Aktenvernichtung im Rahmen einer Nachlasspflegschaft

  • Im Rahmen einer Nachlasspflegschaft sind mehrere hundert Aktenordner aufgetaucht, die Gutachten enthalten. Diese Gutachten enthalten schutzwürdige Daten und können nicht einfach in den Müll geworfen werden. Eine Erkundigung der Nachlasspflegerin ergab, dass ca. 35 Container zur Vernichtung erforderlich sind und ein Container ca. 40 Euro zzgl. Mehrwertsteuer kostet. Da aber kein Nachlass vorhanden ist, können diese Kosten nicht getragen werden. Es läuft noch eine Anfrage beim Datenschutzbeauftragten des Landes, ob von dort eine Möglichkeit der Vernichtung oder finanziellen Beteiligung hieran gesehen wird.
    Hat jemand evtl. Erfahrung mit einem solchen Sachverhalt?

  • 1. Keine Erfahrung mit so etwas.
    2. Nicht ganz ernst gemeinter Vorschlag: Verbrennen! (Krematorium, Müllverbrennungsanlage, in Feuerkörben auf Grillplatz)
    3. Ernst gemeinter Vorschlag: Wenn der Verstorbene Gutachter war, hat er vielleicht einer Kammer angehört. Könnte man vielleicht über Kontoauszüge herausfinden, wenn von dem Konto Kammerbeiträge abgebucht worden sind. Dann sollte man die Kammer anschreiben, sich um die Unterlagen des verstorbenen Kammermitglieds zu kümmern. Es ist vorgekommen, das Rechtsanwälte oder Ärzte untergetaucht oder verstorben sind unter Zurücklassung von vielen Kubikmetern Akten in angemieteten Räumen. Die Vermieter wollten die Räume dann leer haben und wandten sich an die Rechtsanwaltskammer bzw. Ärztekammer mit dem Antrag, die Akten abzuholen und ordnungsgemäß zu vernichten, weil sie die Akten sonst der Müllabfuhr übergeben würden. Die Drohung
    hat meines Wissens immer funktioniert und die Akten sind auf Kosten der Kammern entsorgt worden.

  • Ich denke, der Hinweis mit der Kammer ist wichtig. Möglicherweise besteht da eine Ablieferungs- oder Aufbewahrungspflicht. Das würde ich zumindest mal prüfen.

  • Der Verstorbene war leider weder Arzt noch Rechtsanwalt. Er hat die Gutachten im Rahmen einer Vereinstätigkeit erstellt. Diese wurde unter Fristsetzung von der Nachlasspflegerin aufgefordert, mitzuteilen, welche Akten sie haben möchten. Es erfolgte keine Reaktion. Das LDI (Landesamt für Datenschutz) wurde kontaktiert. Auch von dort wurde keine Möglichkeit gesehen, bei der Vernichtung oder Räumung finanziell zu helfen. Der Nachlass ist überschuldet.

  • Ich nehme an, die Aktenordner lagern in einem Raum, den der Verstorbene angemietet hat (Wohnung oder ein Raum im Storage-Center).
    M. E. hat der Vermieter das Problem. Er muss, wenn er den Raum weitervermieten will, die Kosten für die Räumung selbst tragen. Er hat sich leider den falschen Mieter ausgesucht und muss die Gefahr, dass dieser zahlungsunfähig wird, wie jeder Vermieter selbst tragen. Die Nachlasspflegerin sollte ihn entsprechend unterrichten und auf die Datenschutzkomponente hinweisen. Wie er damit umgeht, ist sein Problem.

    Weder das Nachlassgericht noch die Nachlasspflegerin muss die Kosten für die Entsorgung zahlen. Woraus auch, wenn der Nachlass sowieso überschuldet ist. in der BRD herrscht Vertragsfreiheit. Wenn der Vermieter Pech mit seinem Mieter hat, wird der Vermieter nicht durch den Staat gepampert. Seinen Verlust kann der Vermieter immerhin bei der Steuer geltend machen.

    Auch wenn das Erbrecht des Fiskus festgestellt werden sollte, haftet der Staat nicht für Schulden des Verstorbenen, auch nicht für Entrümpelungskosten für die Gutachten.

  • Könnte man den Vereinen dann nicht schreiben: "Holt sie ab oder ich werde sie ungeschreddert in den Müll werfen".
    Wenn es sie nicht interessiert, kann der Inhalt ja nicht so schutzwürdig sein.

    Das geht eher nicht. Die Tatsache, dass der Verein kein Interesse zeigt, schließt nun wirklich nicht aus, dass Dritte (um die es in den Gutachten geht) schutzwürdige Interessen haben.

    Die Frage ist doch: Wessen Eigentum sind die Akten?

    Wenn Eigentum des Vereins, dann kann der NP den Verein verklagen, dass er sein Zeug abholt oder die Kosten der Einlagerung bezahlt. Mit der Vernichtung fremden Eigentums wäre ich vorsichtig. Woher weiß man denn, dass die Akten überhaupt vernichtet werden dürfen? Gibt es Aufbewahrungspflichten, und wenn ja, wie lange?

    Wenn Eigentum des Erblassers, dann sind sie jetzt Eigentum des Erben, notfalls ist das der Fiskus. Die OFD (oder wer auch immer den Fiskus vertritt) wird schon einen großen Reißwolf haben.

  • Auch wenn das Erbrecht des Fiskus festgestellt werden sollte, haftet der Staat nicht für Schulden des Verstorbenen, auch nicht für Entrümpelungskosten für die Gutachten.

    Hm, ist es nicht Aufgabe des Fiskuserben, Gefahren abzuwehren, die von Nachlassgegenständen ausgehen?

  • 1) Da lagern keine Benzinfässer, sondern Papier (von wegen Gefahrenabwehr).
    2) Das Papier ist wertlos, ist Müll. Da würde ich jetzt keine rechtstheoretischen Überlegungen zu Eigentum, Eigentumsübergang und Erbrecht anstellen. Mag der Vermieter es auf seine Kosten entsorgen.
    Will wirklich jemand ernsthaft vertreten, dass, wenn ein Messie in einer total vollgemüllten Wohnung verstirbt, der Nachlass überschuldet ist und der Fiskus als Erbe festgestellt wird, der Fiskus aus Steuermitteln die Messiewohnung entmüllen und dem Vermieter kostenlos besenrein zur Verfügung stellen muss, weil der Fiskus ja den Müll geerbt hat.

  • 1) Da lagern keine Benzinfässer, sondern Papier (von wegen Gefahrenabwehr).
    2) Das Papier ist wertlos, ist Müll. Da würde ich jetzt keine rechtstheoretischen Überlegungen zu Eigentum, Eigentumsübergang und Erbrecht anstellen. Mag der Vermieter es auf seine Kosten entsorgen.
    Will wirklich jemand ernsthaft vertreten, dass, wenn ein Messie in einer total vollgemüllten Wohnung verstirbt, der Nachlass überschuldet ist und der Fiskus als Erbe festgestellt wird, der Fiskus aus Steuermitteln die Messiewohnung entmüllen und dem Vermieter kostenlos besenrein zur Verfügung stellen muss, weil der Fiskus ja den Müll geerbt hat.

    An sich würde er das wohl müssen. Er wird aber Nachlassinsolvenz beantragen oder die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses erheben.

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