Vollstreckung Zwangsgeld - falsche Anschrift Schuldnerin

  • Ich befinde mich bei der Vollstreckung des Zwangsgeldes und möchte folgenden Fall zur Diskussion stellen:

    Es geht ein Scheidungsantrag ein. In diesem wurde die Antragsgegnerin mit folgender (verfremdeter) Anschrift bezeichnet:

    Lea Müller, wohnhaft bei Max Muster, Musterstraße 1, 99999 Musterstadt

    Der Antragsgegnerin wurde der Scheidungsantrag Mitte September 2019 unter dieser Anschrift durch Niederlegung in den Briefkasten zugestellt. Eine Reaktion erfolgte nicht.

    Wegen der Nichtmitwirkung am Versorgungsausgleich wurde der Antragsgegnerin im Februar 2020 ein Zwangsgeld auferlegt. Die Zustellung des Beschlusses, die der folgenden Zahlungsaufforderung und der Mahnung erfolgten unter der genannten Adresse jeweils durch Niederlegung in der Briefkasten.

    Beim anschließenden Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher wurde ebenfalls diese Anschrift angegeben. Der GVZ hat die Antragsgegnerin/Schuldnerin erfolglos zur Abgabe der Vermögensauskunft in sein Büro geladen.
    Aus den angeforderten Drittauskünften ergibt sich eine gänzlich abweichende Anschrift der Schuldnerin. Laut eingeholter Auskunft des EMA besteht diese bereits seit 01.09.2019. Zumindest laut EMA war die Schuldnerin an der im Scheidungsantrag angegebenen Adresse nie gemeldet.

    Letztlich wurden sämtliche Zustellungen des Verfahrens (einschließlich Zwangsgeldbeschluss) durch Einlegen in den Briefkasten der (angeblichen) Wohnung der Antragsgegnerin bewirkt, obwohl die Antragsgegnerin zumindest laut EMA schon längst woanders wohnte.
    Die Zustellungen dürften dennoch erfolgt sein, weil der (vorübergehende) "Wohnungsgeber" natürlich am Briefkasten/Klingelschild stand ("bei Max Muster" ). (Ggf. hat die Antragsgegnerin die Schriftstücke nie erhalten, z. B. weil sie im Streit ausgezogen ist.)

    Mich würden eure Meinungen interessieren, ob die Vollstreckung des Zwangsgeldes in Anbetracht der durch ZU bescheinigten Zustellungen trotz deren Zweifelhaftigkeit fortgesetzt werden kann.

  • Ich sehe hier keine wirksamen Zustellungen, angefangen mit dem Scheidungsantrag.

    Wenn Lea Müller ab 01.09.2019 unter einer anderen Anschrift gemeldet war, hat das Indizwirkung, dass sie nicht mehr bei Max Muster gewohnt hat.

    Warum sie die Schriftstücke dann nie erhalten hat, spielt keine Rolle, wenn sie dort nicht mehr gewohnt hat.

  • Ich sehe hier auch keine wirksame Zustellung -von keinem Schriftstück-.
    Das EMA hat bescheinigt, dass eine Anmeldung an der mutmaßlichen Anschrift nie stattgefunden hat. Dies dürfte eine höhere Aussagekraft haben als die Angabe der Anschrift im Scheidungsantrag durch den Antragsteller.

  • ...

    Warum sie die Schriftstücke dann nie erhalten hat, spielt keine Rolle, wenn sie dort nicht mehr gewohnt hat.

    Ich weiß nicht, ob sie die Schriftstücke nie erhalten hat. Deshalb schrieb ich ggf.
    Es kann auch sein, dass ihr alles durch den Mieter der Wohnung ausgehändigt wurde und sie schlicht keine Lust hat, auf die Schreiben des Gerichts zu reagieren.

  • Dass sie dort wohnt, ist doch bislang nur eine BEHAUPTUNG des Antragstellers, die durch die Auskunft des EMA widerlegt ist.

    Da der Scheidungsantrag von August 2019 stammt, kann es zutreffend gewesen sein, dass die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt (noch) unter der angegebenen Anschrift wohnte (und sich einfach nicht entsprechend bei der Stadt angemeldet hat).

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