Folgender Fall: Antrag auf Unterhaltsfestsetzung durch Beistand Jugendamt für ein 4-jähriges Kind, Mindestunterhalt 100 % ab 1.4.20, Eingang im Juni; KV erhebt Einwendungen und zwar: 1. nicht leistungsfähig, da er nach Ausbildung, Arbeitslosigkeit etc. zwar Arbeit habe, aber coronabedingt in Kurzarbeit ist (das sind alle Angaben) und 2. gegen die Rückstände April bis Juni, da er keine Aufforderung zur Nachweisung seines Einkommes noch sonstige Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen erhalten habe; insoweit seien die Angaben des JA falsch. Er erklärt sich zur Zahlung von 200 € bereit und verpflichtet sich zur Zahlung diese Betrages an das Kind. Unter Berufung auf seine Privatssphäre legt er keine Belege bei, er sei aber bereit, diese "bei Bedarf" persönlich zu übergeben.
Rein formal betrachtet ist der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit somit unzulässig erhoben, weil die Belege fehlen und somit unbeachtlich. Ich müsste also den Festsetzungsbeschluss über 100% Mindestunterhalt machen. Der Einwand bezüglich der Rückstände ist zulässig erhoben. Die Festsetzung kann ich also erst ab 01.07.2020, nicht ab 1.4.. machen. Da ich mich in einem streng formalen Verfahren befinde, ist das m.M. nach die korrekte Vorgehensweise.
Oder nicht??
Bin ich verpflichtet, dem KV die Möglichkeit zur Nachreichung der Belege zu geben? Das hieße, ich müsste ihn anschreiben und ihm Gelegenheit zur Vorlage geben. Legt er die Belege vor, wird sein 1. Einwand zulässig und ich muüsste die Festsetzung nur über 200 € machen, wozu er sich verpflichtet hat? Also sähe das Ergebnis anders aus. Und da stelle ich mir Frage: Darf ich in diesem formalen Unterhaltsfestsetzungsverfahren dem KV überhaupt die Möglichkeit der Nachbesserung geben?
Oder hat er "verloren", weil er die Belege nicht gleich vorgelegt hat? In § 252 Abs 4 FamFG steht ausdrücklich drin, dass die Belege "zugleich" vorzulegen sind. Macht meiner Meinung ja auch Sinn in einem formalisierten Verfahren; da will man entscheiden, nicht diskuttieren.
Ich habe schon ausgiebig gesucht, aber nirgendwo was dazu gefunden. Zwischenverfügungen werden gemacht, ja; aber sind die auch zulässig? Tue ich nicht der Antragstellerseite damit Unrecht?
Was tun?