PartG von Berufsbetreuern?

  • Hallo liebe Forengemeinde,

    mal eine Frage die mir mal durch den Kopf gegangen ist... leider gibt es so weit ich es ersehen konnte keine Rechtsprechung dazu und auch sonst (nach Recherche im Handelsregister) wenig...

    Es müssten sich doch auch gesetzliche Betreuer (Berufsbetreuer) zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen können, oder nicht? Die in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG genannten Berufe sind nicht abschließend aufgezählt, und das Tätigkeitsfeld eines Berufsbetreuers würde in etwa dem eines "hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer" entsprechen...

    Wenn sich jetzt die (nach Studiengang) Dipl.-Sozialpädagogen A , B und C zur Partnerschaftsgesellschaft "A, B & Partner Berufsbetreuer" zusammenschließen müsste das doch auch möglich sein, wenn sie in dieser Rechtsfprm ihr Betreuerbüro betreiben wollen? oder würdet ihr auf den Studiengang (formeller Berufsabschluss) bestehen?

  • Der Status der Berufsbetreuer zwischen selbstständig-freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbe ist ja nun schon ein ewiges Streitthema, bei dem auch die Rechtsprechung immer wieder Volten geschlagen hat.

    M. W. geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers nicht aus Gewerbebetrieb, sondern aus selbstständiger Arbeit stammen. Daher besteht auch keine Gewerbesteuerpflicht.

    Umgekehrt ist die Rechtsprechung des BVerwG zur Frage der Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer immer noch dahin gehend, dass diese besteht.

    Was das jetzt für die PartG heißt, ist nochmal eine dritte Frage. Da kann sich dann - zumindest wenn ein Gericht die Eintragung verweigern sollte und ggf. die Rechtsbeschwerde zugelassen wird - der BGH mit befassen.

  • Der Status der Berufsbetreuer zwischen selbstständig-freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbe ist ja nun schon ein ewiges Streitthema, bei dem auch die Rechtsprechung immer wieder Volten geschlagen hat.

    M. W. geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers nicht aus Gewerbebetrieb, sondern aus selbstständiger Arbeit stammen. Daher besteht auch keine Gewerbesteuerpflicht.

    klar, das ist ja bekannt... daher meine Intention, dies in der Fachgemeinde einmal zu diskutieren, was denn ggf. rechtliche Pro- und Contra-Argumente sind. Würde man dem BFH folgen, und der Einordnung der Berufsbetreuer als "ähnlichen" Beruf wie die im Gesetz genannten Katalogberufe, so müsste man ja m.E. ein entsprechende Ansinnen auch registerrechtlich positiv umsetzen, also die EIntragung vornehmen.

    Gibt es denn schon Beispiele aus der Praxis oder hat jemand schon ggf. Rechtsprechungsbeispiele hierzu???

  • Es ist sicher eine Einzelfallentscheidung, die das jeweils zuständige Registergericht treffen muss.
    Gefunden habe ich im elektronischen Partnerschaftsregister bislang bundesweit nur zwei - inzwischen gelöschte - Partnerschaften von Berufsbetreuern.

    Eine Fundstelle noch dazu: Martin Henssler, Kommentar zum PartGG, 3. Auflage, 2018, zu § 1 Rn. 164:
    "Nach Änderung der Rechtsprechung wird nunmehr auch die Tätigkeit eines nichtanwaltlichen Berufsvormundes oder eines Berufsbetreuers als den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen ähnliche Tätigkeit anerkannt (BFH NJW 2011, 110 ff; anders noch BFH, NJW 2005, 1006)."

    Damit sollte eine Eintragung als Partnerschaft eigentlich möglich sein.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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