Widerspruch gegen Bescheid des Jobcenters wg. Ablehnung der Notwendigkeit RA

  • Ich bin mir über den folgenden Sachverhalt nicht ganz schlüssig.

    Es war Beratungshilfe beantragt und bewilligt worden wegen eines Widerspruchsverfahrens gegen einen Jobcenterbescheid.
    Dieser Widerspruch wurde positiv entschieden.
    Jedoch wurde die Notwendigkeit einer Vertretung durch den RA in diesem Widerspruchsverfahren und damit eine Erstattung dieser Kosten durch Jobcenterbescheid abgelehnt.
    Nunmehr soll hinsichtlich dieses Umstandes Widerspruch eingelegt werden, da die Notwendigkeit der Vertretung durch den RA entgegen der Auffassung des Jobcenters bejaht wird. Für diesen Widerspruch liegt neuer Beratungshilfeantrag vor.

    Ich bin mir nun nicht sicher, ob es sich hierbei tatsächlich um eine neue Angelegenheit handelt und ob hierfür Beratungshilfebedarf besteht.
    Für jeglichen Denkanstoß wäre ich dankbar.

  • hier geht es nur noch um die Kosten des Rechtsanwaltes- diese Kosten wurden durch einen Beratungshilfeschein bereits gedeckt.

    Der Antragsteller hat also kein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der RA-Kosten.

    Es besteht also kein Interesse für den Antragsteller daran die RA Kosten durch das Jobcenter erneut zu erlangen.

    Das Interesse liegt beim RA, der natürlich beim Jobcenter gerne die höheren Gebühren hätte- dieser ist jedoch nicht dein Antragsteller.

  • Was ist denn das Probelm des Rechtsuchenden?

    Die Vergütung für die Vertretung dürfte der RA doch, wenn keine Übernahme durch das Jobcenter erfolgt, im Rahmen der BerH aus der Staatskasse erhalten.
    Wenn das Jobcenter verpflichtet sein sollte die Rechtsanwaltskosten zu tragen, so geht dieser Anspruch gemäß § 9 BerHG auf den Rechtsanwalt über. Also dürfte der RA doch im eigenen Namen insoweit gegen den Bescheid des Jobcenters vorgehen können.

    Ich kann kein Problem des Rechtsuchenden erkennen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich schließe mich meinen Vorrednern an.

    Wäre dem Mandanten für das erste Widerspruchsverfahren keine Beratungshilfe bewilligt worden, läge tatsächlich ein rechtliches Problem vor, da er im Innenverhältnis verpflichtet wäre, seinen Rechtsanwalt zu bezahlen und er das Geld trotz seines Obsiegens nicht von der Gegenseite zurück bekommt.

    Da der Mandant hier den Anwalt aber gar nicht bezahlen muss, stehen ausschließlich die Interessen des Anwalts hinter dem Beratungshilfeantrag. Der Mandant ist wegen des Forderungsübergangs nach § 9 BerHG gar nicht mehr berechtigt, den Kostenerstattungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Daher ist der Antrag unschlüssig, bzw. ggf. durch § 3 Abs. 2 BerHG zu erledigen.

    Außerdem könnte man überlegen, ob der Rechtsanwalt hier nicht rechtsmissbräuchlich handelt. Er versucht ja letztlich, für die Geltendmachung seiner eigenen Vergütungsinteressen eine zusätzliche Vergütung aus der Landeskasse zu bekommen, obwohl der Mandant selbst in keinem Fall einen Nutzen von der Tätigkeit hat.

  • Dem schließe ich mich an. Diese Gedanken gingen mir auch beim Lesen des Ausgangsposts sofort durch den Kopf. Welches Interesse hat der Antragsteller? Keins. Nur der RA hat eins. Nämlich die höhere Vergütung als die paar Kröten aus der Landeskasse, die er im BerH-Verfahren bekommt. Also: Kein Rechtschutzinteresse -> zurückweisen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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