Rechtsmittel gegen Abhilfeentscheidung

  • Der Schuldner hatte einen Widerspruch zur Abgabe der Vermögensauskunft eingelegt, welchen ich zurückgewiesen habe.
    Dagegen hat der Schuldner Beschwerde eingelegt. Dieser würde ich nunmehr abhelfen.

    Das ist so selten, dass ich etwas verwirrt bin.

    In § 572 PO RN 15, 32. Aufl. Zöller steht, dass der uneingeschränkte Abhilfebeschluss unanfechtbar ist. Der Gegner kann gegen
    den ihn belastenden Abhilfebeschluss seinerseits Beschwerde einlegen.

    Welche Rechtsmittelbelehrung erstelle ich zu meinem Beschluss ? Eigentlich hatte ich zunächst an § 11.2 RpflG gedacht, aber das scheint nicht
    zuzutreffen.
    Vor der Abhilfe sollte ich wohl den Gläubiger noch rechtliches Gehör gewähren.

    Wie seht Ihr das ?

  • Also ich musste bisher auch erst einmal einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Widerspruchs abhelfen. Habe gerade nachgeschaut, habe keine Rechtsmittelbelehrung unter den Beschluss hinzugefügt. Sollte denn der Gläubiger in der Tat überhaupt beschwert sein?! :gruebel:

    Anhörung kann im Zweifel nicht schaden.

  • Der Schuldner hatte einen Widerspruch zur Abgabe der Vermögensauskunft eingelegt, welchen ich zurückgewiesen habe.
    ....

    :gruebel: Du meinst ja hoffentlich einen Widerspruch gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis, oder?

    (Gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft kann der Schuldner nur mit der Erinnerung vorgehen, also Richterzuständigkeit.)

    Bei Abhilfe zugunsten des Schuldners z. B. im Hinblick auf den unpfändbaren Betrag nach § 850d ZPO steht dem Gläubiger nach Anhörung zur beabsichtigten Abhilfe die Möglichkeit des § 793 ZPO offen.

    Im Widerspruchsverfahren ist der Gläubiger jedoch nicht wie in anderen Verfahren beteiligt und m. E. damit auch nicht beschwerdebefugt.

  • Auch auf die Gefahr hin, mich lächerlich zu machen, aber ich kenne nur den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung.
    Wenn es noch um die Abgabe der VAk geht, müsste es sich doch um eine Erinnerung nach § 766 ZPO handeln (=Richtersache), oder?
    Siehe auch Haufe:

    "Die frühere Möglichkeit der Abnahme der Vermögensauskunft durch Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO zu begehen, ist mit der Reform der Sachaufklärung entfallen. Ist der Schuldner der Auffassung, die erneute vorzeitige Vermögensauskunft nicht abgeben zu müssen, so muss er sich hiergegen mit der Erinnerung nach § 766 ZPO zur Wehr setzen."


    Edit:
    Ah, da war jemand schneller.

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • ja, war natürlich falsch. Es war ein Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung.

    Ich war noch im alten Verfahren. Entschuldigung.

    Aber wie mache ich es nun richtig ?

    Der Gläubiger wäre schon beschwer, wenn ich der Beschwerde abhelfe. Dann wird ja die Eintragungsanordnung aufgehoben.

  • Grundsätzlich handelt es sich beim Eintragungsverfahren nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern um ein einseitiges Verfahren, das im Interesse der Allgemeinheit durchgeführt wird.

    Eine Kostenentscheidung kann zu Lasten des Gläubigers nicht ergehen. Daran anknüpfend kann man sich fragen, ob dieser durch die Stattgabe des Widerspruchs überhaupt beschwert ist. Sofern man es bejaht, soll die Einlegung der Beschwerde nach § 567 ZPO möglich sein.

    siehe hier: LG Stuttgart, Beschluss vom 12. März 2020, 19 T 364/19, Rn. 20

  • Ich beteilige den Gläubiger nichtmal am Verfahren. Und ich sehe auch keine Beschwer der Gläubigerpartei, wenn eine Eintragungsanordnung aufgehoben wird. Dem Gläubiger entsteht dadurch keinerlei (zusätzlicher) Schaden. Der Schuldner zahlt nicht, kann nicht zahlen, was auch immer... und ob der Schuldner nun im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist oder nicht, das tangiert den hier beteiligten Gläubiger nicht. Die Eintragung dient letztlich ja eher der Information künftiger Gläubiger.

    ja, war natürlich falsch. Es war ein Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung.

    Ich war noch im alten Verfahren. Entschuldigung.

    Aber wie mache ich es nun richtig ?

    Der Gläubiger wäre schon beschwer, wenn ich der Beschwerde abhelfe. Dann wird ja die Eintragungsanordnung aufgehoben.

  • Das kommt vielleicht auch darauf an, weshalb du der Beschwerde nunmehr abhelfen willst. Was trägt der Schuldner denn jetzt vor? Wenn er nun den Gläubiger voll befriedigt hat, dann würde ich mir durchaus beim Gläubiger die Bestätigung einholen... nur mal so als Beispiel :)

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Den Fehler hat unser LG schon mal bei einem zurückgewiesen Widerspruch und Beschwerde beanstandet. Brauche ich also dort nicht vorzulegen.

  • Den Fehler hat unser LG schon mal bei einem zurückgewiesen Widerspruch und Beschwerde beanstandet. Brauche ich also dort nicht vorzulegen.

    :gruebel: Es ging mir darum, dass Fehler des Gerichtsvollziehers in den seltensten Fällen überhaupt mit einem Widerspruch geltend gemacht werden können.

    Da du nicht konkreter wirst, lässt sich dazu schwer etwas sagen.

  • Ich muss die Frage leider nochmals aufgreifen.

    Also das LG hatte einer Beschwerde eines Schuldners abgeholfen, weil der GV nicht nach § 802f Abs. 1 ZPO
    vorgegangen war (Höhe der Forderung nicht konkret beziffert). Die Entscheidung enthält keine RM - Belehrung.

    Nun müsste ich der Beschwerde des Schuldners aus diesem Grund abhelfen und finde leider keine Anhaltspunkte
    für ein Rechtsmittel zu der Abhilfeentscheidung. Deshalb bin ich der Meinung, könnte es nur § 11.2 Rpfl. G. sein.

    Sehe ich das richtig ?

  • wenn die Ladung unvollständig war, ist sie nicht wirksam (wie das LG festgestellt hat).

    Ohne wirksame Ladung hatte der Schuldner keine Pflicht der Abgabe der Vermögensauskunft nachzukommen.
    Der Widerspruch ist daher begründet.

    Bei Erinnerung gegen die Ladung und Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung biete sich gem. § 6 RpflG eine Bearbeitung durch den Richter an, insbesondere wenn die Begründetheit des Widerspruchs vom Erfolg der Erinnerung abhängt.....

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