Betriebsaufgabe der GmbH & Co KG - Pflicht zur Anmeldung der Auflösung

  • Die IHK hat aktuell dem Registergericht mitgeteilt, dass die A GmbH & Co. KG (bereits zum) zum 31.03.2017 den Geschäftsbetrieb (Gastronomie) eingestellt hat. Das zuständige Ordnungsamt - Gewerberegister - der Stadt R. bestätigt die Gewerbeabmeldung und das Datum der Betriebsaufgabe zum 31.03.2017.
    Das Registergericht hat der Komplementär-GmbH mitgeteilt, dass davon ausgegangen wird, dass der Gewerbetreib endgültig eingestellt - also nicht nur vorübergehend stillgelegt - wurde und die Auflösung/Liquidation beschlossen wurde. Die Anmeldung der Auflösung gem. §§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 1 S.1 HGB wurde unter Fristsetzung verlangt.
    Die Komplementär-GmbH teilt daraufhin mit: "Durch die Corona Pandemie wurden wir leider etwas ausgebremst, sind aber aktuell wieder mit Planungen an der Geschäftsumstrukturierung befasst und bitten deswegen um Fristverlängerung bis zum 31.12.2020".
    Kann ich dem Antrag auf Gewährung einer Frist bis Ende des Jahres - Corona-bedingt - stattgeben? Die KG hat lange vor Corona den Geschäftsbetrieb eingestellt. Alles deutet darauf hin, dass die KG sich in eine Abwicklungsgesellschaft umgewandelt hat und aufgelöst ist. Ich beabsichtige daher als Registerrechtspfleger die Durchführung des Zwangsgeldverfahrens, um die erforderliche/n Anmeldung/en notfalls zu erzwingen.
    Ferner sind die im Handelsregister eingetragene inländische Geschäftsanschrift sowie der Sitz der KG nicht mehr aktuell, insofern muss in jedem Fall eine Anmeldung zum Handelsregister erfolgen.
    Aber: Ist die Anmeldung der Änderung der eingetragenen Geschäftsanschrift und der Sitzverlegung (Anm.: in einen anderen Gerichtsbezirk) ohne gleichzeitige Anmeldung der Auflösung im beschriebenen Fall zulässig?
    Freue mich auf Eure Meinungen.

  • Die Auflösungsgründe ergeben sich aus §§ 161 Abs. 2, 131HGB.

    Ich sehe keine Anhaltspunkte für eine Auflösung. ImGegenteil: Die PhG hat doch konkludent mitgeteilt, dass eine Auflösung nichterfolgt ist. Die kontinuierliche Ausübung des operativen Geschäfts istgesetzlich nicht gefordert, um als Personenhandelsgesellschaft zu bestehen.

    Ich würde der IHK das Schreiben der PhG zur Kenntnisbringen, mitteilen, dass die Auflösung offensichtlich nicht erfolgt ist und dieSache z.d.A. legen.

  • Zweck einer KG ist an sich der Betrieb eines Handelsgewerbes, § 161 I HGB. Ein solches wird schon länger nicht betrieben. Dies spricht schon für die Auflösung. Ich meine, dass es hierzu Kommentierung gibt. Vielleicht zu 105 HGB?
    Möglicherweise ist sie noch vermögensverwaltend tätig, §§ 161 II, 105 II HGB. Das spräche gegen eine Auflösung.
    Kann man dies telefonisch klären?

  • Wenn kein Handelsgewerbe betrieben wird, wird aus einer Personenhandelsgesellschaft schlicht eine Personengesellschaft und damit eine GbR. Es ist daher nicht die Auflösung der Gesellschaft sondern das Erlöschen der Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft wird dann zwar aus dem handelsregister gelöscht, besteht aber weiter.
    Einzige mögliche Ausnahme: Die Gesellschaft verwaltet nur eigenes Vermögen.

  • "Durch die Corona Pandemie wurden wir leider etwas ausgebremst, sind aber aktuell wieder mit Planungen an der Geschäftsumstrukturierung befasst..."

    Ich würde aus diesem Sachvortrag schließen, dass das Handelsgewerbe zwar in geringerem Umfangals sonst, aber weiterhin ausgeübt wird. Muss man aber natürlich nicht. Ist amEnde vielleicht eine Frage des Selbstverständnisses.

  • "Durch die Corona Pandemie wurden wir leider etwas ausgebremst, sind aber aktuell wieder mit Planungen an der Geschäftsumstrukturierung befasst..."

    Ich würde aus diesem Sachvortrag schließen, dass das Handelsgewerbe zwar in geringerem Umfangals sonst, aber weiterhin ausgeübt wird.

    Dazu bräuchte es dann aber einer Gewerbeanmeldung, welche ja vorgelegt werden könnte. Aktuell ist ja wohl nur bekannt, dass das Handelsgewerbe abgemeldet worden ist.

  • "Durch die Corona Pandemie wurden wir leider etwas ausgebremst, sind aber aktuell wieder mit Planungen an der Geschäftsumstrukturierung befasst..."

    Ich würde aus diesem Sachvortrag schließen, dass das Handelsgewerbe zwar in geringerem Umfangals sonst, aber weiterhin ausgeübt wird.

    Dazu bräuchte es dann aber einer Gewerbeanmeldung, welche ja vorgelegt werden könnte. Aktuell ist ja wohl nur bekannt, dass das Handelsgewerbe abgemeldet worden ist.

    Eine bestehende Gewerbeanmeldung mag auf die tatsächliche Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit hinweisen, ist aber weder notwendige Bedingung für die tatsächliche Ausübung noch für die Eintragung im HR. Ohne das weiter vertiefen zu wollen: Die Mitteilungen der Gewerbeämter sind in unserem Bezirk zuletzt nicht selten von fragwürdiger Qualität gewesen. Natürlich gehe ich den Mitteilungen in HRA nach. Aber wenn der Rechtsträger insgesamt glaubhaft macht, dass die Mitteilung nicht zutreffend ist, dann gehe ich dem nicht weiter nach. Ich würde auch keine Gewerbeanmeldung fordern. Die kann ich ja auch nicht bei der Ersteintragung verlangen. Es reicht der glaubhafte Sachvortrag.

    Mir würde deshalb der vorliegende Sachvortrag reichen. Die IHK bleibt einbezogen und kann weitere Bedenken äußern.

  • Ich habe tel. Rücksprache mit der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH genommen. Die Gaststätte - mithin der Gewerbebetrieb - ist bereits seit dem 31.03.2017 geschlossen und wird dort auch nicht wiedereröffnet werden. Irgendwelche Tätigkeiten in Bezug auf die Gaststätte werden nicht mehr vorgenommen. Die KG ist unter der im Handelsregister eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift nicht mehr erreichbar, sondern nur noch über die Komplementär-GmbH, die ihren Sitz weit entfernt in einer anderen Stadt hat. Die inländische Geschäftsanschrift stimmt nicht mehr, damit dürfte auch der eingetragene Sitz der Gesellschaft unrichtig sein. Nach Auskunft der Geschäftsführerin möchte die Komplementär-GmbH gerne die Firma - also den Namen - im Handelsregister vorhalten, um unter dieser Firma in einer ungewissen Zukunft eventuell eine neue Gaststätte zu führen. Man möchte Gebühren für Handelsregistereintragungen sparen. Da die KG aber definitiv kein Handelsgewerbe mehr betreibt, muss m.E. die Auflösung angemeldet werden. Eine ruhende KG gibt es meines Wissens nicht. Ich habe die Komplementär-GmbH entsprechend angeschrieben.
    Danke für die Stellungnahmen!

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