Bitte zu einem neuen HL-Antrag um eure Mithilfe:
Der Treuhänder hat nach erfolgter Schlussverteilung Hinterlegung eines Gesamtbetrages für mehrere Gläubiger beantragt. Dabei handelt es sich um 3 Forderungen, die von unterschiedlichen Gläubigern angemeldet worden waren, welche aber offenbar die Rechtsnachfolge nicht nachweisen können, sodass der wahre Berechtigte der Forderungen nicht bekannt ist. Dürfte wohl eine Hinterlegung gem. § 198 InsO sein, wenn ich das richtig herausgefunden habe.
Auf Nachfrage wurde mir bestätigt, dass es sich um separate Forderungen handelt, also keine Gesamtgläubigerschaft besteht.
Ich hatte daher beanstandet, dass für die 3 Forderungen separate Hinterlegungen erfolgen müssen - das Büro des Treuhänders wundert sich nun und erklärt, dass sie das immer so machen und noch niemand das beanstandet hätte. Da ich HL-Sachen noch nicht so lange mache, irritieren mich solche Aussagen immer ...
Liege ich falsch? Als Grundlage hätte ich jetzt § 27 AVNHintG gedacht "Jede Hinterlegungsmasse erhält eine besondere Bezeichnung." - ist das eindeutig genug?