Hinterlegung durch Treuhänder nach Schlussverteilung

  • Bitte zu einem neuen HL-Antrag um eure Mithilfe:

    Der Treuhänder hat nach erfolgter Schlussverteilung Hinterlegung eines Gesamtbetrages für mehrere Gläubiger beantragt. Dabei handelt es sich um 3 Forderungen, die von unterschiedlichen Gläubigern angemeldet worden waren, welche aber offenbar die Rechtsnachfolge nicht nachweisen können, sodass der wahre Berechtigte der Forderungen nicht bekannt ist. Dürfte wohl eine Hinterlegung gem. § 198 InsO sein, wenn ich das richtig herausgefunden habe.

    Auf Nachfrage wurde mir bestätigt, dass es sich um separate Forderungen handelt, also keine Gesamtgläubigerschaft besteht.

    Ich hatte daher beanstandet, dass für die 3 Forderungen separate Hinterlegungen erfolgen müssen - das Büro des Treuhänders wundert sich nun und erklärt, dass sie das immer so machen und noch niemand das beanstandet hätte. Da ich HL-Sachen noch nicht so lange mache, irritieren mich solche Aussagen immer ...

    Liege ich falsch? Als Grundlage hätte ich jetzt § 27 AVNHintG gedacht "Jede Hinterlegungsmasse erhält eine besondere Bezeichnung." - ist das eindeutig genug?

  • In dem Vorgang ergibt sich für mich noch eine weitere Frage:

    Als Empfangsberechtigte wurden nur die 3 ursprünglichen Gläubiger genannt, nicht aber die mutmaßlichen Rechtsnachfolger - das ist doch auch nicht richtig, oder? Wenn für jede Forderung - nur - ein Empfangsberechtigter (z.B. X-Bank, vertr. durch B-Inkasso) mit vollst. Anschrift genannt ist, fehlt es insoweit doch am unbekannten Gläubiger.

    Bin dankbar für alle Tipps.

  • Bei dem von dir geschilderten Fall handelt es sich um eine gewöhnliche Hinterlegung gem. § 372 BGB. Und da sind für jeden Gläubiger separate Anträge zu stellen und Aktenzeichen zu vergeben.

    Hinsichtlich des Grundes würde ich jedoch nachhaken, da es sich meiner Erfahrung nach InsV oftmals sehr einfach machen. In den meisten Fällen bestehen die InsV nämlich auf Nachweise nach § 727 ZPO, was jedoch nur für Tabellenberichtigungen erforderlich ist.
    Wenn die Rechtsnachfolge tatsächlich überhaupt nicht nachgewiesen wurde, würde ich nur den ursprünglichen Gläubiger aufnehmen. Der "neue" kann dir gegenüber ja immer noch die Rechtsnachfolge nachweisen und Auszahlung beantragen.

  • Werde jetzt separate Anträge verlangen und nähere Erläuterung zu den Empfangsberechtigten - wenn nur der ursprüngliche Gläubiger als einziger Empfangsberechtigter angegeben wird, wird ein evtl. Rechtsnachfolger ja bei einer beantragten Auszahlung gar nicht beteiligt, und auch den Nachweis gem. § 374 Abs. 2 BGB würde ich nicht verlangen/bekommen. Eine Hinterlegung zugunsten eines einzigen bekannten Gläubigers käme mir zumindest unsinnig wenn nicht unzulässig vor. Bin gespannt, was da kommen wird.

    Danke :)

  • Werde jetzt separate Anträge verlangen und nähere Erläuterung zu den Empfangsberechtigten - wenn nur der ursprüngliche Gläubiger als einziger Empfangsberechtigter angegeben wird, wird ein evtl. Rechtsnachfolger ja bei einer beantragten Auszahlung gar nicht beteiligt, und auch den Nachweis gem. § 374 Abs. 2 BGB würde ich nicht verlangen/bekommen. Eine Hinterlegung zugunsten eines einzigen bekannten Gläubigers käme mir zumindest unsinnig wenn nicht unzulässig vor. Bin gespannt, was da kommen wird.

    Danke :)

    Naja, ist halt Annahmeverzug, wenn der ursprüngliche Gläubiger das Geld nicht haben will. Da gibt es ja immer nur einen Empfangsberechtigten. Es streitet ja auch niemand um den Betrag.

    Der Rechtsnachfolger wird bei einer Auszahlung insofern beteiligt, dass er die Rechtsnachfolge nachweisen kann und dann alleine den Auszahlungsantrag stellt. Der Nachweis nach § 374 BGB geht ebenfalls an den ursprünglichen Gläubiger.

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