Vormerkung für Teilflächenübertragung WEG

  • Hallo, ich habe folgende Problematik:

    Es wurde an 4 Flurstücken WEG begründet. In allen GB ist noch der aufteilende Eigentümer eingetragen, bisher keine AV oder Finanzierungsgrundpfandrechte eingetragen.
    Ein Flurstück (unbebaut; Gemeinschaftseigentum) soll ggf. später noch ebenfalls bebaut und in WEG aufgeteilt werden. Dies will sich der aufteilende Eigentümer vorbehalten und nunmehr beim Verkauf mit den Käufern in deren KV vereinbaren, dass er das Recht hat das Wohnungseigentum an diesem Flurstück aufzuheben und dieses real abzuteilen. Hierfür soll eine Vormerkung eingetragen werden.

    Im Hinblick auf die AV der Käufer und die Finanzierungsgrundpfandrechte soll jeweils ein Rangvorbehalt für die o.g. Vormerkung für den aufteilenden Eigentümer eingetragen werden.
    "Umgangen" werden soll hier einerseits die spätere Zustimmung etwaiger Vormerkungsberechtigter und der Gläubiger. Eingereicht werden als Anträge nunmehr die Eintragung der AV für den aufteilenden Eigentümer, AV für Käufer nebst RV, Grundschuld nebst RV.

    Ich sehe folgende Probleme:
    - der aufteilende Eigentümer ist derzeit eingetragener Eigentümer und hat demnach (momentan) einen Anspruch gegen sich selbst. Ist das mittels Vormerkung für sich selbst am derzeit eigenen Grundbesitz sicherbar?

    - ist dieser Anspruch überhaupt (Aufhebung WEG an dem Flurstück) mittels Vormerkung sicherbar?

    - es bedarf (später) einer Einigung sämtlicher Wohnungseigentümer mit dem aufteilenden Eigentümer, sobald dieser die Teilfläche aus dem WEG lösen und übereignet haben will; zudem sind Zustimmungen sämtlicher dinglicher Berechtigter notwendig. Diese können mE nach nicht durch die Vormerkung bzw. den Rangvorbehalt umgangen werden. Wie kann man dieses Problem lösen? Könnten diese alle bereits jetzt im Vorfeld ihre Zustimmung in den KV/Grundschuldbestellungsurkunden erteilen?

    Da hier lt. Hügel GBO Kommentar, WEG Rn. 148 die Grundlagen der Gemeinschaft betroffen sind, kann demnach keine Vereinbarung hierüber erfolgen. Wenn der auft. Eigentümer dies aber nun bereits in den KV mit den werdenden Eigentümern vereinbart, um spätere Zustimmungen/Mitwirkungen zu umgehen, handelt es sich dann nicht um eine solche (nicht denkbare) Vereinbarung im Vorfeld?

    Über Gedanken hierzu wäre ich sehr dankbar. :)

  • Da niemand gegen sich selbst einen Anspruch haben kann (BGH Urteil vom 11.12.1981, V ZR 222/80 unter Zitat BGHZ 48, 214 (218)) und der Anspruchsschuldner mit dem eingetragenen Eigentümer identisch sein muss (OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 25.08.2016, 15 W 233/16), kommt bei noch bestehendem Eigentum des Veräußerer die Eintragung der Vormerkung zu seinen Gunsten nicht in Betracht; s. diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…648#post1123648

    Ansonsten könnte der Anspruch auf Aufhebung des Wohnungseigentums an der Teilfläche durch Vormerkung gesichert werden; siehe das Gutachten des Deutschen Notarinstituts
    Abruf-Nr.: 129037, letzte Aktualisierung: 11. September 2018
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…971596f7ffb942b
    und den dort zitierten Beschluss des KG vom 25.10.2011, 1 W 479/11 = NJOZ 2012, 604 sowie Müller im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.03.2020 , § 1 WEG RN 430 mwN in Fußnote 823.

    Da eine Ermächtigung oder ein Vorbehalt zur Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft nicht als Vereinbarung in die Gemeinschaftsordnung aufgenommen werden kann (Falkner im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.03.2020, § 10 WEG RNern. 117, 118), s. diesen Thread
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…280#post1191280
    bleibt nur, dass sich der teilende Eigentümer in den Kaufverträgen mit dem Erwerbern jeweils eine Vollmacht erteilen lässt (s. dazu das Gutachten des DNotI vom 24.08.2012, Gutachten/Abruf-Nr:
    114351
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…e3db9fc5df7982f
    wonach er für die bereits als Wohnungseigentümer eingetragenen Erwerber die zur Aufhebung des Wohnungseigentums an der Teilfläche erforderliche Auflassung erklären kann. Zwischenzeitlich eingetragene Gläubiger müssen dem -wie auch sonst bei der Aufhebung von Sondereigentum; s. http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…111#post1103111- zustimmen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (19. August 2020 um 16:15)

