Ausschlagung testamentarische Erbfolge, Geltendmachung Pflichtteil

  • Nach altem Recht galten die Beschränkungen und Beschwerungen nach § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. als nicht angeordnet falls dem Pflichtteilsberechtigten eine Erbquote hinterlassen wurde, die entweder hinter seinem gesetzlichen Erbquote zurückblieb oder diese Erbquote jedenfalls nicht überstieg. Dies war also nicht die Frage irgendeines Kürzungsrechts oder eines Leistungsverweigerungsrechts, sondern die Beschränkungen und Beschwerungen waren in diesem Fall von vorneherein nicht wirksam angeordnet.

    Überstieg die Erbquote die Pflichtteilsquote, musste der Pflichtteilsberechtigte Erbe aber auch schon nach altem Recht (§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB) die Erbschaft ausschlagen, wenn er sich seinen Pflichtteil ungeschmälert erhalten wollte. Auch damals half § 2318 Abs. 3 BGB also schon nicht weiter. Diese Norm gewährte schon immer nur ein Kürzungsrecht, wenn der ungeschmälere Pflichtteil des pflichtteilsberechtigten Erben nicht nur durch das Vermächtnis, sondern zusätzlich noch durch das Pflichtteilsrecht eines Dritten gefährdet war.

    Nach Prüfung: stimmt. Erschreckend ist, dass ich (und vor mir Ausbilder) damit bei Gericht mehrfach "durchgekommen" sind. :oops:
    #31 habe ich zur Schadensbegrenzung gelöscht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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