Philippinische Erblasserin

  • Hallo,

    ich habe einen Erbscheinsantrag für eine philippinische Erblasserin.
    Die Erblasserin hat zuletzt in Deutschland gelebt, war jedoch bis zu ihrem Tod philippinische Staatsangehörige. Geheiratet hat sie 1984 auch auf den Philippinen.
    Das Ehepaar hat zwei gemeinschaftliche Kinder und ein minderjähriges Kind von den Philippinen gemeinsam adoptiert.
    Ein Testament gibt es nicht.

    Nun meine Frage:
    Meiner Ansicht nach findet hier philippinisches Erbrecht Anwendung, da die EuErbVO nicht anwendbar ist, oder?
    Hat jemand irgendwelche Tipps hinsichtlich Literatur zum philippinischen Erbrecht? Wir haben hier im Amt zum internationalen Erbrecht keine aktuelle Literatur... :(

  • Aus dem Beck'schen Notarhandbuch, 7. Auflage 2019:

    Es gilt philippinisches Recht, es sei denn beide Eheleute sind Ausländer. Eine Rechtswahl ist dann möglich, wenn mindestens ein Ehegatte Ausländer ist. Nach philippinischem Recht besteht zwischen den Ehegatten eine Allgemeine Gütergemeinschaft, d.h. das gesamte Vermögen der Ehegatten, also auch das in die Ehe eingebrachte, geht in das Eigentum beider Ehegatten über und wird daher zum Gesamtgut. Die Vereinbarung von Wahlgüterständen durch Ehevertrag vor der Eheschließung ist möglich, vgl. BeckNotar-HdB, § 28. Auslandsberührung Rn. 168, beck-online.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • da die EuErbVO nicht anwendbar ist

    Wenn sie nach dem 17. Augst 2015 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verstorben ist, wäre die EUErbRVO sehr wohl anwendbar.

    Die Erblasserin ist 2020 verstorben und lebte zuletzt bei uns im Bezirk.
    Hab ich da dann einen Denkfehler :gruebel:? Ist die EuErbVO trotz philippinischer Staatsangehörigkeit anwendbar? Das philippinische IPR verweist wohl auf die

    Staatsangehörigkeit

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  • da die EuErbVO nicht anwendbar ist

    Wenn sie nach dem 17. Augst 2015 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verstorben ist, wäre die EUErbRVO sehr wohl anwendbar.

    Die Erblasserin ist 2020 verstorben und lebte zuletzt bei uns im Bezirk.
    Hab ich da dann einen Denkfehler :gruebel:? Ist die EuErbVO trotz philippinischer Staatsangehörigkeit anwendbar? Das philippinische IPR verweist wohl auf die

    Staatsangehörigkeit.



    Art. 21 EuErbRVO: "Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte."

    Von Staatsangehörigkeit steht da nichts.

    Das sollte sich nach fast 5 Jahren auch wirklich herumgesprochen haben. :mad:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Aus dem Beck'schen Notarhandbuch, 7. Auflage 2019:

    Es gilt philippinisches Recht, es sei denn beide Eheleute sind Ausländer. Eine Rechtswahl ist dann möglich, wenn mindestens ein Ehegatte Ausländer ist. Nach philippinischem Recht besteht zwischen den Ehegatten eine Allgemeine Gütergemeinschaft, d.h. das gesamte Vermögen der Ehegatten, also auch das in die Ehe eingebrachte, geht in das Eigentum beider Ehegatten über und wird daher zum Gesamtgut. Die Vereinbarung von Wahlgüterständen durch Ehevertrag vor der Eheschließung ist möglich, vgl. BeckNotar-HdB, § 28. Auslandsberührung Rn. 168, beck-online.


    Welche Relevanz hat das für die Feststellung, welches Erbrecht anzuwenden ist?

  • Dein wütender Smiley ist vielleicht etwas übertrieben.

    Nicht jeder ist täglich mit der EuErbRVO befasst und dann noch seltener mit solchen "exotischen" Ländern. Es ist auch nicht auf den ersten Blick einsichtig, dass die EuErbRVO ebenfalls für Staatsangehörige gilt, deren Heimatländer weder in Europa liegen, noch die EuErbRVO ratifiziert haben.
    Bei sämtlichen anderen internationalen Verordnungen muss man schließlich auch immer akkurat prüfen, ob das betreffende Land auch darunter fällt. Und das ist dann recht häufig schon nicht einmal für die Schweiz der Fall.

  • Vielen Dank für die Antwort! :)
    Mir ist sehr wohl bekannt, dass die EuErbRVO nicht auf die Staatsangehörigkeit verweist. Ich arbeite jedoch an einem kleinen Nachlassgericht und das auch nur in Teilzeit. Die Fälle, in denen ich die Verordnung tatsächlich benötigt habe kann ich Gott sei Dank tatsächlich an einer Hand abzählen.


