Ausschlagung testamentarische Erbfolge, Geltendmachung Pflichtteil

  • Danke Euch für Eure fundierten Beiträge. Ich habe jetzt die Info, dass sie zum Notar geschickt wurde von der Rechtsanwältin. Also bin ich raus. Das ist mir ganz lieb.

    Cromwell: So habe ich den §2305 BGB auch verstanden. Wahrscheinlich für einen Laien nicht ganz verständlich. Da wurde es wohl so interpretiert, das der Betrag auch wirtschaftlich aufgefüllt wird und nicht nur die Quote. Ist ja auch nicht so ganz einfach zu verstehen.

    Papenmeier: Interessante Entscheidung.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Bei Patchwork-Familien hatte ich schon mehrmals die Situation, dass § 2305 BGB zum Zuge kam. Wenn z. B. der zuerstversterbende Ehegatte 3 Kinder (A, B und C) und der überlebende Ehegatte 1 Kind (D) mit in die Ehe bringt und die Ehegatten alle 4 Kinder zu Schlusserben einsetzten, dann hat D als Schlusserbe einen Erbteil von 1/4, obwohl er kraft Gesetzes Alleinerbe wäre und demzufolge eine Pflichtteilsquote von 1/2 beanspruchen könnte. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten im beschriebenen Fall noch zusätzlich ein gemeinsames Kind (E) hinterlassen oder der überlebende Ehegatte dieses fünfte Kind mit in die Ehe bringt. Dann belaufen sich die Erbteile von D und E auf jeweils 1/5, während sie kraft Gesetzes zu je 1/2 Erben würden und demzufolge zu je 1/4 pflichtteilsberechtigt wären.

    So selten ist das also nicht und leider werden in dieser Weise auch "munter" notarielle Testamente beurkundet, weil § 2305 BGB übersehen wird.

    Die Gefahr, dass von einer Erbausschlagung auch der Pflichtteil tangiert werden könnte, sehe ich nicht, zumal der Pflichtteilsanspruch durch die Erbausschlagung in den Fällen des § 2306 BGB überhaupt erst materiell entsteht. Demzufolge hat auch das OLG Schleswig dieser Berfürchtung (in der von von Papenmeier zitierten Entscheidung) eine Absage erteilt. Die besagten Unklarheiten können nur entstehen, wenn man Erbteil und Pflichtteil nicht auseinander hält.

  • Wenn die Beteiligte zum Notar geschickt wurde, wird also eine Erbausschlagung erfolgen, sonst macht dieses Procedere keinen Sinn.

    Hoffentlich gibt es dann kein böses Erwachen und keinen sich hieran anschließenden anwaltlichen Haftungsfall. Nach dem Sachverhalt wird sich diese Befürchtung aber voraussichtlich wegen § 2306 Abs. 1 BGB nicht bewahrheiten.

  • Ich hatte mich so in der Tiefe noch nicht mit dieser Problematik befasst, da es uns als Rechtspfleger ja nicht direkt betrifft im Tagesgeschäft. Ich fand es aber sehr interessant, auch dort meinen Horizont zu erweitern. Vielen Dank dafür.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Das mache ich auf jeden Fall. Ich finde es auch immer schade, wenn diskutiert wird und man das "Ergebnis" dann immer nicht erfährt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Bei Patchwork-Familien hatte ich schon mehrmals die Situation, dass § 2305 BGB zum Zuge kam. Wenn z. B. der zuerstversterbende Ehegatte 3 Kinder (A, B und C) und der überlebende Ehegatte 1 Kind (D) mit in die Ehe bringt und die Ehegatten alle 4 Kinder zu Schlusserben einsetzten, dann hat D als Schlusserbe einen Erbteil von 1/4, obwohl er kraft Gesetzes Alleinerbe wäre und demzufolge eine Pflichtteilsquote von 1/2 beanspruchen könnte. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten im beschriebenen Fall noch zusätzlich ein gemeinsames Kind (E) hinterlassen oder der überlebende Ehegatte dieses fünfte Kind mit in die Ehe bringt. Dann belaufen sich die Erbteile von D und E auf jeweils 1/5, während sie kraft Gesetzes zu je 1/2 Erben würden und demzufolge zu je 1/4 pflichtteilsberechtigt wären.

