Berücksichtigung Kontopfändung nach § 115 ZPO

  • Liebe Kollegen und Kolleginnen,

    im Rahmen einer Überprüfung nach § 120a ZPO teilt die VKH Partei mit, dass ihr Konto gepfändet wurde. Aus dem Kontoauszug gehen Auskehrungen in unterschiedlichen Höhen von 11,00 - 750,00 €. Die Auskehrung erfolgt monatlich an den selben Gläubiger.

    Wie ist die Kontopfändung bei der Ermittlung der monatlichen Raten zu berücksichtigen ?
    Ist ein Durchschnittswert der letzten Monate zu ermitteln oder wie können oder sollen die Raten in Abzug gebracht werden?

    Danke

  • Liebe Kollegen und Kolleginnen,

    im Rahmen einer Überprüfung nach § 120a ZPO teilt die VKH Partei mit, dass ihr Konto gepfändet wurde. Aus dem Kontoauszug gehen Auskehrungen in unterschiedlichen Höhen von 11,00 - 750,00 €. Die Auskehrung erfolgt monatlich an den selben Gläubiger.

    Wie ist die Kontopfändung bei der Ermittlung der monatlichen Raten zu berücksichtigen ?
    Ist ein Durchschnittswert der letzten Monate zu ermitteln oder wie können oder sollen die Raten in Abzug gebracht werden?

    Danke

    Ich würde als Einkommen nur den Betrag nehmen, über den die Partei monatlich frei verfügen kann.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Sofern das Einkommen der PKH-Partei den für das P-Konto anzuwendenden Sockelfreibetrag übersteigt, müsste man diesen wohl statt des tatsächlichen Einkommens zur Ratenberechnung heranziehen.

    Schließlich bleibt der PKH-Partei nicht mehr übrig, solange die Pfändung am Konto besteht.

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