Nachträgliche Beratungshilfe möglich?

  • Hallo,

    ich bin noch neu in Beratungshilfe und hoffe, ihr könnt mir weiter helfen. Ich habe einen schriftlichen Antrag auf Beratungshilfe vorliegen. Zwfg. ist ergangen. Jetzt reicht der Astl. Unterlagen nach und teilt mit, dass er mittlerweile bei einem RA war. Muss jetzt ein neuer Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe gestellt werden?

  • Hi,

    zur Unterscheidung zwischen Beratungshilfe oder nachträglicher Beratungshilfe kommt es darauf an, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Beratungstätigkeit erfolgt ist. Nach Antragstellung erfolgte Beratung hat auf die Unterscheidung keinen Einfluss.

    Mit freundlichen Grüßen

    Philipp

  • Lass dir doch vom Antragsteller mitteilen bei welchem Anwalt er war und schick den Schein oder das Schreiben direkt an den Anwalt. :)

    :daumenrau

    Wobei ich in so einem Fall noch lieber eine Bewilligung durch Beschluss ausspreche und den Anwalt ins Rubrum aufnehme.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Für den Zeitpunkt des Beratungshilfeantrags hilft § 6 Abs. 4 BerHG. Sie haben ab Beratung 4 Wochen Zeit, bis der Antrag bei Gericht eingegangen sein muss (Eingangsstempel, nicht Datum des Antrags beachten). Wenn sie also den Antrag stellen bevor sie sich beraten lassen, sind die 4 Wochen eingehalten und die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung gegeben.
    Auch wir machen hier dann keinen Berechtigungsschein, sondern einen Beschluss darüber, dass nachträglich gewährt wird und nehmen auch den RA ins Rubrum mit auf.

  • Ich habe jetzt folgenden Fall:

    Die Frist des § 6 II BerhG wurde nicht eingehalten. Der Antrag wurde zurückgenommen.
    Die Sache liegt ca. drei Wochen zurück.

    Jetzt möchte sich die Antragstellerin noch einmal in dieser Sache beraten lassen und fragt nach,
    ob sie trotzdem noch einen Beratungshilfeschein erhalten kann.

  • Jetzt möchte sich die Antragstellerin noch einmal in dieser Sache beraten lassen und fragt nach,
    ob sie trotzdem noch einen Beratungshilfeschein erhalten kann.

    Am besten noch von demselben Anwalt, was? :cool:

    Nein, kann sie natürlich nicht, denn ihr wurde in dieser Sache bereits von einem Anwalt Beratungshilfe gewährt. Die Bewilligung (durch das Gericht) konnte aber wegen § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG nicht mehr ausgesprochen werden bzw. hätte versagt werden müssen, wenn nicht die Rücknahme erfolgt wäre. Somit kann sie auch keine (zutreffende) Erklärung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG abgeben.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ähm Nein, § 6 II bedeutet ja, dass eine Beratung stattgefunden hat. Was kann da jetzt noch an Beratungsbedarf offen sein? Das wäre ggf. auch vom in Anspruch genommenen Anwalt nachzubessern.

    Ein einmal in einer Angelegenheit anwaltlich beratener bekommt hier keinen Beratungshilfeschein.


    Wäre sonst ein schönes Hintertürchen für jeden Anwalt, um noch an Kohle für die Beratungen zu kommen. "Beantragt den Schein einfach neu, dann müsst ihr auch nichts bezahlen und ich nehme die Rechnung zurück". (kam hier auch schon vor- blöd nur, dass die ASt dies in der Rechtsantragstelle auch so mitteilten- dass ja keine Fragen mehr offen wären, aber man ja den Schein bräuchte, da man sonst die Rechnung zahlen solle...)

  • Ich habe jetzt folgenden Fall:

    Die Frist des § 6 II BerhG wurde nicht eingehalten. Der Antrag wurde zurückgenommen.
    Die Sache liegt ca. drei Wochen zurück.

    Jetzt möchte sich die Antragstellerin noch einmal in dieser Sache beraten lassen und fragt nach,
    ob sie trotzdem noch einen Beratungshilfeschein erhalten kann.

    Verständnisfrage hinterher:

    Wenn ich einen Antrag auf BerH habe, den ich aufgrund von einzusetzendem Einkommen zurückweisen müsste, eine Antragsrücknahme aber kommt..

    Dann aber drei Monate später wegen der selben Sache wieder BerH beantragt wird und diesmal bei der Berrechnung kein einzusetzendes Einkommen mehr übrig bleibt, sodass grds BerH bewilligt werden könnte..

    Fragt ihr dann nach, ob damals bereits eine Beratung erfolgt ist? Oder wie würdet ihr das handhaben?

  • ich würde sogar davon ausgehen, dass damals bereits eine Beratung erfolgt ist.
    Es ist doch rechtsmißbräuchlich mit dem Aufsuchen des RA so lange zu warten, bis dass Einkomen so niedrig ist, dass man nicht selbst zahlen muss

  • Das ist bei mir im Bezirk ein Klassiker gewesen. Es gab eine Kollegin, die immer auf Antragsrücknahmen hingearbeitet hat, da trat das Problem gehäuft auf.

    Bei mir lief das in der Regel so: Beratungshilfeantrag kommt, eine anwaltliche Beratung fand noch nicht statt. Die Kollegin macht einen Hinweis, dass Einkommen zu hoch ist und bittet erfolgreich um Antragsrücknahme. 2 Monate später gab es einen neuen Verbraucherkredit o.ä. und einen neuen Beratungshilfeantrag. Durch die neuen Verbindlichkeiten wurde dann die Bedürftigkeitsgrenze geknackt.

    Ich habe mich immer auf den Standpunkt gestellt, dass die neuen Verbindlichkeiten in Kenntnis des anwaltlichen Beratungsbedarfs eingegangen wurden und daher nicht abzugsfähig sind(h.M., z.B. FamRZ 2009, 628).
    Scheitert der Antrag zunächst an zu hohem Vermögen und wird in Kenntnis des rechtlichen Problems dann unnötig Geld ausgegeben, dürfte das sozialwidriges Verhalten sein. Dies würde zu einer fiktivem Vermögenszurechnung führen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 636/17).

    Blöd sind allerdings die Fälle, in denen der Antragsteller arbeitslos wird. Ich habe erworgen, in diesen Fällen mit § 1 Abs. 3 BerHG zu argumentieren. Das ist aber rechtlich schon kritisch. Ansonsten bliebe nur der Vorwurf, dass der Antragsteller rechtsmissbräuchlich handelt. Ob man das aber immer rechtsmittelfest begründen kann....

  • Jetzt möchte sich die Antragstellerin noch einmal in dieser Sache beraten lassen und fragt nach,
    ob sie trotzdem noch einen Beratungshilfeschein erhalten kann.

    Am besten noch von demselben Anwalt, was? :cool:

    Nein, kann sie natürlich nicht, denn ihr wurde in dieser Sache bereits von einem Anwalt Beratungshilfe gewährt. Die Bewilligung (durch das Gericht) konnte aber wegen § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG nicht mehr ausgesprochen werden bzw. hätte versagt werden müssen, wenn nicht die Rücknahme erfolgt wäre. Somit kann sie auch keine (zutreffende) Erklärung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG abgeben.

    Meiner Meinung nach liegt bei einer bereits erfolgten anwaltlichen Tätigkeit in derselben Angelegenheit stets Mutwilligkeit vor. Darauf, dass der RA bereits Beratungshilfe gewährt hat, kommt es nicht an.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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