Abgeschlossenheit durch Betretungsrecht erreichen

  • Ich habe 2 Wohn- und Geschäftshäuser auf einem Grundstück aufgeteilt, im Wohnhaus sind angenommen SE 1 - 4, im Geschäftshaus SE 5. Technik und Hausanschlussraum befinden sich im Keller des Wohnhauses, die Heizung im Keller des Geschäftshauses. Diese Versorgungsräume sind gemeinschaftfliches Eigentum, jedoch teilweise nur über Räume der SE 5 zugänglich.

    Das LRA hat die Abgeschlossenheit bescheinigt, es wurde folgend Grunddienstbarkeit bestellt:
    "Der mit G gekennzeichnete Technikraum sowie der weitere mit G gekennzeichnete Raum (= Heizraum) je im Keller der Anwesen ist nur über die Sondereigentumseinheit Nr. 5 zugänglich.
    Der jeweilige Eigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 5 räumt daher den jeweiligen Eigentümern der Sondereigentumseinheiten Nrn. 1, 2, 3 und 4 -als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB- ein uneingeschränktes Zugangsrecht zu diesen Räumen ein, um an die Elektro- und Sanitär*installa*tions*einrichtungen sowie an die Heizung und Absperrhähne zu gelangen. Der Betrieb und die Sicherheit dieser Einrichtungen darf durch den jeweiligen Eigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 5 nicht beeinträchtigt werden."


    Ist dies so eintragungsfähig oder muss die Vereinbarung zum Inhalt der Gemeinschaftsordnung gemacht werden?

    Aus Sicht des DNotI (Dokumentnummer: 40409) ist eine Grunddienstbarkeit möglich.

  • Siehe dazu auch die Ausführungen im Beschluss des OLG München vom 25.05.2020, 34 Wx 263/18 Kost
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-10040?hl=true
    Rz. 21, 22 (Hervorhebung durch mich):

    „Nach § 5 Abs. 2 WEG können Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand von Sondereigentum sein, selbst wenn sie sich im Bereich der in Sondereigentum stehenden Räume befinden sollten. Das gilt nach dem Sinn der Vorschrift nicht nur für Anlagen oder Einrichtungen, sondern auch für die Räume selbst (BGHZ 73, 302, 311; Bärmann/Armbrüster WEG 14. Aufl. § 5 Rn. 26 f.). Sie stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum, wenn ihr Zweck darauf gerichtet ist, der Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen ungestörten Gebrauch ihrer Wohnungen und der Gemeinschaftsräume zu ermöglichen und zu erhalten. Das trifft unter anderem auf Flächen und Flure zu, die als Zugang zu den Gemeinschaftsräumen bestimmt sind oder die zur Bewirtschaftung und Versorgung der Wohnungen und des Gemeinschaftseigentums dienen, weil sich in ihrem Bereich die zentralen Zähl-, Schalt-, Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen Wasser-, Wärme- und Energieversorgungsanlagen des Gebäudes befinden (vgl. BGH NJW 1991, 2909; BGHZ 78, 225, 227 f.). Die Einräumung von Sondereigentum an Räumen, die Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, enthalten, ist nur möglich, wenn der Raum selbst nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient (BGHZ 73, 301/311). Ist hingegen der Raum in den Anwendungsbereich von § 5 Abs. 2 WEG einbezogen, ist eine Zuordnung des Raums zum Sondereigentum unwirksam. Vorliegend enthält der bisher als Keller 114 bezeichnete Raum die Elektrozähler für die Eigentumseinheiten. Da die Eigentümer zu den Elektrozählern immerwährenden grundsätzlichen Zugang haben müssen, dient der Raum, in dem Hausanschluss und Elektrozähler angebracht sind, demselben Zweck wie die Anlage selbst und kann daher nicht im Sondereigentum stehen. Die Eintragung des bisherigen Kellers 114 als Sondereigentum war daher unwirksam, der Raum stand trotz der unwirksamen Eintragung als Sondereigentum im Gemeinschaftseigentum…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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