Grundschuld nicht übernommen

  • Eine Grundschuld (auf dem alten Bl.) wurde nach dem Verkauf des Grundstücks nicht mit auf das neue Blatt übernommen.

    wie kann ich den Fehler am besten beheben?

    5 Mal editiert, zuletzt von FRREH (29. August 2020 um 13:26)

  • :daumenrau

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ebenso.

    Es handelt sich um ein nur auf Antrag durchzuführendes Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO, im Rahmen dessen natürlich auch der Grundschuldgläubiger anzuhören ist, sofern er es nicht ohnehin selbst ist, der den Wiedereintragungsantrag stellt. Einen solchen Antrag würde ich auch anregen, damit die Sache wieder ins Reine kommt. Nach Anhörung des nunmehrigen Eigentümers würde ich auch eine nachgewiesene Grundbuchunrichtigkeit bejahen.

    Da die Sache eigentlich schnell bereinigt werden kann, könnte man vorläufig auch auf die Eintragung eines Amtswiderspruchs verzichten und die Grundakte bei sich "bunkern". Es muss nur sichergestellt sein, dass es nicht zu Folgeeintragungen kommt. Wenn solche beantragt werden und ein gutgläubiger Erwerb droht, führt am Amtswiderspruch natürlich kein Weg vorbei.

  • Zwischenzeitlich ist es leider zu Folgeeintragungen gekommen.

    Einmal editiert, zuletzt von FRREH (3. September 2020 um 21:45)

  • Mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat das Grundbuchamt davon auszugehen, dass die Gläubiger der nach der erfolgten Löschung eingetragenen Rechte gutgläubig den Vorrang vor dem gelöschten (aber nicht erloschenen) Recht erworben haben. Das gelöschte Recht kann daher nur im aktuell zur Verfügung stehenden (Nach-)Rang eingetragen werden. Anders verhält es sich nur, wenn kein gutgläubiger Rangerwerb stattgefunden hat. Da die näheren Umstände, die zu den Folgeeintragungen führten, nicht mitgeteilt wurden, kann dazu nichts gesagt werden. Falls es sich bei den Zwischeneintragungen um Finanzierungsgrundpfandrechte des Erwerbers handelt, kann es allerdings durchaus sein, dass die Finanzierungsgläubiger von der Existenz und dem Nichterlöschen des gelöschten Rechts Kenntnis hatten. Aber für eine solche Annahme fehlt es an ausreichendem Sachverhalt.

    Falls ein gutgläubiger Rangerwerb stattgefunden hat, sind Rangrücktritte natürlich nicht ausgeschlossen. Eine Verpflichtung zur Erklärung solcher Rangrücktritte besteht allerdings nicht.

    Solange der Eigentümer alle seine Verbindlichkeiten bis zur Endtilgung dauerhaft ordnungsgemäß bedient, wird zu Lasten des rangrechtlich benachteiligten Gläubigers voraussichtlich kein Vermögensschaden eintreten. Schwierig wird es allerdings, wenn der Gläubiger seine Rangstelle angesichts des monetären Umfangs der Zwischeneintragungen unter Umständen nicht mehr als sicher betrachtet.

  • Nichts, was in dem Zusammenhang hier nicht schon mal geschrieben wurde. Versuch's mal unter "Versehentlich gelöschte GS - Wiedereintragungsvermerk?". Im Ergebnis natürlich wie Cromwell. Man kann die Grundschuld wieder eintragen, aber nur an nächstoffener Rangstelle. Ein eventueller späterer Rangrücktritt gestaltet sich dann wie üblich.

  • Und bitte vermeiden, in der Sache relevante Postings im nachhinein zu löschen, auch wenn sie sich durch die mittlerweile gegebenen Antworten erledigt haben. Dem Leser geht ansonsten jeder inhaltliche Zusammenhang verloren.

    Wenn ich mich richtig erinnere, war noch gefragt worden, ob man einen gestellten Antrag auf Wiedereintragung des Rechts mit ursprünglicher Rangstelle zurückweisen muss, wenn die besagte Rangstelle aus Sicht des Grundbuchamts aufgrund gutgläubigen Rangerwerbs verloren ging. Ich würde dem Gläubiger hier zunächst den rechtlichen Hinweis erteilen, weshalb eine Wiedereintragung mit ursprünglichem Rang nicht möglich ist und die entsprechende Abhänderung des Antrags anregen. Wenn die Leute in der Rechtsabteilung der Bank nicht völlig auf den Kopf gefallen sind, verstehen sie das auch.

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