Erklärung Unpfändbarkeit Sparkonto

  • Hallo mal wieder, folgender Sachverhalt:

    Schuldner bekommt eine einmalige Opferentschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR, da er seinerzeit in der DDR Zwangsarbeit verrichtet hat. Die Zahlung ist noch nicht erfolgt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist dieser Betrag unpfändbar. Normalerweise würde ich den Betrag einmalig aus der Pfändung freigeben, nachdem er auf dem P-Konto eingegangen ist und gut.

    Der Schuldner steht jedoch unter Betreuung und hat hinsichtlich der Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt. Die Betreuerin wollte nun ein Sparkonto einrichten und diesen Betrag darauf überweisen lassen. Richtigerweise weist die Bank darauf hin, dass dieser Betrag dann der Pfändung unterfallen würde und an die Gläubiger auszukehren ist. Die Bank meint aber weiterhin, dass durch das Gericht ein Beschluss erlassen werden könnte, der diesen Betrag auf dem Sparkonto für "unpfändbar" erklärt.

    Ich habe mir schon etliche Stunden Gedanken hierüber gemacht, Kommentare gewälzt und mit Kollegen gesprochen. Außer § 765a ZPO fällt mir keine Möglichkeit ein. Allerdings benötigt der Schuldner diese Einmalzahlung ja nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Insoweit fällt eine unbillige Härte wohl weg. Von daher denke ich, dass ich diesen unpfändbaren Betrag lediglich einmalig aus der Pfändung freigeben kann und der Schuldner bzw. dessen Betreuerin diesen Betrag dann vom Konto abhebt.

    Habe ich etwas übersehen oder gibt es eine Möglichkeit, von der ich bisher nichts weiß? :gruebel: Vorab besten Dank!

  • Mich würde ja schon wundern, wenn eine direkte Zahlung auf das Sparbuch überhaupt möglich ist. Dieses ist nicht für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs gedacht. Die Entgegennahme der Zahlung muss somit wohl auf dem P-Konto erfolgen.

    Außer § 765a ZPO fällt mir auch nichts ein. Vielleicht kann man eine besondere Härte für den Schuldner mit dem Grund der Zahlung begründen? :gruebel:

  • Mich würde ja schon wundern, wenn eine direkte Zahlung auf das Sparbuch überhaupt möglich ist. Dieses ist nicht für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs gedacht.

    Off topic:

    Die Überweisung auf ein Sparbuch ist heutzutage problemlos möglich, weil auch ein Sparbuch eine IBAN hat. Das Guthaben wird dann später nachgetragen.

    Mit anderen Worten: auf einem Sparbuch, welches als Saldo 2,50 EUR stehen, müssen nicht notwendigerweise 2,50 EUR drauf sein.....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nur ist 850l ZPO m.E. nicht die richtige Lösung. Hier geht es doch um eingehende laufende unpfändbare Beträge, die dauerhaft auf das P-Konto eingehen und nicht um den Schutz eines Einmalbetrages.

    Ich würde mich mal mit den Kollegen von der Betreuung in Verbindung setzen und den Sachverhalt mal besprechen. Was bekommt der Schuldner noch für Gelder? Wer darf über das Konto verfügen? Kann man die Verfügungsgewalt des Schuldners auf einen Betrag begrenzen? Würde er auf dem Sparbuch Zinsen bekommen? Eher nicht. Daher könnte es ja auch auf dem P-Konto verbleiben.

    Vielleicht könnten ja auch die Schulden bezahlt werden?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Nur ist 850l ZPO m.E. nicht die richtige Lösung. Hier geht es doch um eingehende laufende unpfändbare Beträge, die dauerhaft auf das P-Konto eingehen und nicht um den Schutz eines Einmalbetrages.

    Das lese ich aus § 850l ZPO so nicht direkt raus. Dort geht es um "unpfändbare Beträge". Wenn auf dem P-Konto also nur (unpfändbare) Sozialleistungen und eine einmalige (unpfändbare) Zahlung eingeht, ist der Anwendungsbereich m.E. durchaus eröffnet.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Nie? :gruebel: Warum sollte das auch passieren? Die Zahlung erfolgte aufgrund erlittenen Unrechts. Daran ändert sich auch in 5 oder 20 Jahren nichts.

    Nie, solange der Empfänger der Zahlung am Leben ist.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Nie? :gruebel: Warum sollte das auch passieren? Die Zahlung erfolgte aufgrund erlittenen Unrechts. Daran ändert sich auch in 5 oder 20 Jahren nichts.

    Nie, solange der Empfänger der Zahlung am Leben ist.

    Reden wir von Zahlungen auf Konten? Die verlieren selbstverständlich ihren Schutz....

    ...auf dem P-Konto erfolgt im Rahmen des 850k Abs. 1 Satz3 ZPO der einmalige Übertrag in den Folgemonat. Weiterhin gilt
    natürlich die Frist des 835 ZPO. Spätestens übernächster Monat ist das Geld pfändbar.

    Auf Nicht-P-Konten gibt es ja keinen Pfändungsschutz. Trotzdem bekommen wir immer wieder Beschlüsse nach 765a für diese Konto. Da stellt sich uns immer die Frage, wie lange die wirken. Das sind meist Fälle , in denen der Kunde ein weiteres Konto (P-Konto) hat und versehentlich ist eine (Lohn)zahlung
    auf das andere Konto gegangen. Es gibt ja hier keine gesetzlichen FRisten. Nach meinem Verständnis kann der Schutz aber ja nicht zeitlich unbegrenz
    wirken. Wir fordern dann oft, das das Geld innerhalb eines Monats verfügt ist, oder auf das P-Konto umgebucht wird. Leider sind die Beschlüsse
    sehr schwammig und sagen darüber nichts aus. Wie handhabt ihr das?

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