„Rettung“ durch Erbverzicht?

  • Hallo,

    vorliegend habe ich 2 Testamente, das 1. ist ein privatschriftliches Ehegattentestament, gegenseitige Erbeinsetzung, schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder (Pflichtteilsstrafklausel). Sodann erfolgte 30 Jahre später ein erneutes Testament, nachdem ein Ehegatte verstorben ist. Der Überlebende Ehegatte setzt nunmehr in einem öffentlichen Testament seinen neuen Partner als Miterben neben seinen Kindern aus 1. Ehe. Es erfolgte sodann ein gegenseitiger Erbverzicht vom Überlebenden Ehegatten und seines neuen Partners. Der Überlebende Ehegatte ist nun verstorben. Ist ein Erbschein nötig, um das Erbrecht nach ihm nachzuweisen oder „heilt“ def Erbverzicht die ungültige Erbeinsetzung im 2. Testament?

  • Ich kann Deine Gedankengänge nicht recht nachvollziehen.

    Wenn der überlebende Ehegatte an die im gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testament enthaltene Schlusserbeneinsetzung gebunden war (das ist die erste Frage) und diese auch nicht infolge Pflichtteilsgeltendmachung vollständig weggefallen ist (das ist die zweite Frage), dann ist die spätere notarielle Erbeinsetzung des "neuen Partners" ohnehin unwirksam, sodass es auf die Wirkungen eines etwaigen Erbverzichts nicht mehr ankommt, zumal nicht klar ist, ob eine Wiederheirat vorliegt (das ist die dritte Frage) und ob es sich um einen Erbverzicht oder um einen Zuwendungsverzicht oder um beides handelt (das ist die vierte Frage).

    Da die Frage im Grundbuchbereich gestellt ist: Wie kommst Du zu der Annahme, die Erbfolge könnte im vorliegenden Fall alleine auf einer notariellen letztwilligen Verfügung beruhen? Weil der von der unwirksamen Erbeinsetzung erfasste Erbteil den als Miterben eingesetzten (allen?) Kindern angewachsen sein könnte oder weil es entsprechende Ersatzerbenbestimmungen gibt?

  • Es wurde durch die parteien auf die durch den erblasser erklären wechselbezüglichen verfügungen Bezug genommen, um diese durch einen Erbverzicht aus dem Weg zu räumen. Durch den erfogten Erbverzicht wird die 2. Ehefrau (!) nun so behandelt, als habe sie den Erbfall nicht erlebt. Folglich tut sich hier eine Lücke auf, da ja nun geschaut werden muss, wer nachrückt. Natürlich kann man nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Erbteil den Kindern anwächst. Ersatzerben wurden nämlich nicht bestimmt. Ich glaube, das war das fehlende puzzleteil in meinen Gedanken...

  • Es wurde durch die parteien auf die durch den erblasser erklären wechselbezüglichen verfügungen Bezug genommen, um diese durch einen Erbverzicht aus dem Weg zu räumen. Durch den erfogten Erbverzicht wird die 2. Ehefrau (!) nun so behandelt, als habe sie den Erbfall nicht erlebt. Folglich tut sich hier eine Lücke auf, da ja nun geschaut werden muss, wer nachrückt. Natürlich kann man nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Erbteil den Kindern anwächst. Ersatzerben wurden nämlich nicht bestimmt. Ich glaube, das war das fehlende puzzleteil in meinen Gedanken...

    Deine Einlassungen machen den Fall für mich nicht klarer. Wenn man aus einer Bindung rauskommen will, brauchts einen Zuwendungsverzicht mit den Berechtigten, der liegt nach deinen Ausführungen nicht vor. Wenn man gegenseitige Erbverzichte macht und sich trotzdem zu Erben einsetzt, wäre man im "Normalfall" trotzdem Erbe, da nur ein Wegfall bezüglich des gesetzlichen Erbes eintritt. Eine Auslegung des Erbverzichts in einen Zuwendungsverzicht scheidet aus, da die falsche Person verzichtet hat. In diesem Fall ändert es an der ursprünglichen Wechselbezüglichkeit daher nichts, die Bemühungen gingen in die Hose. Und auch meine Aussage gilt weiter: Du brauchst nen Erbschein.

  • Nein, auf einen Erbschein kann man in dem Fall nicht verzichten denke ich- ich hätte bereits (siehe Cromwells 4 Fragen) sehr große Bedenken, wenn beide Testamente notariell wären- aber eine solche Erbfolge aufgrund des ggf. unwirksamen notariellen Testaments in Grundbuch eintragen? Niemals!

    Es ist hier versucht worden eine Lösung zu finden, jedoch nicht so umgesetzt worden , dass ein Erbschein verzichtbar wäre- es liegt einfach keine eindeutige Erbfolge vor, die auf einer verwertbaren Urkunde beruht.

    Du bist im Grundbuch: Anwachsung, Auslegung, Pflichtteilsstrafklausel, unwirksames Testament, Erbverzicht- wann wenn nicht jetzt brauchst du einen Erbschein?

    Allein, dass du 1. diese Frage hier stellst und 2. nicht unter den ersten Antworten ein: -kann man so vertreten oder -kann man so machen kommt, sollte reichen um dir zu sagen: geht nicht.

  • Nein, auf einen Erbschein kann man in dem Fall nicht verzichten denke ich- ich hätte bereits (siehe Cromwells 4 Fragen) sehr große Bedenken, wenn beide Testamente notariell wären- aber eine solche Erbfolge aufgrund des ggf. unwirksamen notariellen Testaments in Grundbuch eintragen? Niemals!

    Es ist hier versucht worden eine Lösung zu finden, jedoch nicht so umgesetzt worden , dass ein Erbschein verzichtbar wäre- es liegt einfach keine eindeutige Erbfolge vor, die auf einer verwertbaren Urkunde beruht.

    Du bist im Grundbuch: Anwachsung, Auslegung, Pflichtteilsstrafklausel, unwirksames Testament, Erbverzicht- wann wenn nicht jetzt brauchst du einen Erbschein?

    Allein, dass du 1. diese Frage hier stellst und 2. nicht unter den ersten Antworten ein: -kann man so vertreten oder -kann man so machen kommt, sollte reichen um dir zu sagen: geht nicht.

    Hast du sehr schön ausgeführt, ich hab's schon aufgegeben.

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