Verfahrensbeistand - wann?

  • Hallo zusammen,

    wann bestellt ihr einen Verfahrensbeistand gemäß §158 FamFG? Ich habe in Verfahren auf Vormundwechsel/ Pflegerwechsel immer nur dann einen Verfahrensbeistand bestellt, wenn das Kind unter 14 Jahre alt war und ggf. eine Interessenskollision bestand. Also wenn bspw. das Jugendamt mitgeteilt hat, dass es den Wechsel nicht befürwortet, habe ich einen Beistand bestellt.
    Eine Kollegin bestellt nun für alle Verfahren, wo das Kind unter 14 Jahre alt ist und bspw. ein Vormund/ Pflegerwechsel vorgenommen werden soll, einen Verfahrensbeistand.

    Wie handhabt ihr das? Wann MUSS ich einen Verfahrensbeistand bestellen?

    Bislang konnte ich nichts konkretes finden, aber mich verunsichert das nun, ob ich nun eigentlich immer einen bestellen müsste?

    Liebe Grüße und ein schönes Wochenende

  • Danke Frog. Das hatte ich auch mittels Suchfunktion gefunden, jedoch ging es ja eher um die persönliche Anhörung. Ich höre Kinder ab 10 Jahren zu einem Vormundwechsel persönlich an. Aber wird dann grundsätzlich für Kinder unter 10 Jahren (welche ich nicht persönlich anhören kann) ein Verfahrensbeistand bestellt?

  • Ich sehe das nicht als entweder - oder.

    Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes befreit dich nicht von der persönlichen Anhörung, wenn und soweit das Kind hierzu in der Lage ist und du dir entsprechende Ergebnisse erwartest. Er darf (teilweise sollte) beim Termin dann auch dabei sein.

    Dem § 158 FamFG ist im Übrigen nichts von einem Mindestalter für die Bestellung zu entnehmen. Die starre Grenze von 14 Jahren halte ich daher verfahrenstechnisch für falsch. Es ist eine Einzelfallentscheidung und hängt von der Sache und der Person des Kindes ab.

  • Was haben wir es doch leicht: Der Leiter des nachbar-JA überträgt mal eben so die Führung der Vormundschaften auf einen Beamten, der als Standesbeamter überzählig war. Seine Freistellung endete. Das müssen alle so schlucken.

  • Das heißt, wann konkret bestellt ihr einen Verfahrensbeistand?

    Konkret bei jedem Vormund- bzw. Pflegerwechsel, wenn keine persönliche Anhörung möglich ist? (Kleinkinder)

    Kann ich auch einen Verfahrensbeistand bestellen, wenn das Kind über 14 Jahre alt ist, aber ggf. der Vormundwechsel problematisch ist? Ich habe einen Fall, in dem beantragt das Jugendamt, den Vormund zu entlassen und die Vormundschaft auf das Jugendamt zu übertragen. Das Kind ist 15 Jahre alt. Persönlich anhören würde ich es ja in jedem Fall.

  • Das heißt, wann konkret bestellt ihr einen Verfahrensbeistand?

    Konkret bei jedem Vormund- bzw. Pflegerwechsel, wenn keine persönliche Anhörung möglich ist? (Kleinkinder)

    Kann ich auch einen Verfahrensbeistand bestellen, wenn das Kind über 14 Jahre alt ist, aber ggf. der Vormundwechsel problematisch ist? Ich habe einen Fall, in dem beantragt das Jugendamt, den Vormund zu entlassen und die Vormundschaft auf das Jugendamt zu übertragen. Das Kind ist 15 Jahre alt. Persönlich anhören würde ich es ja in jedem Fall.


    Eine Fall des § 158 Abs. 2 FamFG liegt bei dir nicht vor. Daher gilt die allgemeine Klausel des Abs. 1: "...soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist." M. E. kann man erst nach einer Anhörung des Jugendlichen entscheiden, ob das der Fall ist. Mit Wechseln von Vormündern/Pflegern bei Kleinkindern kann ich nicht dienen. Das kommt zum Glück bei uns fast nie vor.

    Ich weiß nicht so recht, ob es jedes Mal tatsächlich eines Verfahrensbeistandes bedarf. Es kommt ja sehr auf den Grund des Entlassungsantrages an. Das JA wird ja zum Wechselantrag angehört und gibt eine Stellungnahme zur Geeignetheit des neuen Vormundes/Pflegers ab. Wenn der Wechsel erfolgen soll, weil der Vormund sich nun zu alt fühlt, schwer erkrankt ist oder einfach keine Kraft mehr hat, Vormund zu sein, wird der Verfahrensbeistand daran auch nichts ändern können. Um einen Wechsel kommt man in diesen Fällen nicht herum.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!