Gemeinschaftliches Sondernutzungsrecht an der Zufahrt für alle Wohnungseigentümer

  • An einem Teil der auf dem aufzuteilenden Grundstück befindlichen Auffahrt zu den einzelnen Sondereigentumseinheiten wird ein Sondernutzungsrecht für sämtliche Miteigentümer bestellt.

    Ich habe Bedenken gegen die Zulässigkeit, weil einem allen Sondereigentümern zustehenden gemeinschaftlichen Sondernutzungsrecht die negative Komponente, also der zumindest teilweise Ausschluss vom Mitgebrauch, fehlt.

    Die Zulässigkeit ergibt sich meines Erachtens auch nicht aus der inhaltlichen Ausgestaltung des Sondernutzungsrechtes. Die Sondernutzungsberechtigten sollen Sondernutzungsflächen so nutzen können, als wären sie Alleineigentümer. Es gibt also auch keine sonstigen Einschränkungen, wie etwa eine rotierende Nutzung oder die Nutzung mit bestimmten Fahrzeugen durch einzelne Sondereigentümer.

    Meines Erachtens ist dieser Fall auch von dem des BGH, V ZR 191/15, zu unterscheiden. Dort ging es um die Aufteilung eines Gartens zwischen zerstrittenen Sondereigentümern einer Zweier-WEG.

    Was meint Ihr?

  • Ich habe Bedenken gegen die Zulässigkeit, weil einem allen Sondereigentümern zustehenden gemeinschaftlichen Sondernutzungsrecht die negative Komponente, also der zumindest teilweise Ausschluss vom Mitgebrauch, fehlt.

    :confused::confused: und warum wollen die dann ein Sondernutzungsrecht für etwas, was sie mit Gemeinschaftseigentum ohnehin schon haben? :confused:
    kann euch beiden nur zustimmen :D

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