Hallo zusammen, ich habe glaube ich eine ziemlich doofe Frage.
Gibt es eine gesetzliche Grundlage, den folgenden Antrag positiv zu bescheiden:
Hiermit beantragen wir die Entlassung als Amtsvormund zum Zeitpunkt des Grenzübertritts der Kinder nach Polen.
Zum Hintergrund: Das Jugendamt ist Amtsvormund dreier Kinder, welche dauerhaft in eine Einrichtung in Polen untergebracht werden soll.
Es ist soweit in Polen alles geregelt, es gibt einen Platz, eine Pflegefamilie, Schulen für die größeren Kinder, Kindergartenplätze für das jüngere Kind.
Das Jugendamt ist der Meinung, sie sind mit Grenzübertritt der Kinder nicht mehr in der Lage, ihre Aufgabe als Vormund zu erfüllen und können dort ihrer Fürsorgepflicht nicht mehr nachkommen.
Sie könnten deshalb ihre Zustimmung zur Verlegung der Kinder erst erteilen, wenn ihnen ein Entlassungsbeschluss vorliegt.
Ich habe beim Besten Willen keine gesetzliche Grundlage für den Antrag gefunden. Und auch das polnische Konsulat ist bereits eingeschaltet und die Dame sagte, so etwas habe sie noch nicht erlebt, dass so ein Vormund schon vorher aus dem Amt entlassen werden will.
Bisher habe ich Abgaben ins Ausland immer so geregelt, dass der Vormund das Kind an den Bestimmungsort gebracht hat, wir etwas abgewartet haben, ob das Kind tatsächlich dort bleiben soll und erst dann habe ich mein Verfahren an das zuständige Gericht im Ausland abgegeben, wo es dann nach Landesrecht entsprechend weiter bearbeitet wurde.
Mit der Dame vom Jugendamt ist leider nicht zu reden und die Mitarbeiterin des Konsulats versteht auch nicht, wo das Problem des Jugendamtes liegt.
Ich hoffe, ihr versteht, was MEIN Problem mit der Sache ist und steinigt mich nicht, wenn meine Frage tatsächlich so doof ist, wie sie sich für mich anfühlt.
LG und eine schöne Mittagspause