Mir liegt ein Antrag auf Eintragung eines Insovermerkes im GB durch den Insolvenzverwalter vor. Nun wurde ein KV geschlossen und vor Eintragung des Vermerkes, nimmt der Insoverwalter diesen schriftlich zurück. Genügt hierfür die reine Schriftform, weil es sich um einen Berichtigungsantrag des GB handelte? Oder benötige ich für die Rücknahme auch die Form des § 29 GBO?
Ich tendiere dazu, dass die reine Schriftform genügt. Mir wurde allerdings keine Unrichtigkeit nachgewiesen. Es wird nunmehr lediglich eine AV für einen Dritten aufgrund des KV eingetragen.