Der IV des S zieht Altdebitoren des S ein. Aufgrund einer wirksamen und nicht anfechtbaren Globalzession des G muss der IV diesem gegenüber die eingezogenen Beträge abrechnen (Pauschalen).
Bei einigen Forderungen sind Rechtsstreite zu führen. Können diese Kosten, die trotz Obsiegens von den Prozessgegnern nicht voll erstattet werden konnten, bei der Abrechnung gg. G abgezogen werden?