vorsorgliche Entlassung des Vormunds

  • Hallo zusammen, ich habe glaube ich eine ziemlich doofe Frage.

    Gibt es eine gesetzliche Grundlage, den folgenden Antrag positiv zu bescheiden:

    Hiermit beantragen wir die Entlassung als Amtsvormund zum Zeitpunkt des Grenzübertritts der Kinder nach Polen.

    Zum Hintergrund: Das Jugendamt ist Amtsvormund dreier Kinder, welche dauerhaft in eine Einrichtung in Polen untergebracht werden soll.
    Es ist soweit in Polen alles geregelt, es gibt einen Platz, eine Pflegefamilie, Schulen für die größeren Kinder, Kindergartenplätze für das jüngere Kind.

    Das Jugendamt ist der Meinung, sie sind mit Grenzübertritt der Kinder nicht mehr in der Lage, ihre Aufgabe als Vormund zu erfüllen und können dort ihrer Fürsorgepflicht nicht mehr nachkommen.
    Sie könnten deshalb ihre Zustimmung zur Verlegung der Kinder erst erteilen, wenn ihnen ein Entlassungsbeschluss vorliegt.

    Ich habe beim Besten Willen keine gesetzliche Grundlage für den Antrag gefunden. Und auch das polnische Konsulat ist bereits eingeschaltet und die Dame sagte, so etwas habe sie noch nicht erlebt, dass so ein Vormund schon vorher aus dem Amt entlassen werden will.

    Bisher habe ich Abgaben ins Ausland immer so geregelt, dass der Vormund das Kind an den Bestimmungsort gebracht hat, wir etwas abgewartet haben, ob das Kind tatsächlich dort bleiben soll und erst dann habe ich mein Verfahren an das zuständige Gericht im Ausland abgegeben, wo es dann nach Landesrecht entsprechend weiter bearbeitet wurde.

    Mit der Dame vom Jugendamt ist leider nicht zu reden und die Mitarbeiterin des Konsulats versteht auch nicht, wo das Problem des Jugendamtes liegt.
    Ich hoffe, ihr versteht, was MEIN Problem mit der Sache ist und steinigt mich nicht, wenn meine Frage tatsächlich so doof ist, wie sie sich für mich anfühlt.

    LG und eine schöne Mittagspause :)

  • Die Dame vom Jugendamt soll einfach ihre Arbeit machen. Wenn sie keine Lust hat, soll sie es eben ohne Lust tun.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hallo zusammen, ich habe glaube ich eine ziemlich doofe Frage. ...

    Ich finde Deine Frage überhaupt nicht doof. :)

    ... Das Jugendamt ist der Meinung, sie sind mit Grenzübertritt der Kinder nicht mehr in der Lage, ihre Aufgabe als Vormund zu erfüllen und können dort ihrer Fürsorgepflicht nicht mehr nachkommen.
    Sie könnten deshalb ihre Zustimmung zur Verlegung der Kinder erst erteilen, wenn ihnen ein Entlassungsbeschluss vorliegt. ...

    Das erscheint mir unlogisch. Würde das Jugendamt vor dem Grenzübertritt der Kinder entlassen, könnte es diesem nicht mehr rechtswirksam zustimmen, weil die Kinder ohne gesetzlichen Vertreter wären.

    Den Entlassungszeitpunkt an den Grenzübertritt der Kinder zu koppeln dürfte daran scheitern, dass dann keine Rechtssicherheit bestünde. Wie soll man dem Beschluss bei einer solchen Konstellation ansehen, wann die Vormundschaft beendet war?

    Der amtierende Vormund muss zunächst entscheiden, ob er dem Grenzübertritt der Kinder zustimmt. Tut er dies, mag hinterher geprüft werden, ob eine Entlassung in Betracht kommt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich stimme meinen beiden Vorrednern zu.

    Der Fall ist kein anderer, als wenn ein Betreuter zu Verwandten ins Ausland verzieht und der im Inland bestellte Betreuer entlassen werden möchte, weil am neuen Wohnort nach dortigem nationalen Recht ein anderer gesetzlicher Vertreter bestellt wird.

    Im Übrigen wären die Kinder in der Zeit vom Grenzübertritt bis zum Eintreffen bei der Pflegefamilie dann ohne gesetzlichen Vertreter. Hier sehe ich auch das eigentliche Problem, das nicht darin besteht, wann der bisherige gesetzliche Vertreter aufhört, gesetzlicher Vertreter zu sein, sondern wer in Polen der neue gesetzliche Vertreter wird.

  • Das Problem des Kollegen verstehe ich gut. Viele Träger haben mehrere Elternkontakte in ihrem Konzept für Auslandsmaßnahmen. Das kann man ausweiten auf Vormünder und andere Mitarbeiter des JA. Die Erziehungspersonen vor Ort haben ja die sorgerechtlichen Befugnisse nach § 1688 BGB. Damit ist die monatliche Besuchspflicht aber nicht vom Tisch. Auch wenn das JA letztlich die Kosten für die Reise des Vormunds trägt - die Gesamtkosten sind immer noch deutlich niedriger als die einer 08/15 Heimunterbringung.

    Zwei Wege sehe ich, falls der Kollege sich nicht zur Reise durchhringen kann:

    1. Überprüfung der familiengerichtlichen Entscheidung über den Sorgerechtsentzug - das liegt nahe, wenn der Amtsvormund meint, für sein Mündel bestehe kein Vertretungsbedürfnis im Ausland.
    2. Bestellung eines Einzelvormunds. Das macht unser AG allerdings nicht mit, weil dafür an sich nur ein Mitarbeiter des Trägers infrage kommt.

  • Verstehen kann ich die Mitarbeiter des Jugendamts schon. Wer von uns liebt schon Vorgänge mit Auslandsberührung?

    Aber das Fürsorgebedrüfnis besteht für mich solange fort, bis belegt ist, dass sich die polnischen Fürsorgebehörden kümmern. Ich kenne dann die beiden Varianten, dass ich mein Verfahren an das zuständige ausländische Gericht abgebe, noch öfter hatten die ausländischen Gerichte aber schon ein laufendes Verfahren, so dass ich meines beendet habe.

    Hier gab es auch immer wieder Vorstöße der Jugendämter, Vormundschaften bei Grenzübertritt sofort zu beenden (oder auch bei Abgängigkeit). Das haben wir stets abgelehnt.

    Über unsere richterlichen Abteilungsleiter und Direktor muss auch immer wieder sanfter Druck gegenüber den Jugendamtsleitern ausgeübt werden, um Ihnen ihre gesetzlichen Aufgaben in Erinnerung zu rufen. Das gilt nicht nur für Grenzübertritte von Vormündern... Wobei wir insgesamt ein gutes Verhältnis zu unseren Jugendämtern haben - was nicht heißt, dass nicht immer wieder mal beidseits die Grenzen ausgelotet würden:cool:.

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