    So selten ist das also nicht und leider werden in dieser Weise auch "munter" notarielle Testamente beurkundet, weil § 2305 BGB übersehen wird.

    Cromwell, was meinst du, wie oft dieses Problem in der notariellen Beratungspraxis vorkommt? Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass Notare in Bayern als "Nur-Notarland" die Problematik nicht erkennen.
    Es ist fast immer der Wunsch, dass am Ende alle Kinder gleich viel bekommen sollen. Wenn man dann sagt, dass das nicht so einfach geht und den Pflichtteil anspricht, herrscht völliges Unverständnis. Ja, ich weiß wie man diese Fälle lösen kann, aber das sind alles nur Behelfslösungen oder mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden oder schränken den Überlebenden erheblich ein. Ich habe auch einige die trotzdem darauf bestanden, natürlich findet sich in diesen Urkunden ein "dicker" Belehrungsvermerk.

  • Bei den Fällen, die mir begegnet sind, ging es durchweg um außerhalb von Bayern (und BaWü) notariell beurkundete Testamente. Wenn ich mich recht erinnere, handelte es sich meist oder sogar ausschließlich um von Anwaltsnotaren beurkundete Testamente.

    Um die Problematik auf die nachlassgerichtliche Schiene zu bringen:

    Wenn ein solches Testament eröffnet wird, stellt sich ja die Gretchenfrage, ob man die Beteiligten auf § 2305 BGB hinweist, und zwar nicht nur beim zweiten Erbfall, sondern auch bereits beim ersten Sterbefall. Es kann insoweit ja kaum danach unterschieden werden, ob die Testamentseröffnung in Anwesenheit oder in Abwesenheit der Beteiligten erfolgt.

    Meines Wissens gibt es in Bayern ein den Beteiligten zu übermittelndes Formblatt, das in Form der Pflichtteilsbelehrung auch die Fallgestaltung des § 2305 BGB - wenn auch abstrakt - umfasst.

  • Die Antragstellerin hat inzwischen eine notarielle Erbausschlagungserklärung eingereicht, in welcher sie angibt, dass sie ihren Pflichtteil geltend machen möchte.

    Danke noch Mal an alle für die Unterstützung und die guten Denkanstöße.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Bisher lagen mir nur Fallkonstellationen zur Protokollierung der Ausschlagung vor, wo der gewillkürte Erbe sein gewillkürtes Erbrecht ausgeschlagen hat um dann seinen Pflichtteil geltend zu machen (§ 2306 BGB) gegen den weiteren gewillkürten Miterben.

    Nun habe ich eine Terminsvereinbarung in einer Sache wo der verheiratete in Scheidung lebende Erblasser seine minderjährigen Kinder zu Alleinerben einsetzt und einer dritten nicht verwandten Person den Nießbrauch an seinem Grundbesitz vermacht. Die Nießbrauchberechtigte ist zudem als Testamentsvollstreckerin eingesetzt.

    Die gesetzliche Vertreterin der Erben vereinbart Termin mit der Angabe ,sie wolle für die Kinder ausschlagen und dann den Pflichtteil geltend machen laut anwaltlicher Beratung .

    Ob die Ehefrau gesetzliche Erbin wäre ist hier nicht bekannt, die Scheidungsakte liegt hier nicht vor.
    Das Wohnsitzgericht der Ausschlagenden hat angeblich angegeben keinen Termin mehr frei zu haben, deshalb rief sie hier an , meine Nachfrage ,ob der Anwalt sie begleiten werde verneinte sie.

    Es stellt sich mir die Frage , ob hier die Ausschlagung aus allen Berufungsgründen aufgenommen wird.
    Hierzu konnte " Birkenheier ,jurisPR-FamR 16/2015 Anm. 8" gefunden werden.

    Weiter frage ich mich praktisch gesehen : Gesetzt den Fall, das F- Gericht genehmigt de Ausschlagung , die Ehefrau scheidet als gesetzliche Erbin aus, da EL Antragsteller des Scheidungsverfahrens und die Voraussetzungen für die Scheidung liegen vor. Gegen wen wird der Pflichtteilanspruch geltend gemacht ?
    Auch die nachfolgenden gesetzl. Erben werden kaum das Erbe annehmen.

