Hallo, ich habe folgende Problematik:
Es wurde an 4 Flurstücken WEG begründet. In allen GB ist noch der aufteilende Eigentümer eingetragen, bisher keine AV oder Finanzierungsgrundpfandrechte eingetragen.
Ein Flurstück (unbebaut; Gemeinschaftseigentum) soll ggf. später noch ebenfalls bebaut und in WEG aufgeteilt werden. Dies will sich der aufteilende Eigentümer vorbehalten und nunmehr beim Verkauf mit den Käufern in deren KV vereinbaren, dass er das Recht hat das Wohnungseigentum an diesem Flurstück aufzuheben und dieses real abzuteilen. Hierfür soll eine Vormerkung eingetragen werden.
Im Hinblick auf die AV der Käufer und die Finanzierungsgrundpfandrechte soll jeweils ein Rangvorbehalt für die o.g. Vormerkung für den aufteilenden Eigentümer eingetragen werden.
"Umgangen" werden soll hier einerseits die spätere Zustimmung etwaiger Vormerkungsberechtigter und der Gläubiger. Eingereicht werden als Anträge nunmehr die Eintragung der AV für den aufteilenden Eigentümer, AV für Käufer nebst RV, Grundschuld nebst RV.
Ich sehe folgende Probleme:
- der aufteilende Eigentümer ist derzeit eingetragener Eigentümer und hat demnach (momentan) einen Anspruch gegen sich selbst. Ist das mittels Vormerkung für sich selbst am derzeit eigenen Grundbesitz sicherbar?
- ist dieser Anspruch überhaupt (Aufhebung WEG an dem Flurstück) mittels Vormerkung sicherbar?
- es bedarf (später) einer Einigung sämtlicher Wohnungseigentümer mit dem aufteilenden Eigentümer, sobald dieser die Teilfläche aus dem WEG lösen und übereignet haben will; zudem sind Zustimmungen sämtlicher dinglicher Berechtigter notwendig. Diese können mE nach nicht durch die Vormerkung bzw. den Rangvorbehalt umgangen werden. Wie kann man dieses Problem lösen? Könnten diese alle bereits jetzt im Vorfeld ihre Zustimmung in den KV/Grundschuldbestellungsurkunden erteilen?
Da hier lt. Hügel GBO Kommentar, WEG Rn. 148 die Grundlagen der Gemeinschaft betroffen sind, kann demnach keine Vereinbarung hierüber erfolgen. Wenn der auft. Eigentümer dies aber nun bereits in den KV mit den werdenden Eigentümern vereinbart, um spätere Zustimmungen/Mitwirkungen zu umgehen, handelt es sich dann nicht um eine solche (nicht denkbare) Vereinbarung im Vorfeld?
Über Gedanken hierzu wäre ich sehr dankbar.