Eingriff in sachliche Unabhängigkeit durch Verwaltung

  • an welche Stelle kann man sich wenden wenn seitens der Verwaltung massiv in die sachliche Unabhängigkeit eingegriffen wird. Es kommt immer wieder vor, dass bei Beschwerden seitens Parteien genau nachgeprüft wird, wie das Verfahren geführt wurde und ob dem Rechtspfleger verfahrensbezogene Fehler passiert sind. Dies reicht bis hin zu Zinsberechnungen die der Verwaltung vorzurechnen sind. Man erhält daraufhin auch Anweisungen wie die Angelegenheit zu lösen sei.

  • Personalrat,
    DAB gegen den/die "Vorgesetzte/n",
    mal einen Richter fragen, den du gut kennst, wie das bei denen ist

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • an welche Stelle kann man sich wenden wenn seitens der Verwaltung massiv in die sachliche Unabhängigkeit eingegriffen wird. Es kommt immer wieder vor, dass bei Beschwerden seitens Parteien genau nachgeprüft wird, wie das Verfahren geführt wurde und ob dem Rechtspfleger verfahrensbezogene Fehler passiert sind. Dies reicht bis hin zu Zinsberechnungen die der Verwaltung vorzurechnen sind. Man erhält daraufhin auch Anweisungen wie die Angelegenheit zu lösen sei.

    Solche Leute heilt man am besten, indem man sich derartige Anweisungen schriftlich geben läßt und sie ansonsten ignoriert. Günstig ist es natürlich, einen Zeugen mitzunehmen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • § 9 RPflG. Ich bin sachlich unabhängig und kann das Verfahren im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften so führen wie es mir als Rechtspfleger beliebt. Vorgaben, wie ich mich zu entscheiden habe, sind unzulässig. Auch im Hinblick auf die Zinsberechnung bin ich unabhängig, soweit der Berechnungsweg nachzuvollziehen ist. Ob ich der Behördenleitung gegenüber rechenschaftspflichtig bin, wage ich zu bezweifeln. Hier haben einzig die Prozessparteien das Recht meine Entscheidung im Wege des Rechtsmittels überprüfen zu lassen.

    Der Verwaltung steht es allerdings jederzeit frei meine Bearbeitung zu kontrollieren und die Ergebnisse in meine Beurteilung einfließen zu lassen. Hier bin ich als Beamter dann zumindest theoretisch in der Lage etwaige Beurteilungen gerichtlich überprüfen zu lassen.

    Nachtrag: DAB macht es in der Regel nicht besser.

  • Geprüft werden darf wohl, ob das Verfahren zügig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften geführt wird.

    Ob die Zinsberechnung darunter fällt, wage ich mal zu bezweifeln, denke, aber, wie schon gesagt, dass da nur die Parteien ein Rechtsmittelrecht haben.

    Ich habe hier schon mehrfach entsprechende Bemerkungen aus Geschäftsprüfungsberichten entfernt bekommen, in dem ich auf § 9 verwiesen habe. Es wird halt immer mal wieder versucht....

    Ich überprüfe hier allerdings auch immer den Rechtspfleger...:teufel:

  • Vielleicht sollte man es einmal mit einer Mediation versuchen. Die Anträge dafür können in der Regel auch ohne Beteiligung der Verwaltung gestellt werden. So kann der Vorgang bekannt gemacht werden ohne gleich als Querulant abgestempelt werden zu können. Insbesondere bei verfahrenen Situationen können neutrale Dritte Wunder wirken. Ein Allheilmittel ist es aber auch nicht...

  • Beim Richter wäre eine solche Sache notfalls mit der Anrufung des Richterdienstgerichts zu lösen. Dieses prüft die Frage eines Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit.

    Beim hiesigen OLG gibt es eine interne Kriseninterventionsstelle, die sich auch mit einer solchen Krise befassen würde, wenn man sie denn anruft.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Geprüft werden darf wohl, ob das Verfahren zügig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften geführt wird.


    Gibt es dafür irgendeine gesetzliche Legitimation? Diese würde immerhin den § 9 RPflG außer Kraft setzen.
    Würde mich mal interessieren.

