Rücknahme Antrag des Insolvenzverwalters auf Eintragung des IV

  • Mir liegt ein Antrag auf Eintragung eines Insovermerkes im GB durch den Insolvenzverwalter vor. Nun wurde ein KV geschlossen und vor Eintragung des Vermerkes, nimmt der Insoverwalter diesen schriftlich zurück. Genügt hierfür die reine Schriftform, weil es sich um einen Berichtigungsantrag des GB handelte? Oder benötige ich für die Rücknahme auch die Form des § 29 GBO?

    Ich tendiere dazu, dass die reine Schriftform genügt. Mir wurde allerdings keine Unrichtigkeit nachgewiesen. Es wird nunmehr lediglich eine AV für einen Dritten aufgrund des KV eingetragen.

  • Die Verkäuferin befindet sich im Insolvenzverfahren. Daherist die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen.
    Allein durch die Löschung bzw. Nichteintragung des Vermerkes ist nicht derNachweis erbracht, dass die Befugnis wieder/noch dem Eigentümer zusteht.

    Es ist daher die Zustimmungerklärung des Insoverwalters nebstBestallungsnachweis in der Form des § 29 GBO erforderlich.

    Anderenfalls wäre die Freigabe des Insoverwalters nebst des Zugangs derErklärung an den Eigentümer nachzuweisen. Form § 29 GBO.

    Rspr. 5 Wx 114/11 Brandenburgisches OLG

    Im Rahmen dieser Erklärung kann der Verwalter die Rücknahmeerklären bwz. bei der Freigabe ersetzt diese die Rücknahme.

  • Bittet der Insolvenzverwalter oder in der Verbraucherinsolvenz der Treuhänder um Löschung des beim Schuldnergrundstück eingetragenen Insolvenzvermerks, weil er das Grundstück aus der Masse freigegeben habe, liegt hierin regelmäßig ein Berichtigungsantrag im Sinne von § 22 Abs. 1 GBO, den er durch einfache Erklärung ohne notariellen Beglaubigungsvermerk wirksam zurücknehmen kann.(Rn.8)

    (OLG Dresden, Beschluss vom 08. März 2011 – 17 W 201/11 –, juris)

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