Zustellung notarieller Kostenrechnung in den Niederlanden

  • Mir liegt ein Antrag auf Zustellung einer notariellenKostenrechnung in den Niederlanden vor.
    Der Notar hat den von ihm ausgefüllten und unterschriebenenAntrag nach der EuZuVO sowie eine einfache und die vollstreckbare Ausfertigungder Kostenrechnung beigefügt.
    Da ich so etwas noch nicht hatte:
    Grundsätzlich können ja außergerichtliche Schriftstückedurch das Gericht zugestellt werden. Hier würde ich direkt die ausländischeBehörde (in den Niederlanden der Gerichtsvollzieher) ersuchen und nicht durchdie Post mittels EgR zustellen? Das Ersuchen würde ich stellen, nicht denAntrag weiterleiten. Oder kann der Notar nicht selbst den Gerichtsvollzieher dabeauftragen?
    Füge ich beide Ausfertigungen bei? Bei der vollstreckbarenAusfertigung sehe ich da definitiv ein Problem.
    Es wäre schön, wenn mir jemand weiterhelfen könnte….

  • [FONT=&amp]Also ich möchte einen vorsichtigen Gedanken äußern:

    Bei einer Parteizustellung ist zunächst ein Antrag der Partei an den Vorsitzenden des Prozessgerichts auf Anordnung der Auslandszustellung erforderlich (s. Zöller, 29. Auflage § 191 ZPO Rn. 4 und § 183 Rn. 47, 55). Wenn der Richter die Zustellung dann angeordnet hat, läuft sie für uns als ganz normale gerichtliche Auslandszustellung.

    Jetzt stellt sich die Frage, ob der Notar ebenfalls als einfache Partei behandelt wird, d.h. ob er auch wie oben vorgehen muss, oder ob er eigene Kompetenzen hat, die über die einer normalen Partei hinausgehen. Das ist - glaube ich - nicht in jedem Bundesland gleich. Das müsste der Notar aber wissen.
    [/FONT]

  • Es ist doch eine außergerichtliche Zustellung. Das ist eine Zustellung, die über die Verwaltung läuft.

    Du musst von der vollstreckbaren Ausfertigung eine Abschrift machen bzw. eine anfordern. Denn die vollstreckbare Ausfertigung stellt man ja nicht zu.

    Rückschein brauchst du in den Niederlanden nicht zu versuchen. Du bekommst den Rückschein nicht zurück. Mache es mal per Ersuchen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Es ist doch eine außergerichtliche Zustellung. Das ist eine Zustellung, die über die Verwaltung läuft.

    Du musst von der vollstreckbaren Ausfertigung eine Abschrift machen bzw. eine anfordern. Denn die vollstreckbare Ausfertigung stellt man ja nicht zu.

    Rückschein brauchst du in den Niederlanden nicht zu versuchen. Du bekommst den Rückschein nicht zurück. Mache es mal per Ersuchen.

    Wie machst Du/Ihr dann die Zustellungsbescheinigung? Ich habe von Kollegen die Version gehört, eine Kopie der Zustellungsbescheinigung und eine Bescheinigung von mir, das die Zustellung erfolgt ist (ähnlich den Bescheinigungen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen) mit der vollreckbaren Ausfertigung fest zu verbinden.

  • Aus den Niederlanden bekommst du doch die Zustellbescheinigung nach der EuZVO. Die wird mit der Urkunde verbunden.

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  • Aus den Niederlanden bekommst du doch die Zustellbescheinigung nach der EuZVO. Die wird mit der Urkunde verbunden.

    Meine Kollegen haben das wie gesagt anders gemacht und das Original der Zustellungsbescheinigung in der Akte gelassen, dafür nochmal selbst eine Bescheinigung erstellt. Steht das irgendwo, dass das Original zu nehmen ist?

  • Das Ersuchen untgerschreibe ich, wenn es sich um einen Antrag auf außergerichtliche Zustellung handelt. Weil ich zuständig bin.
    Die Original Zustellungsurkunde lasse ich nach ZRHO dann in der Akte, wenn es sich um ein eingehendes Ersuchen einer ausländischen Behörde handelt. Einen Antrag auf Zustellung einer außergerichtlichen Urkunden habe ich als solches noch nie betrachtet.

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