    Es ist auch nicht auf den ersten Blick einsichtig, dass die EuErbRVO ebenfalls für Staatsangehörige gilt, deren Heimatländer weder in Europa liegen, noch die EuErbRVO ratifiziert haben.

    Das ist tatsächlich kein mein Problem gewesen. Woraus lest ihr das, und wie bewerte ich in diesem Fall das phlippinische IPR, das auf die Staatsangehörigkeit verweist?

  • Welches Erbstatut anwendbar ist, ist seit jeher als deutscher Sicht und demzufolge für nach dem 16.8.2015 eingetretene Erbfälle nach der EuErbVO zu beurteilen. Was das philippinische IPR dazu sagt, ist demnach völlig gleichgültig.

    Die Fragen des Güterstandes und der Adoptionsfolgen sind als Vorfragen natürlich gesondert anzuknüpfen. Zum Richtervorbehalt in diesen Fällen vgl. OLG Köln Rpfleger 2020, 516 m. Anm. Lamberz (erscheint in Heft 9/2020).


  • Das sollte sich nach fast 5 Jahren auch wirklich herumgesprochen haben. :mad:


    Nicht jeder ist täglich mit der EuErbRVO befasst und dann noch seltener mit solchen "exotischen" Ländern. Es ist auch nicht auf den ersten Blick einsichtig, dass die EuErbRVO ebenfalls für Staatsangehörige gilt, deren Heimatländer weder in Europa liegen, noch die EuErbRVO ratifiziert haben.
    Bei sämtlichen anderen internationalen Verordnungen muss man schließlich auch immer akkurat prüfen, ob das betreffende Land auch darunter fällt. Und das ist dann recht häufig schon nicht einmal für die Schweiz der Fall.

    ja das ist das Problem, dass viele, die noch in EGBGB-Systematik denken, die EuErbRVO nicht so auf dem Schirm haben, auch wenn diese in Art. 25 EGBGB genannt ist... nur nicht unter diesem Namen :/
    wer nicht (oft) damit zu tun hat, der bekommt die entsprechenden EU-Verordnung trotz Schrifttum etc meist gar nicht mit...

  • Ich muss tom zustimmen.

    Wer nach fünf Jahren noch nicht weiß, in welchen Konstellationen die EuErbVO anzuwenden ist, dem ist eigentlich nicht zu helfen. Aber wie die mitunter geführten eigenartigen Diskussionen zeigen, sind die Regeln des FamFG (elf Jahre nach seinem Inkrafttreten) immer noch ein Buch mit sieben Siegeln.

    Es ist doch wirklich nicht nachzuvollziehen, dass man von Notaren und Anwälten zu Recht erwartet, dass sie ihre Mandanten und Kunden nach dem geltenden Recht beraten und dann ausgerechnet das zur Entscheidung berufene Nachlassgericht die Rechtslage nicht kennt.

  • Ich habe hier Urkunden aus den Philippinen mit dem Vermerk "a certiefied true copy, Office of the civil Registrar-General" mit Unterschrift und Klebemarke sowie einem weiteren Vermerk "Verified by" unterschrieben und datiert.
    Weiß jemand, ob diese Urkunden ausreichen oder eine Legalisation/Apostille erforderlich ist?
    Im Länderteil der ZRHO habe ich gefunden, dass die BRD Einspruch gegen den Beitritt der Philippinen zu Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation eingelegt hat.
    Ist dann zwangsläufig der Rückschluss, dass die Legalisation erforderlich ist, oder ist es mein Ermessen, die Urkunden als ausreichendes Beweismittel anzusehen?

  • Vorzulegen sind öffentliche Urkunden, dies beinhaltet nicht zwangsläufig einen Echtheitsnachweis durch Apostille/Legalisation.
    Wenn du ohne in der Lage bist festzustellen, dass es sich um eine öffentliche Urkunde handelt brauchst du den nicht.
    Wenn du dir das nicht zutraust, da du keine Kenntnis der Rechtslage im Herkunftsstaats hast, du keine Infomationen in einer dir bekannten Sprache bekommst, oder dir das Dokument schlichtweg "spanisch" vorkommt kannst du jederzeit die Apostille/Legalisation verlangen.
    Den Vermerk würde ich jetzt für eine einfache Abschriftsbeglaubigung halten.

    BeckOK § 352 Rn. 19
    Auch ausländische öffentliche Urkunden – etwa eine Todeserklärung – kommen als Beweismittel in Betracht (→ § 108 BECKOKFAMFG FAMFG § 108 Randnummer Rn. 39); bei Zweifeln kann eine Legalisation verlangt werden (NK-BGB/Kroiß BGB § 2356 Rn. 3), wenn nicht das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation (BGBl. II 1965 BGBL Jahr 1965 II Seite 875)

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