Ausschlagung testamentarische Erbfolge, Geltendmachung Pflichtteil

  • Ich habe folgenden Fall:

    Ehefrau hat 3 (A, B, C) Kinder mit in die Ehe gebracht, Ehefrau und Ehemann bekommen dann noch ein gemeinsames Kind (D).

    Eheleute errichten ein gemeinschaftliches Testament:

    Testament
    Der letzte Wunsch!
    Nach unserem Tode soll mein Sohn A geb. xxxx
    das Haus und das Grundstück bekommen und
    die Kinder B, C, D als Erbe eingesetzt sein.
    Meine Frau als Haupterbe.

    Von beiden Eheleuten unterzeichnet.

    Ehemann stirbt 2017. Das Testament wird eröffnet. Richter erteilt Alleinerbschein für die Ehefrau.

    2020 stirbt die Ehefrau.
    Sohn A gibt ein weiteres Testament zur Eröffnung ab:

    Testament (dieses Wort wurde nicht von der Erblasserin geschrieben)
    Der letzte Wunsch :
    Nach einem Tode soll mein Sohn Andreas geb. xxx das Haus und das Grundstück bekommen.

    Mutter G.....P.....RN, den 24.10.20212 (errichtet also vor de Tod des Ehemannes und am gleichen Tag wie das gemeinschaftliche)


    Geld ist keins mehr da. Die Tochter D möchte jetzt die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil geltend machen.

    Eigentlich ist man ja raus, wenn man die Erbschaft ausschlägt. Aber in diesem Fall ist ja die Erbschaft mit einem Vermächtnis beschwert, welches an sich die gesamte Erbschaft ausmacht, da sonst nichts mehr weiter da ist. In diesem Fall müsste die Tochter -trotz Ausschlagung ihres mit einem Vermächtnis beschwerten Erbteils- doch den Pflichtteil geltend machen können?!
    Oder stehe ich da auf dem Schlauch? So würde sie ja gar nichts bekommen, weil sie das Grundstück als Vermächtnis herausgeben müsste. Also kann sie m E. den Pflichtteil geltend machen?

    Für Meinungen/Anregungen wäre ich dankbar.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Macht ein Kind des Erblassers von seinem Ausschlagungsrecht nach § 2306 Abs. 1 BGB keinen Gebrauch, obwohl der Erblasser ein Vermächtnis für eine Eigentumswohnung angeordnet hat, die nahezu den gesamten Wert des Nachlasses ausmacht, kann es die Erfüllung des Vermächtnisses nicht verweigern, auch wenn dadurch dessen Erbteil fast vollständig ausgehöht wird (LG Offenburg ZEV 2020, 381 LS = BeckRS 2019, 39943).

    Derlei Dinge wollen also gut überlegt sein und mit Ratschlägen würde ich mich daher tunlichst zurückhalten, zumal man mitunter durchaus darüber streiten kann, welche Erbfolge überhaupt eingetreten ist. Ich hatte kürzlich auch einen solchen Fall (bei klarer Erbfolge und Minderung des Erbteils aufgrund von Vermächtnissen). Obwohl die Erbausschlagung zweifelsfrei wirtschaftlich günstiger gewesen wäre, hat sich das betroffene Kind letztlich zur Annahme der Erbschaft entschieden, aber in diesem Fall lagen die Wertverhältnisse völlig anders als beim vorliegenden Sachverhalt und es spielten nach der Konzeption des Testaments auch noch andere Erwägungen eine Rolle.

    Im vorliegenden Fall dürfte der Pflichtteil nach der Mutter das Kraut nicht allzu fett machen (1/8 bei vier Kindern der nachverstorbenen Mutter). Aber vermutlich ist der Pflichtteil nach dem im Jahr 2017 verstorbenen Vater noch nicht verjährt, der immerhin 1/4 beträgt, falls der Vater keine weiteren Abkömmlinge hinterlassen hat. Wie sich das Ganze rechnet, hängt natürlich davon ab, welchen Nachlass der Vater hinterlassen hat und wer Grundstückseigentümer war. Aus Sicht von D wäre es natürlich "ideal", wenn der Vater Alleineigentümer gewesen wäre. Dann dann bekommt das einzige Kind des Vaters 1/4 vom vollen Grundstückswert als Pflichtteil nach dem Vater und dann noch einmal 1/8 vom vollen Wert als Pflichtteil nach der Mutter, die den Grundbesitz als Alleinerbin geerbt hatte (den übrigen Nachlass jeweils außer Betracht gelassen).

