Zuständigkeit Entscheidung nach § 459 k Abs.2 StPO

  • Hallo,

    mir liegt ein Sonderheft der Staatsanwaltschaft vor "Wertersatz/Entschädigung".
    Die Staatsanwaltschaft hat die Akte an das Amtsgericht geschickt mit der Bitte um Entscheidung nach § 459 k Abs.2 StPO. Die Jugendrichterin hat de Akte nun mir als Rechtspflegerin vorgelegt zur Entscheidung.
    Folgender Sachverhalt:
    rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts wegen Betruges; die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 119 € wurde angeordnet. Geschädigt war ein Rechtanwalt. Dieser hat mittlerweile die Kanzlei verlassen. Die Kanzlei hat nunmehr eine Abtretungserklärung des Rechtsanwaltes vorgelegt. Das Geld soll der Kanzlei gezahlt werden.

    Wer ist funktionell zuständig? Richter oder Rechtspfleger?

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