Erbschein erforderlich ?

  • Mit der Suchfunktion bin ich nicht weiter gekommen.

    Ich habe ein notarielles Testament vorliegen, in dem der Erblasser seine 3 Kinder als Erben einsetzt. In einem späteren handschriftlichen Testament widerruft er zunächst ausdrücklich alle seine bisherigen Verfügungen von Todes wegen. Anschließend beruft er jedoch wieder seine 3 Kinder zu seinen Erben. Seiner jetzigen Ehefrau setzt er ein Vermächtnis aus.
    Mit dem vorliegenden Grundbuchberichtigungsantrag wird nun die Berichtigung auf die 3 Kinder beantragt mit dem Hinweis, dass die Erbeinsetzung mit dem handschriftlichen Testament - trotz Widerruf -nicht geändert worden ist.

    Ich tendiere dahin, die Unterlagen im Hinblick auf die identische Erbeinsetzung als ausreichend zu erachten. Wie seht ihr das ?

  • Wie seht ihr das ?

    Anders.
    Wegen des ausdrücklichen Widerrufs (gemäß §2254 BGB) kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Widerruf nach §2258 I BGB vorliegt.
    Das notarielle Testament ist durch den Widerruf unwirksam und kann daher nicht Grundlage für die Grundbuchberichtigung sein. Die Erbfolge richtet sich ausschließlich nach dem privatschriftlichen Testament. Das dieses die gleiche Erbfolge bestimmt wie das notarielle Testament ist irrelevant.

  • Ich schließe mich jfp an.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie seht ihr das ?

    Anders.
    Wegen des ausdrücklichen Widerrufs (gemäß §2254 BGB) kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Widerruf nach §2258 I BGB vorliegt.
    Das notarielle Testament ist durch den Widerruf unwirksam und kann daher nicht Grundlage für die Grundbuchberichtigung sein. Die Erbfolge richtet sich ausschließlich nach dem privatschriftlichen Testament. Das dieses die gleiche Erbfolge bestimmt wie das notarielle Testament ist irrelevant.

    :daumenrau

  • Wie es der Zufall will, schlage ich mich mit einem ähnlichen Fall herum:

    Im Grundbuch ist der Ehemann als (von Anfang an) Alleineigentümer eingetragen. Der Ehemann ist auch der Längstlebende der Ehegatten.
    Die Eheleute hatten sich in einem ersten notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und keine weiteren Verfügungen getroffen.
    In einem zweiten Erbvertrag werden Bestimmungen nach dem Längstlebenden getroffen. Sohn und Tochter werden zu gleichen Anteilen als Erben bestimmt und es wird mit beiden Kindern ein Pflichtteilsverzicht nach dem Erstversterbenden vereinbart. Keine weiteren Einschränkungen in Richtung Vor- und Nacherbschaft, TV o.ä.
    Die dritte und letzte Verfügung von Todes wegen ist ein handschriftliches Ehegattentestament, das dick mit "Unser letzter Wille!" überschrieben ist.
    Einen ausdrücklichen Widerruf der früheren Verfügungen enthält das Testament nicht.
    Inhalt: Die Eheleute setzen sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Nach dem Tod des Längstlebenden "setzen wir unsere Kinder a) und b) als Nacherben ein".

    Ich tendiere dazu, dass die Bezeichnung "als Nacherben" einfach der laienhafte Ausdruck dafür ist, dass die Kinder nach dem Längslebenden Erbe sein sollen. Und m.E. befinden wir uns trotz der gewählten Überschrift noch im Anwendungsbereich von § 2258 Abs. 1 BGB, sodass ich im Ergebnis keinen Erbschein anfordern würde.

    Für eure Meinungen wäre ich dankbar. :)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich sehe es auch so, dass hier keine Besserstellung der Kinder im Sinne einer Nacherbenposition nach dem erstversterbenden Ehegatten, sondern lediglich eine Wiederholung der im zweiten Erbvertrag getroffenen Schlusserbeneinsetzung vorliegt.

    Ich würde die Kinder vor einer Berichtigung des Grundbuchs zugunsten des überlebenden Ehegatten (als Vollerbe) aber vorsorglich noch anhören.

  • Wenn der Ehemann der Alleineigentümer und Überlebender ist, kann es sich jetzt nur um die Berichtigung auf den 2. Erbfall (also die Kinder) handeln.

  • Wenn der Ehemann der Alleineigentümer und Überlebender ist, kann es sich jetzt nur um die Berichtigung auf den 2. Erbfall (also die Kinder) handeln.

    So ist es.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Dann verstehe ich aber die gestelle Frage nicht ganz. Denn die Frage, ob die Kinder nach dem Erbvertrag (dann kein Erbschein) oder kraft Gesetzes (dann Erbschein) erben, weil das gemeinschaftliche Testament theoretisch einen Widerruf der erbvertraglichen Erbeinsetzung enthalten könnte, kann sich schon deshalb nicht stellen, weil die erbvertragliche Schlusserbeneinsetzung auch im Verhältnis zu den Kindern vertragsmäßig bindend gewesen sein dürfte. Und wenn der erstverstorbene Ehegatte nicht Grundstückseigentümer war, ist es aus grundbuchrechtlicher Sicht gleichgültig, ob die Kinder zu seinen Nacherben berufen sind.

  • Möglicherweise habe ich mich da wohl unterwegs irgendwie verdacht.
    Ich schau es mir frisch erholt nächste Woche nochmal an, dann lichtet sich vermutlich der Nebel.
    Schönen Dank und schönes Wochenende!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Jau, eindeutig gedanklich falsch abgebogen. Jetzt bin ich wieder auf Kurs.
    Danke nochmals!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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