Erblasserin war mehrfach verheiratet - alle Schiedungsurteile notwendig

  • Guten Morgen,

    ich bin im Grundbuch tätig. Im Grundbuch ist Person XY noch eingetragen. Ihr Versterben und mögliche Erben wurden hierher mitgeteilt.

    Die Erben wurden zur Grundbuchberichtung aufgefordert. Eine der Erbinnen kümmert sich auch. Allerdings teilte sie mir mit, dass sie vor einem unlösbaren Problem steht.

    Die Erblasserin war insgesamt 4 mal verheiratet. Die letzte Ehe wurde nie geschieden, vom letzten Ehemann liegt eine Erbausschlagungserklärung vor. Das zuständige Nachlassgericht verlangt von der Erbin zu den ersten 3 Ehen die jeweiligen Scheidungsurteile. Da ihr nähere Angaben zu den Scheidungen fehlen - Aktenzeichen, zust. Gericht und Jahr des Scheidungsantrages - kommt sie nicht weiter.

    Sind die Scheidungsurteile tatsächlich notwendige oder nicht durch die Neuvermählungen obsolet? Kann sich die Erben in diesem Fall auf die Beweiserleichterung des § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG berufen?

    Irgendetwas möchte ich der Erbin an die Hand geben, wie sie das gelöst bekommt.

    Vielen Dank

  • Mit Hinblick auf §1306 BGB gehe ich davon aus, dass bei bestehen einer neuen Ehe die vorherige aufgelöst wurde. Daher lasse ich mir persönlich nur ein Scheidungsurteil vorlegen, wenn der Erblasser geschieden war und keine neue Ehe besteht. Meiner Meinung nach reicht auch die Angabe im Erbscheinsantrag, dass die 1. Ehe rechtskräftig geschieden wurde (auch wenn das Jahr, AZ etc. nicht bekannt ist) und der Erblasser danach nochmal verheiratet war.

  • Naja, eine Kollegin hatte mal den Fall, dass ein (verheirateter) Mann aus der DDR allein in den Westen geflüchtet war. Dort hat er neu geheiratet, die erste Ehe wurde nie geschieden. Tja, und als er gestorben war, hatte er zwei Witwen... Deswegen ist es vermutlich nicht so ganz unwichtig, sich die Scheidungsurteile vorlegen zu lassen.

  • Im § 352 I Satz 1 Nr. 4 FamFG steht wörtlich, dass anzugeben ist, ob und welche Personen vorhanden sind oder waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde.
    Im Absatz III steht, dass alle Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen sind.

    Jeder Rpfl. entscheidet es natürlich für sich. Aber auch ich lasse mir sämtliche Scheidungsurteile/-beschlüsse vorlegen bzw. die Eheurkunde mit dem Eintrag dass die Ehe geschieden wurde. Oder aber eben die Sterbeurkunden der vorherigen Ehegatten.
    Auch an unserem kleinen Amtsgericht gab es den von Egon's Mama geschilderten Fall. Aber unabhängig davon steht es so wörtlich im Gesetz.
    Letzten Endes muss jedoch der zuständige Rpfl. davon überzeugt sein, dass die Erbfolge tatsächlich so ist, wenn er seine Unterschriften unter den (aus meiner Sicht in den überwiegenden Fällen völlig sinnfeien) Feststellungsbeschluss und unter den Erbschein setzt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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