  • Vielen, herzlichen Dank für deine Mühe und die ganzen Fundstellen! Ich arbeite mich da mal durch :)

    Was denkst du darüber, dass die (späteren) Gläubiger bereits im Vorfeld ihre Zustimmung erteilen? Problem ist natürlich, dass diese bei einer Grundschuldbestellungsurkunde nicht mitwirken, was dann natürlich notwendig wäre. Meines Erachtens nach bringt da auch ein Rangvorbehalt keine Lösung, da darin sicherlich keine Zustimmung zur Aufhebung der SE enthalten ist und auch dort der Gläubiger nicht mitwirkt. Dass es sich bei dem betroffenen Flurstück um eine Gemeinschaftsfläche und somit Gemeinschaftseigentum handelt, bringt ja ebenfalls keine Erleichterung oder? Grundsätzlich wird den entsprechenden Gläubigern hierdurch der haftende Gegenstand ja verringert, sodass die Zustimmung mE nach auch hierfür zwingend erforderlich wäre.

  • Die Zustimmung des Gläubigers nach §§ 876, 877 BGB müsste ja in der Form des § 29 I GBO erklärt werden. Daran fehlt es bei der (einseitigen) Bestellung der Grundschuld durch den Eigentümer. Auch ist umstritten, ob überhaupt schuldrechtliche Ansprüche auf Abgabe einer Zustimmungserklärung nach den §§ 876, 877, 880 Abs 2 S 2, Abs 3, 1183 BGB, gegenüber dem Zustimmungsverpflichteten durch Vormerkung sicherbar sind (s. Kesseler im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 883 RN 45). Kohler verneint dies im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 883 RN 18, weil das Ziel dieser Ansprüche als solches nicht selbst eintragungsfähig ist, sondern die Anspruchsdurchsetzung lediglich Wirksamkeitsvoraussetzung für eine ihrerseits eintragungsfähige Rechtsänderung ist. Ohnehin ist die Zustimmung als eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und als abstrakte Verfügung zu unterscheiden von ihrem Rechtsgrund, dh von der Verpflichtung des Dritten zur Abgabe der Zustimmungserklärung (MüKo/Kohler, § 883 RN 8).

    Und für welches Recht, bitte schön, soll Deiner Ansicht nach ein Rangvorbehalt geeignet sein ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Meines Erachtens nach bringt der Rangvorbehalt für die Vormerkung des teilenden Eigentümers bei der AV für den Käufer und der Grundschuld im Grunde nichts, außer, dass die erste Rangstelle gesichert wird. Grundsätzlich hat sich der Notar (vermute ich) gedacht, dass er die Zustimmungen umgehen könne, weil der Umstand allen bekannt und durch Vormerkung gesichert sei. Wie die Idee entstanden ist, weiß ich nicht.

    Also soll ein Rangvorbehalt bei der AV für den Käufer und seiner Finanzierungsgrundschuld für die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des teilenden Eigentümers auf teilweise Aufhebung des SE und Abschreibung dieses einen Flurstücks eingetragen werden. Allerdings ist dies mE nach ja nun überhaupt nicht eintragungsfähig, da er Eigentümer ist und für sich selbst diesen Anspruch einräumt. Meiner Meinung nach ist diese Vormerkung erst mit Eigentumsumschreibung auf einen Käufer eintragungsfähig, weshalb ich dann keinen RV bei der AV für den Käufer brauche, da diese sowieso wieder gelöscht wird in diesem Zeitpunkt.

    Allerdings: Die Vormerkung lastet ja auf dem ganzen Flurstück, sodass diese grundsätzlich in allen WEG-Blättern einzutragen ist. Nur werden diese ja nicht sämtlich gleichzeitig auf die Käufer umgeschrieben. Ich kann dann diese Vormerkung für den teilenden Eigentümer doch erst eintragen, wenn wirklich alle WEG-Blätter auf neue Eigentümer umgeschrieben sind, oder?

  • Hänge mich hier mal ran.
    Wohnungseigentumsgemeinschaft besteht aus zwei Einheiten. Die MEA bestehen an einem Flurstück. Dieses wurde zerlegt und eines dieser neuen Flurstücke kauft der Landkreis, da es sich um Verkehrsfläche handelt.
    Der Notar hat diesbezüglich einen ganz normalen Kaufvertrag beurkundet. Das Flst. wird aus allen Rechten und Verpflichtungen aus dem bestehenden Wohnungseigentum uneingeschränkt freigegeben und die lastenfreie Abschreibung wird bewilligt und beantragt wird.
    Reicht mir das und wie trage ich sowas ein?:gruebel: Hatte solch einen Fall leider noch nicht.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

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