Hallo alle zusammen,
Ich habe zwar schon viel recherchiert, bin mir aber trotzdem nicht sicher, ob ich folgende Eintragung so vornehmen kann: Eigentümerin A überträgt ihr Grundstück (Auflassung liegt vor) auf den nicht eingetragenen Verein (Gründungsvertrag liegt vor) mit der Bezeichnung "XY n. e. V.". Dieser Verein besteht aus nur 2 Mitgliedern (Eigentümerin A und ihr Bruder B). Es wird nun beantragt, den Verein mit der Bezeichnung "XY n.e.V." als Eigentümer einzutragen und dessen Mitglieder (A und B) in Gesamthandsgemeinschaft zu benennen. Im Hügel, GBO, 4. Aufl. Rdnr. 54 zu § 1 und im Schöner/Stöber Rdnr. 246 steht als Eintragungsbeispiel nur die Variante, dass die einzelnen Vereinsmitglieder namentlich, aber mit dem Zusatz "als Mitglieder zur gesamten Hand des nicht eingetragenen Vereins "XY n.e.V." in das Grundbuch einzutragen sind. Aber genau das wollen die Antragsteller nicht. Ich denke, dass die beantragte Eintragung in Anlehnung an die Rechtsprechung zur BGB-Gesellschaft so möglich ist. Der n.e.V. wird ja inzwischen allgemein auch als rechts- und grundbuchfähig anerkannt. Was meint ihr dazu?