    Da ich mich festgefahren habe in meinen Überlegungen wäre ich für Hilfe dankbar
    Und ja ich weiß , dass ich nicht beraten darf

  • § 2318 Abs. 3 BGB gewährt nur ein Kürzungsrecht wegen der zusätzlichen Pflichtteilslast zugunsten eines weiteren Pflichtteilsberechtigten.

    Wenn man lediglich den eigenen Pflichtteil verteidigt, muss man nach § 2306 BGB ausschlagen (LG Offenburg ZEV 2020, 381 LS = BeckRS 2019, 39943). Schlägt man nicht aus, muss man das Vermächtnis erfüllen, selbst wenn es das Erbe bzw. den eigenen Erbteil nahezu völlig aufzehrt.

  • Was SLE meint, ist wohl, ob es ratsam ist, aus allen Berufungsgründen auszuschlagen. Darüber gibt es im Schrifftum eine Kontroverse und auch diverse Entscheidungen.

    Vgl. etwa hier:

    https://dejure.org/dienste/vernet…xt=3%20U%203/14


    Ja genau. Diese Entscheidung ist in dem von mir oben zitierten Passus behandelt.

    Wenn die Kinder nur die testamentarische Erbschaft ausschlagen sind sie die gesetzliche Erben, also müssten sie den Anspruch gegen sich selbst geltend machen unter Berücksichtigung 2318 BGB?


    Das Vermächtnis besteht aus einem Nießbrauch ( Vermächtnisnehmerin ist nicht alt ! ) an bebautem Grundbesitz .

    Ich denke letztlich will man will an die Vermächtnisnehmern zur Auszahlung dran . Die Testamentsvollstreckung besteht auch noch 15 Jahre .

  • Wie ich schon sagte (#32), gibt es kein Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 3 BGB.

    Die Ausschlagung (nur) aus testamentarischem Berufungsgrund würde nicht dazu führen, dass die Kinder nunmehr kraft Gesetzes unbeschränkte und unbeschwerte Erbteile erhalten, weil die Vermächtnis- und TV-Anordnungen natürlich ungeachtet dieser Ausschlagungen bestehen bleiben. Also wäre auch der gesetzliche Erbteil der Kinder i. S. des § 2306 BGB mit Beschränkungen und Beschwerungen versehen.

    Damit lösen sich die Probleme des vorliegenden Falles aber weitgehend in Wohlgefallen auf.

    Was übrig bleibt, ist das Problem, wer der Adressat des Pflichtteilsverlangens ist. Der Testamentsvollstrecker ist es nicht (§ 2213 Abs. 1 S. 3 BGB), sodass sich die Frage erhebt, wer nach den erklärten Erbausschlagungen zum Erben berufen ist. Wenn alle nachrückenden Erbprätendenten ausschlagen, ist dies letztlich der Fiskus (eine Testamentsauslegung im Sinne der Alleinerbenstellung des Vermächtnisnehmers dürfte nicht möglich sein). Die Geltendmachung gegen einen zu bestellenden Nachlasspfleger ist zwar möglich, aber auch dieser kann sich kein Geld aus den Rippen schneiden, wenn der Grundbesitz der wesentliche Nachlassgegenstand ist.

    Ich hatte vor etwa 20 Jahren einmal einen ganz ähnlichen Fall: Lebenslanger Nießbrauch für eine aus vier Personen bestehende Familie (jüngstes Familienmitglied: 12 Jahre) am Grundbesitz als weitaus werthaltigster Nachlassgegenstand. Aufgrund dessen endlose Ausschlagungskette aller Erbprätendenten der 2. Erbordnung und anschließende Feststellung des Fiskuserbrechts. Allerdings war „mein“ Erblasser kinderlos und die Eltern lebten nicht mehr, sodass das Pflichtteilsrecht keine Rolle spielte.

