Kostenfestsetzung nach Tod - Erbengemeinschaft gegen Erben

  • Hallo, ich habe folgendes:

    Mutter verklagt zwei ihrer Kinder. Mutter gewinnt, stirbt nach Prozess.

    KFB-Verfahren ist unterbrochen.

    Jetzt soll die Kostenfestsetzung fortgeführt werden, der Anwalt der Mutter legt den Erbschein vor und versichert die Bevollmächtigung durch 2 Erben.

    Haken dabei: geerbt haben alle vier Kinder, die zwei vom Mutteranwalt vertretenen und die beiden Beklagten....

    Es soll also zugunsten der Erbengemeinschaft gegen zwei der Erben festgesetzt werden- wobei die beklagten Erben wohl den Anwalt nicht beauftragt haben...

    Geht eine Kostenfestsetzung in dem Fall? Und wenn ja, wie?

    Hab irgendwie ein Brett vorm Kopf.

    Danke im Voraus

  • Haken dabei: geerbt haben alle vier Kinder, die zwei vom Mutteranwalt vertretenen und die beiden Beklagten....

    Es soll also zugunsten der Erbengemeinschaft gegen zwei der Erben festgesetzt werden- wobei die beklagten Erben wohl den Anwalt nicht beauftragt haben...

    Geht eine Kostenfestsetzung in dem Fall? Und wenn ja, wie?

    Materiell ist ja die Kostenforderung dem grunde nach vor Tod der Mutter entanden (der Höhe nach nicht, das ist Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens), und fällt somit in die Erbmasse. Gegenüber den beiden Gegnern ist durch den Erbfall Kollusion eingetreten, bei den anderen beiden nicht...

    Wenn der Erbschein zu Gunsten der beiden anderen Kinder vorgelegt wurde würde ich spontan tippen, dass dann quotal (ich tippe mal Erbquoten zu je 1/4) festegesetzt werden müsste... die Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner sicher nicht...

  • Haken dabei: geerbt haben alle vier Kinder, die zwei vom Mutteranwalt vertretenen und die beiden Beklagten....

    Es soll also zugunsten der Erbengemeinschaft gegen zwei der Erben festgesetzt werden- wobei die beklagten Erben wohl den Anwalt nicht beauftragt haben...

    Geht eine Kostenfestsetzung in dem Fall? Und wenn ja, wie?

    Materiell ist ja die Kostenforderung dem grunde nach vor Tod der Mutter entanden (der Höhe nach nicht, das ist Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens), und fällt somit in die Erbmasse. Gegenüber den beiden Gegnern ist durch den Erbfall Kollusion eingetreten, bei den anderen beiden nicht...

    Wenn der Erbschein zu Gunsten der beiden anderen Kinder vorgelegt wurde würde ich spontan tippen, dass dann quotal (ich tippe mal Erbquoten zu je 1/4) festegesetzt werden müsste... die Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner sicher nicht...

    Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Eine quotale Festsetzung dürfte deshalb nicht möglich sein. Der Erstattungsanspruch muss meiner Meinung nach bei der Auseinandersetzung der Gemeinschaft "aufgeteilt" (oder was auch immer die Erben vorhaben) werden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Haken dabei: geerbt haben alle vier Kinder, die zwei vom Mutteranwalt vertretenen und die beiden Beklagten....

    Es soll also zugunsten der Erbengemeinschaft gegen zwei der Erben festgesetzt werden- wobei die beklagten Erben wohl den Anwalt nicht beauftragt haben...

    Geht eine Kostenfestsetzung in dem Fall? Und wenn ja, wie?

    Materiell ist ja die Kostenforderung dem grunde nach vor Tod der Mutter entanden (der Höhe nach nicht, das ist Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens), und fällt somit in die Erbmasse. Gegenüber den beiden Gegnern ist durch den Erbfall Kollusion eingetreten, bei den anderen beiden nicht...

    Wenn der Erbschein zu Gunsten der beiden anderen Kinder vorgelegt wurde würde ich spontan tippen, dass dann quotal (ich tippe mal Erbquoten zu je 1/4) festegesetzt werden müsste... die Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner sicher nicht...

    Die Erbengemeinschaft ist Gläubiger des festzusetzenden Anspruchs.

    M. E. kann und muss die Kostenfestsetzung zu deren Gunsten bzw. sämtlicher Erben als Gesamtgläubiger erfolgen. Antragsgegner sind die früheren Beklagten als Gesamtschuldner.


  • Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Eine quotale Festsetzung dürfte deshalb nicht möglich sein. Der Erstattungsanspruch muss meiner Meinung nach bei der Auseinandersetzung der Gemeinschaft "aufgeteilt" (oder was auch immer die Erben vorhaben) werden.

    Du hast völlig recht; dass die Erbengemeinschaft erst auseienandergesetzt werden muss, hab ich nicht auf dem Schirm gehabt ;D ich war wohl einen Gang zu schnell... sry

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!