  • Ich danke für die ausführliche Antwort. Es geht mir auch nicht darum Ratschläge zu erteilen, sondern um zweckdienliche Anträge aufzunehmen.
    1/8 vom Wohngrundstück als Pflichtteil ist auf jeden Fall mehr als ein 1/4 Erbteil von nichts...
    Soweit es mir erinnerlich ist, hat D wohl nach dem vorverstorbenen Vater den Pflichtteil geltend gemacht, da es wohl schon vor drei Jahren bei ersten Erbfall Streitereien gab.
    Ist jetzt etwas schwierig für mich, da die Richter die Hände hochnehmen und die Testamente nicht auslegen wollen, bis ein sachdienlicher Erbscheinsantrag vorliegt.

    Entscheidend ist jetzt, ob der Pflichtteilsanspruch nicht "pfutsch" ist durch die Ausschlagung. Das verneine ich aufgrund gelesener Rechtsprechung mit dem belasteten Erbteil.
    Ich möchte auch keine "falschen" Anträge beurkunden.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ist die Frage, ob durch die Ausschlagung der Erbschaft nicht auch der Pflichtteil „pfutsch“ ist, nicht Rechtsberatung?

    Kannst du diese Frage überhaupt abschließend beantworten. Ist diese Frage nicht durch die Zivilgerichtsbarkeit zu entscheiden? Sollte die Ausschlagende nicht hier an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe verwiesen werden?

  • Das mit den "Ratschlägen" war nicht persönlich gemeint, sondern sollte nur als vorsorglicher warnender Hinweis verstanden werden.

    Letztlich müssen die Leute selbst entscheiden, was sie - notgedrungen innerhalb der Ausschlagungsfrist - zu unternehmen gedenken. Die Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB hat mit Wirkung vom 01.01.2010 insoweit eine Erleichterung gebracht, als es nicht mehr auf die Höhe des hinterlassenen Erbteils ankommt.

    Schwierig wird es immer dann, wenn das laienhaft errichtete Testament so vertrackt ist, dass man gar nicht weiß, wer überhaupt Erbe sein soll. Ist man nicht Erbe, geht die Ausschlagung ins Leere und man ist - da enterbt - ohnehin pflichtteilsberechtigt. Ist man aber (infolge Testamentsauslegung) Vermächtnisnehmer, kann man sich mit seiner Ausschlagung auch schnell im Anwendungsbereich des § 2307 BGB wiederfinden. Und über etwaige (zusätzlich) Pflichtteilsergänzungsansprüche haben wir ohnehin noch nicht gesprochen ...

    @Einstein: Es ist sicher keine unzulässige Rechtsberatung, wenn man lediglich auf die Norm des § 2306 Abs. 1 BGB verweist. Richtig ist aber natürlich - und dies hatte ich bereits geschrieben - dass man sich insoweit mit dezidierten Aussagen tunlichst zurückhalten sollte. Man kann in solchen Fällen in die Ausschlagungsurkunde aufnehmen, dass die Erbausschlagung nach Angabe des Erschienenen aus pflichtteilsrechtlichen Erwägungen erfolgt, dass insoweit aber keine rechtliche Belehrung durch das Gericht erfolgt ist und die Erbausschlagung gleichwohl beurkundet werden soll. Damit ist auch das Motiv für die Erbausschlagung offengelegt, was bei einer späteren - bekanntlich umstrittenen - Anfechtbarkeit im Anwendungsbereich des § 2308 BGB von Bedeutung sein kann.

  • Das mit den "Ratschlägen" war nicht persönlich gemeint, sondern sollte nur als vorsorglicher warnender Hinweis verstanden werden.

    Das habe ich auch so verstanden. Danke. :

    Letztlich müssen die Leute selbst entscheiden, was sie - notgedrungen innerhalb der Ausschlagungsfrist - zu unternehmen gedenken. Die Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB hat mit Wirkung vom 01.01.2010 insoweit eine Erleichterung gebracht, als es nicht mehr auf die Höhe des hinterlassenen Erbteils ankommt.

    Schwierig wird es immer dann, wenn das laienhaft errichtete Testament so vertrackt ist, dass man gar nicht weiß, wer überhaupt Erbe sein soll. Ist man nicht Erbe, geht die Ausschlagung ins Leere und man ist - da enterbt - ohnehin pflichtteilsberechtigt. Ist man aber (infolge Testamentsauslegung) Vermächtnisnehmer, kann man sich mit seiner Ausschlagung auch schnell im Anwendungsbereich des § 2307 BGB wiederfinden. Und über etwaige (zusätzlich) Pflichtteilsergänzungsansprüche haben wir ohnehin noch nicht gesprochen ...