    Wenn ein Erbe nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört (im vorliegenden Fall beläuft sich die Gesamtpflichtteilsquote auf 50 %, mit welcher man sich durchaus zufrieden geben kann, bevor man Jahrzehnte auf den „Wegfall“ des Nießbrauchers wartet), stellt sich allerdings die grundsätzliche Frage, ob man eine solche Erbschaft ausschlagen soll oder ob man sie im Interesse seiner Kinder und Enkel annimmt, auch wenn die Beschränkungen und Beschwerungen vielleicht erst nach Jahrzehnten wegfallen. Dabei spielt aber natürlich auch eine Rolle, wie der Nießbrauch inhaltlich - insbesondere bezüglich der Lastentragung - ausgestaltet ist. Im meinem o.g. geschilderten Fall ist der „ausgeschlagene“ Grundbesitz heute mindestens das doppelt- bis dreifache wert (mindestens 1,25 Mio. €), da könnte man schön ein paar Jahrzehnte lang die Lasten tragen, bevor man ausschlägt und mangels Pflichtteilsrecht überhaupt nichts erhält.

  • Vielen Dank Crownwell,

    genau das waren meine Zweifel.
    Zumal die Nießbrauchsberechtigte laut Testament sämtliche Kosten und Lasten des Grundbesitzes trägt und auch noch die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen trägt.
    Aber dies hätte ja auch noch das Familiengericht im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit zu prüfen.
    Seltsam finde ich nur, dass sie anwaltlich beraten worden sein will zu diesem Schritt.
    Für das Nachlassgericht wird sich letztlich , wenn sie nach nochmaliger Rücksprache mit dem Anwalt (wenn sie meinen Rat auf nochmalige Beratung beherzigt) beim Termin bleibt , " nur" die Frage stellen, was sie protokolliert haben will Ausschlagung aus allen Berufungsgründen , was ich für sinnvoll halten würde,oder nur Ausschlagung der gewillkürten Erbfolge.

    Und unabhängig davon muss ich über den 2138 BGB ehrlich gesagt noch mal nachdenken.

  • Das wird nicht einfach für das Familiengericht.

    Zur Vermächtnis-Kürzungsproblematik habe ich einem Mandanten einmal folgendes geschrieben:

    Aus Rn. 3 zu § 2305 BGB im Münchener Kommentar (Anlage) ergibt sich, dass die Vorschrift des § 2305 BGB nur pflichtteilsrechtlich fruchtbar gemacht werden kann, wenn dem pflichtteilsberechtigten Erben ein unbeschwerterErbteil (also frei von Vermächtnissen) hinterlassen wurde. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Weiter unten in Rn. 9 findet sich daher konsequenterweise die Feststellung, dass die Vorschrift des § 2305 BGB nicht dazu dient, eine durch angeordnete Vermächtnisse eintretende Wertminderung des Erbteils des Pflichtteilsberechtigten auszugleichen, sondern dass der pflichtteilsberechtigte Erbe die Erbschaft zu diesem Zweck nach § 2306 BGB ausschlagen muss.

    Aus den Rn. 17/18 zu § 2306 BGB im Münchener Kommentar (Anlage) lässt sich entnehmen, dass sich der Erbe nach der Norm des § 2306 BGB entscheiden muss, ob er eine mit Vermächtnissen beschwerte Erbschaft annimmt oder ob er sie ausschlägt, um seinen Pflichtteil zu (v)erlangen. Dementsprechend wird in Rn. 17 hervorgehoben, dass es dem pflichtteilsberechtigten Erben aufgrund des in § 2306 vorgesehenen Wahlrechts nicht möglich ist, einen unbelasteten vermächtnisfreien Erbteil zu erlangen. Hieran wird dann in der nachfolgenden Rn. 18 die Konsequenz geknüpft, dass der Erbe, der in Ausübung seines Wahlrechts nicht ausschlägt, dann auch uneingeschränkt alle Vermächtnisse zu tragen hat, und zwar unabhängig davon, ob deren Erfüllung bewirkt, dass dem Erben dann wirtschaftlich weniger als sein Pflichtteil verbleibt. Die gleichen Aussagen finden sich in Rn. 55 zu § 2306 BGB im Staudinger-Kommentar (Anlage).

