Einigungs-/Erledigungsgebühr - Widerspruch BAföG

  • Hallo zusammen,

    der Anwalt wird tätig, nachdem der AST Widerspruch gegen einen Bescheid vom 31.12.2019 eingelegt hatte.

    Im Folgenden wird dem Widerspruch am 17.06.2020 stattgegeben, nachdem die Unterlagen vorgelegt wurden.
    Der Bescheid vom 04.12.2019 über die Festsetzung von Zwangsgeld wird aufgehoben.

    Nun will der Anwalt dafür die Gebühr 2508 VV RVG...…...?!

    Was meint ihr? habt ihr eine gute Fundstelle?

  • Sofern BerH dafür tatsächlich bewilligt wurde:

    Die Erledigungsgebühr dürfte wohl entstanden sein, vgl. RVG-VV Nr. 1002. Frage ist aber, ob die Justizkasse die Gebühren überhaupt zu erstatten hat, s. § 63 SGB X.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich mutmaße, dass § 63 SGB X nicht einschlägig ist, wenn die notwendigen Unterlagen erst im Rechtsmittelverfahren vorgelegt wurden.

    Aus einem etwas älteren Autotext:

    Allerdings ist für das Entstehen der Einigungsgebühr eine besondere anwaltliche Mitwirkung erforderlich. Das bloße Einlegen eines Rechtsbehelfs und dessenBegründung reichen für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals “anwaltlicheMitwirkung” nicht aus. Der Rechtsanwalt muss vielmehr über die bloße Erfüllungdes Auftrags hinaus zusätzlich Besonderes gerade mit dem Ziel der Erledigungder Rechtssache geleistet haben, vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, VV 1002RVG Rn. 38 ff. Soweit aus der Akte ersichtlich, ist dies nicht erfolgt. Die Tätigkeit für die Einlegung und Begründung desRechtsbehelfs ist von der Geschäftsgebühr abgegolten.

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