dass eine Genehmigung erforderlich ist. Aber vlt. kann auch dazu (Nachforschungen) eine geeignete Institution in den USA benannt werden, denn derartige Nachforschungen wird man wohl an ortskundige Personen/Institutionen delegieren müssen.

  • Typische Fragestellung fürs Bundesamt für Justiz!

    Kann man sich da mit Fragen einfach hinwenden oder wie?

    Mein Eindruck ist, dass man telefonisch gut vorfragen kann. Mein Problem ist ja, dass ich die Frage erst formulieren können muss. Zumindest erfahre ich immer, ob es etwas fürs Bundesamt ist.
    Die schriftlichen Antworten zeichnen sich durch detaillierte Quellenangabe aus. Die meisten Quellen sind sehr versteckt.

  • ich hänge mich mal hier dran, vll. kann ja eine/r hier meinen Knoten im Kopf lösen:

    Ausschlagung einer Erbschaft für das mdj. Kind durch die Eltern wegen -nachgewiesener- Überschuldung des Erbes (>10 TEUR Schulden, von denen man relativ sicher weiß). Wertvorschrift für die Ermittlung der Gerichtskosten ist ja der § 46 FamGKG, welcher auf das GNotKG verweist, wonach der Wert 0 Euro anzusetzen ist. Soweit, so gut, nur wonach berechnet sich der Geschäftswert für den beteiligten Rechtsanwalt der Antragsteller im Rahmen des § 33 RVG??? Hier ist ja wohl auch schwer 0 Euro anzusetzen... :gruebel:

  • ich hänge mich mal hier dran, vll. kann ja eine/r hier meinen Knoten im Kopf lösen:

    Ausschlagung einer Erbschaft für das mdj. Kind durch die Eltern wegen -nachgewiesener- Überschuldung des Erbes (>10 TEUR Schulden, von denen man relativ sicher weiß). Wertvorschrift für die Ermittlung der Gerichtskosten ist ja der § 46 FamGKG, welcher auf das GNotKG verweist, wonach der Wert 0 Euro anzusetzen ist. Soweit, so gut, nur wonach berechnet sich der Geschäftswert für den beteiligten Rechtsanwalt der Antragsteller im Rahmen des § 33 RVG??? Hier ist ja wohl auch schwer 0 Euro anzusetzen... :gruebel:

    Interesse des Mandanten an der Erbausschlagung -> Höhe der abgewehrten Forderungen, wenn diese nicht bekannt sind, Auffangwert.

    Für die anwaltlichen Gebühren würde ich vom Mindestwert nach dem RVG ausgehen, also der niedrigsten Gebührenstufe.


    Das gilt nur für die Notargebühren.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ich hänge mich mal hier dran, vll. kann ja eine/r hier meinen Knoten im Kopf lösen:

    Ausschlagung einer Erbschaft für das mdj. Kind durch die Eltern wegen -nachgewiesener- Überschuldung des Erbes (>10 TEUR Schulden, von denen man relativ sicher weiß). Wertvorschrift für die Ermittlung der Gerichtskosten ist ja der § 46 FamGKG, welcher auf das GNotKG verweist, wonach der Wert 0 Euro anzusetzen ist. Soweit, so gut, nur wonach berechnet sich der Geschäftswert für den beteiligten Rechtsanwalt der Antragsteller im Rahmen des § 33 RVG??? Hier ist ja wohl auch schwer 0 Euro anzusetzen... :gruebel:

    Eine gesonderte Wertfestsetzung ist nur dann zulässig, wenn § 32 Abs. 1 RVG nicht zutrifft.

    Eine gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG kommt vorliegend überhaupt nur in Betracht, wenn der Ausnahmefall vorliegt, dass gerichtliche und anwaltliche Tätigkeit nicht deckungsgleich sind. Das müsste man positiv feststellen.

    Ob man den Wert nach § 33 RVG in Höhe der Verbindlichkeiten des Erblassers festsetzen kann, halte ich für fraglich.

  • Ob man den Wert nach § 33 RVG in Höhe der Verbindlichkeiten des Erblassers festsetzen kann, halte ich für fraglich.

    wie [hoch] würdest du ihn den festsetzen?


    Nach § 33 RVG wohl gar nicht, da m. E. eine Ausnahme vom § 32 Abs. 1 RVG nicht vorliegt.
    Insbesondere dürften gerichtliche und anwaltliche Tätigkeit nicht auseinanderfallen. Der RA hat die familiengerichtliche Genehmigung der EAS "beantragt" und diese war auch Gegenstand des familiengerichtlichen Verfahrens.

    Je nach Höhe des für die Gerichtskosten festgesetzten Verfahrenswertes erhält der RA daher ggf. nur die Mindestgebühr.

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