    Verständlicher wird das Ganze vielleicht, wenn man sich vergegenwärtigt, dass jemand, der nicht enterbt ist, nach der Konzeption des Gesetzes ohnehin kein Pflichtteilsrecht hat (§ 2303 BGB), sodass er es nur erlangen kann, wenn er einen Weg beschreitet, von dem das Gesetz sagt, dass er die Geltendmachung des zum Pflichtteilsanspruchs eröffnet. Dies ist nach § 2306 BGB aber nur der Fall, wenn das dort geregelte Wahlrecht im Sinne der Ausschlagung der Erbschaft ausgeübt wird.

    Aus Rn. 3 zu § 2318 BGB im Münchener Kommentar (Anlage) ergibt sich, dass das Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB nur greift, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe nicht nur Vermächtnisse, sondern zusätzlich noch den Pflichtteilsanspruch eines Dritten zu erfüllen hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

    Aus Rn. 13 zu § 2318 BGB im Münchener Kommentar (Anlage) lässt sich ersehen, dass auch kein Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 3 BGB besteht. Denn auch dieses Kürzungsrecht setzt voraus, dass der Pflichtteilsanspruch eines Dritten zu erfüllen ist. Demgemäß will die Vorschrift (nur) verhindern, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe, der mangels Ausschlagung der Erbschaft ohnehin schon alle Vermächtnisse ungeschmälert erfüllen muss und der bereits deswegen weniger als seinen Pflichtteil erhält, durch die zusätzliche Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs eines Dritten noch weniger als das erhält, was er ohnehin bereits zu wenig erhält. Im letzten Satz der Rn. 13 wird dies mit dem lapidaren Satz ausgedrückt, dass § 2318 BGB dem Erben kein Verteidigungsrecht gegen angeordnete Vermächtnisse zuerkennt. Wer das Wahlrecht des § 2306 BGB dahin ausübt, dass er die Erbschaft nicht ausschlägt, muss also alle Vermächtnisse ungeschmälert erfüllen. Die gleichen Aussagen finden sich in Rn. 25 zu § 2318 BGB im Staudinger-Kommentar).

    Zum vorstehenden Problemkreis ist auch eine Entscheidung des Landgerichts Offenburg ergangen (Urteil v. 18.07.2019, Az. 2 O 445/18, veröffentlicht in BeckRS 2019, 39943), die im Leitsatz wie folgt lautet:

    "Macht ein Erbe von seinem Ausschlagungsrecht nach § 2306 Abs. 1 BGB keinen Gebrauch, muss er selbst dann an der Erfüllung des Vermächtnisses mitwirken, wenn dadurch sein Erbteil fast vollständig ausgehöhlt wird."

    Dies liegt auf der Linie der genannten Literaturnachweise.

  • Es würde mich interessieren, ob tom noch an seiner in #31 geäußerten Ansicht festhält.

    Nein, tue ich nicht mehr - ich hatte § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. im Kopf, da konnte der Erbe die Erfüllung des Vermächtnisses verweigern wenn ihm danach weniger als die hälfte des gesetzlichen Erbteils (= Pflichtteil) verblieb. Nach der Neuregelung des § 2306 geht das nicht mehr, er muss ausschlagen, und dann hilft in der Tat auch § 2318 Abs. 3 BGB nicht mehr weiter.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nach altem Recht galten die Beschränkungen und Beschwerungen nach § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. als nicht angeordnet falls dem Pflichtteilsberechtigten eine Erbquote hinterlassen wurde, die entweder hinter seinem gesetzlichen Erbquote zurückblieb oder diese Erbquote jedenfalls nicht überstieg. Dies war also nicht die Frage irgendeines Kürzungsrechts oder eines Leistungsverweigerungsrechts, sondern die Beschränkungen und Beschwerungen waren in diesem Fall von vorneherein nicht wirksam angeordnet.

    Überstieg die Erbquote die Pflichtteilsquote, musste der Pflichtteilsberechtigte Erbe aber auch schon nach altem Recht (§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB) die Erbschaft ausschlagen, wenn er sich seinen Pflichtteil ungeschmälert erhalten wollte. Auch damals half § 2318 Abs. 3 BGB also schon nicht weiter. Diese Norm gewährte schon immer nur ein Kürzungsrecht, wenn der ungeschmälere Pflichtteil des pflichtteilsberechtigten Erben nicht nur durch das Vermächtnis, sondern zusätzlich noch durch das Pflichtteilsrecht eines Dritten gefährdet war.

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