Hallo zusammen,
habe hier eine Vorlage durch die GS, welche anfragt, ob die vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden kann.
Es liegt ein Vergleich vor:
1.) Bekl. zahlt an Kl. 4.000,00 €
2.) Nach Zahlungseingang des in Ziffer 1.) genannten Betrages bei dem Kl. wird der Kl. den Toaster der Marke XY Modell XX an den Bekl. herausgeben
Jetzt möchte der Bekl. eine vollstr. Ausfertigung. Kann dem Bekl. eine erteilt werden? Müsste nicht sogar nach §726 ZPO verfahren werden?