    Ich würde andersrum argumentieren. Die Dienstaufsicht über Beamte ist eine Selbstverständlichkeit. § 9 RPflG schränkt sie aber insoweit ein, als die sachliche Unabhängigkeit hierdurch gefährdet wäre. Bei Richtern ist es explizit in § 26 DRiG geregelt.

  • Der Ausgangspost ist nicht sehr aufschlussreich.
    Den Hinweis auf § 9 RPflG sollte man allerdings nur geben, wenn man tatsächlich als Rechtspfleger gehandelt hat. Wir erledigen viele Dinge auch als Urkunds- oder Kostenbeamte - in diesen Angelegenheiten wäre der Hinweis auf die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers eher peinlich.

  • Die Ausführungen in #1 sind mE da eindeutig.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Geprüft werden darf wohl, ob das Verfahren zügig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften geführt wird.


    Gibt es dafür irgendeine gesetzliche Legitimation? Diese würde immerhin den § 9 RPflG außer Kraft setzen.
    Würde mich mal interessieren.

    Wieso ? Die Dienstaufsicht geht deine Entscheidung als solche gar nix an, das ist klar, sofern du dich an die gesetzlichen Vorschriften hältst. Aber sehr wohl, wie zügig du arbeitest.

  • Wenn die Verwaltung interessiert, wie zügig ich arbeite, sollte sie zu erst interessieren, wieviel Personal für wieviel Arbeit da ist. 120% Belastung (sehr großzügig bemessen) mit 100% Arbeitskraft, Arbeitszeit und vor allem Bezahlung zu bearbeiten, lässt keinen Raum für zügig. Anders: nach 5 Arbeitstagen habe ich einen ganz Tag Rückstände, also pro Woche einen Tag. Da ist noch keine Vertretung aufgrund Urlaub oder Krankheit dabei!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Mir wäre neu, dass eine Gerichtsverwaltung die Anzahl der Beschäftigten bestimmt.

    Letztendlich läuft das auf Mangelverwaltung hinaus.

  • Die Verwaltung endet nicht bei der örtlichen Behördenleitung. Außerdem ging es nicht darum, dass sie die Zahl bestimmt. Wenn das Tempo beobachtet werden soll, sind auch die Umstände zu berücksichtigen. Beim Fahrrad geht es bergab auch schneller als bergauf; bei identischem Rad und identischem Fahrer. Die Umstände beeinflussen das aber maßgeblich.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Beim Richter wäre eine solche Sache notfalls mit der Anrufung des Richterdienstgerichts zu lösen. Dieses prüft die Frage eines Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit.

    Beim hiesigen OLG gibt es eine interne Kriseninterventionsstelle, die sich auch mit einer solchen Krise befassen würde, wenn man sie denn anruft.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Der Weg zum Dienstgericht steht den Rechtspflegern nicht offen. Hier wäre im Zweifel als letztes Mittel der Gang zum Verwaltungsgericht erforderlich (Arnold/Meyer-Stolte/Georg, § 9 Rn. 6, 26; Dörndorfer § 9 Rn. 45 ff.). Näheres in den angegebenen Kommentierungen.

  • Wenn die Verwaltung interessiert, wie zügig ich arbeite, sollte sie zu erst interessieren, wieviel Personal für wieviel Arbeit da ist. 120% Belastung (sehr großzügig bemessen) mit 100% Arbeitskraft, Arbeitszeit und vor allem Bezahlung zu bearbeiten, lässt keinen Raum für zügig.

    Andersrum. Gerade wenn du zu viel zu tun hast, musst du zügiger arbeiten.

    nach 5 Arbeitstagen habe ich einen ganz Tag Rückstände, also pro Woche einen Tag. Da ist noch keine Vertretung aufgrund Urlaub oder Krankheit dabei!

    Bei Pebb§y sind Urlaub und Krankheit berücksichtigt. D.h. das kommt nicht dazu, sondern in 100 % Belastung ist das schon eingerechnet.

    Aber um mal wieder zum eigentlichen Thema zu kommen: Was ich mich frage: wie kommt eigentlich eine Akte mit einer Beschwerde zur Verwaltung? Doch eigentlich nur bei einer DAB. Sofern die Partei z.B. sagt "der festgesetzte Betrag ist falsch", geht es doch (bei über 200 EUR) ans Beschwerdegericht :confused: Irgendwie fehlt da noch etwas Input, um was es konkret geht.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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