Grunddienstbarkeit für Flurstück; herrschendes Furstück ist größer geworden

  • Im Grundbuch soll eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden. Herrschendes "Grundstück" soll ein Flurstück sein, dass zusammen mit drei anderen Flurstücken im Grundbuch als zusammengesetztes Grundstück unter einer gemeinsamen BV-Nr. eingetragen ist.

    1) Geht das oder muss ein Herrschendes Grundstück tatsächlich ein Grundstück im Rechtssinne sein?

    Die Urkunde über die Grunddienstbarkeitsbestellung erfolgte bereits im Jahr 2012. Die Urkunde und der entsprechende Antrag wurden aber jetzt erst eingereicht. Das herrschende "Grundstück" wird in der Urkunde lediglich mit der Blatt-, BV-, und Flurstücksnummer bezeichnet, eine Größenangabe erfolgte nicht.

    Im Jahr 2012 handelte es sich bei dem herrschenden "Grundstück" tatsächlich noch um ein eigenständiges Grundstück, betastend aus nur einem Flurstück und unter einer eigenen Nummer im Grundbuch gebucht. Von 2012 bis heute veränderte sich die Größe und die BV-Nr. des Grundstücks mehrfach durch vorgenommene Ab- und Zuschreibungen.

    Im Ergebnis ist das herrschende "Grundstück" in Abweichung zum Zeitpunkt der Erstellung der Grunddienstbarkeitsbestellungsurkunde heute kein eigenständiges Grundstück mehr sondern nur noch ein Flurstück, es ist flächenmäßig größer und unter einer anderen BV-Nummer im Grundbuch gebucht.

    2) Kann die Grunddienstbarkeit trotzdem eingetragen werden oder muss eine Aktualisierung der Grunddienstbarkeitsbestellung im vorgenannten Sinne gefordert werden?

  • Zu 2):

    Es kann nur das Grundstück gemeint sein, wie es im Zeitpunkt der Eintragungsbewilligung bestand. Damit können jedenfalls die zugeschriebenen Grundstücksteile nicht von der Bewilligung gedeckt sein, sodass schon aus diesem Grund keine Eintragung möglich ist. Hinzu kommt, dass die damalige Fläche heute kein selbstständiges Grundstück mehr im Rechtssinne ist, sondern nur noch Teil eines Flurstücks als Teil eines zusammengesetzten Grundstücks (vgl. Antwort zu 1). An einer neuen Bewilligung führt also kein Weg vorbei.

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