    @Einstein: Es ist sicher keine unzulässige Rechtsberatung, wenn man lediglich auf die Norm des § 2306 Abs. 1 BGB verweist. Richtig ist aber natürlich - und dies hatte ich bereits geschrieben - dass man sich insoweit mit dezidierten Aussagen tunlichst zurückhalten sollte. Man kann in solchen Fällen in die Ausschlagungsurkunde aufnehmen, dass die Erbausschlagung nach Angabe des Erschienenen aus pflichtteilsrechtlichen Erwägungen erfolgt, dass insoweit aber keine rechtliche Belehrung durch das Gericht erfolgt ist und die Erbausschlagung gleichwohl beurkundet werden soll. Damit ist auch das Motiv für die Erbausschlagung offengelegt, was bei einer späteren - bekanntlich umstrittenen - Anfechtbarkeit im Anwendungsbereich des § 2308 BGB von Bedeutung sein kann.

    Vielen Dank noch Mal für die ausführliche Antwort. Ich werde es auch tunlichst vermeiden mich da so weit aus dem Fenster zu lehnen. Aber es beschäftigt mich ja trotzdem.

    Danke auch an Einstein. Ich wollte keine Rechtsberatung machen, aber es für mich klären. Ich möchte auch nicht irgendwelchen "Schrott" aufnehmen.

    Ich wünsche Euch ein schönes Wochenende.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Es ist sicher keine unzulässige Rechtsberatung, wenn man lediglich auf die Norm des § 2306 Abs. 1 BGB verweist. Richtig ist aber natürlich - und dies hatte ich bereits geschrieben - dass man sich insoweit mit dezidierten Aussagen tunlichst zurückhalten sollte. Man kann in solchen Fällen in die Ausschlagungsurkunde aufnehmen, dass die Erbausschlagung nach Angabe des Erschienenen aus pflichtteilsrechtlichen Erwägungen erfolgt, dass insoweit aber keine rechtliche Belehrung durch das Gericht erfolgt ist und die Erbausschlagung gleichwohl beurkundet werden soll. Damit ist auch das Motiv für die Erbausschlagung offengelegt, was bei einer späteren - bekanntlich umstrittenen - Anfechtbarkeit im Anwendungsbereich des § 2308 BGB von Bedeutung sein kann.

    Meine Anmerkung war auch eher an PuCo gerichtet. Ich weis aus langjähriger Berufserfahrung -vor allem als Notar-, dass man den Leuten helfen will. Als Notar war Rechtsberatung mein Metier. Aber jetzt -auf der anderen Seite des Tisches, der rein gerichtlichen- ist Rechtsberatung eben nicht mehr mein Metier. Vielmehr ist Rechtsberatung -entgegen meinem ehemaligen Berufsfeld (auch) als Notar- m.E. jetzt sogar nicht mehr zulässig. Wenn ich einem helfe geht das zu Lasten eines anderen. Und das verträgt sich mit der gerichtlichen Unabhängigkeit nur sehr schwer. Nur darauf wollte ich hinaus. Man sollte deshalb, vor allem wenn es wie hier um die Entscheidung über die Ausschlagung einer Erbschaft bzw. die evtl. Annahme einer Erbschaft wegen den Folgen (Frage: wie stelle ich mich besser) die Erbprädenten an die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe verweisen. Angehörige der rechtsberatenden Berufe müssen parteiisch sein. Gerichte sollten eher nicht parteiisch sein.

  • Dann sind wir uns ja weitgehend einig.

    Ich habe es allerdings auch schon erlebt, dass ein Beteiligter nach erfolgter anwaltlicher Beratung aufschlug und ausschlagen wollte, um Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen. Da habe ich mir dann schon die Freiheit genommen, den Beteiligten noch einmal zu seinem Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zurückzuschicken, damit dieser (vielleicht) feststellt, dass der Ergänzungsanspruch nicht vom Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs abhängig ist und dass man daher auch nicht ausschlagen muss, um sich die Ergänzungsansprüche zu erhalten.

    Er kann dann auch nicht wieder.

    Es ist manchmal schon zum Verzweifeln.

  • Es ist sicher keine unzulässige Rechtsberatung, wenn man lediglich auf die Norm des § 2306 Abs. 1 BGB verweist. Richtig ist aber natürlich - und dies hatte ich bereits geschrieben - dass man sich insoweit mit dezidierten Aussagen tunlichst zurückhalten sollte. Man kann in solchen Fällen in die Ausschlagungsurkunde aufnehmen, dass die Erbausschlagung nach Angabe des Erschienenen aus pflichtteilsrechtlichen Erwägungen erfolgt, dass insoweit aber keine rechtliche Belehrung durch das Gericht erfolgt ist und die Erbausschlagung gleichwohl beurkundet werden soll. Damit ist auch das Motiv für die Erbausschlagung offengelegt, was bei einer späteren - bekanntlich umstrittenen - Anfechtbarkeit im Anwendungsbereich des § 2308 BGB von Bedeutung sein kann.

    Meine Anmerkung war auch eher an PuCo gerichtet. Ich weis aus langjähriger Berufserfahrung -vor allem als Notar-, dass man den Leuten helfen will. Als Notar war Rechtsberatung mein Metier. Aber jetzt -auf der anderen Seite des Tisches, der rein gerichtlichen- ist Rechtsberatung eben nicht mehr mein Metier. Vielmehr ist Rechtsberatung -entgegen meinem ehemaligen Berufsfeld (auch) als Notar- m.E. jetzt sogar nicht mehr zulässig. Wenn ich einem helfe geht das zu Lasten eines anderen. Und das verträgt sich mit der gerichtlichen Unabhängigkeit nur sehr schwer. Nur darauf wollte ich hinaus. Man sollte deshalb, vor allem wenn es wie hier um die Entscheidung über die Ausschlagung einer Erbschaft bzw. die evtl. Annahme einer Erbschaft wegen den Folgen (Frage: wie stelle ich mich besser) die Erbprädenten an die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe verweisen. Angehörige der rechtsberatenden Berufe müssen parteiisch sein. Gerichte sollten eher nicht parteiisch sein.

    Das ist auch nicht meine Absicht. Ich kenne die Partien nicht persönlich und werde weder eine Rechtsberatung noch eine Hilfestellung leisten. Daran hab ich gar kein Interesse. Gerade wegen der gerichtlichen Unabhängigkeit.
    Ich weiß, dass auch bereits anwaltliche Vertretung/Beratung erfolgte. Darum geht es mir auch gar nicht, wie ich bereits dachte klargestellt zu haben.
    Es geht darum, dass ich es für MICH wissen möchte. Ich denke nicht, dass daran etwas falsch ist.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Dann sind wir uns ja weitgehend einig.

    Ich habe es allerdings auch schon erlebt, dass ein Beteiligter nach erfolgter anwaltlicher Beratung aufschlug und ausschlagen wollte, um Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen. Da habe ich mir dann schon die Freiheit genommen, den Beteiligten noch einmal zu seinem Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zurückzuschicken, damit dieser (vielleicht) feststellt, dass der Ergänzungsanspruch nicht vom Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs abhängig ist und dass man daher auch nicht ausschlagen muss, um sich die Ergänzungsansprüche zu erhalten.

    Er kann dann auch nicht wieder.

    Es ist manchmal schon zum Verzweifeln.

    So ähnlich ist es in meinem Fall. Ich war verunsichert wegen der erfolgten Rechtsberatung und wollte einfach den Knoten in meinem Kopf lösen. Danke dafür.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Palandt sagt, dass es so geht. (§ 2303, Rn. 3, § 2306 BGB) In eine eventuelle Ausschlagung würde ich aber explizit aufnehmen, dass wegen der Beschwerungen mit dem Vermächtnis das Erbe ausgeschlagen wird und bereits in der Ausschlagung die Aussage aufnehmen, dass beabsichtigt ist den Pflichtteil geltend zu machen. Damit es später nicht heißt: Das sagt die nur so- die hat ausgeschlagen, ohne wenn und aber und daher keinen Anspruch.

  • Das ist eine sehr gute Idee. Dankeschön.
    Die Antragstellerin hat mich gerade noch Mal angerufen und den Termin für heut abgesagt. Sie hat am Nachmittag noch Mal ein Gespräch mit der RA'in.
    Sie hat sich selbst noch Mal erkundigt/belesen/"begoogelt" :)
    Da ist sie über de § 2305 BGB "gestolpert" und will das noch Mal besprechen.
    Es bleibt spannend.

    Dank Euch für die Denkanstöße.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Palandt sagt, dass es so geht. (§ 2303, Rn. 3, § 2306 BGB) In eine eventuelle Ausschlagung würde ich aber explizit aufnehmen, dass wegen der Beschwerungen mit dem Vermächtnis das Erbe ausgeschlagen wird und bereits in der Ausschlagung die Aussage aufnehmen, dass beabsichtigt ist den Pflichtteil geltend zu machen. Damit es später nicht heißt: Das sagt die nur so- die hat ausgeschlagen, ohne wenn und aber und daher keinen Anspruch.

    Dazu braucht man an sich keinen Palandt, weil es im Gesetz selbst steht (§ 2306 Abs. 1 BGB).

    Aus den von mir in #5 genannten Gründen kann und sollte man die pflichtteilsrechtliche Komponente im Zuge der Erbausschlagung aufnehmen. Ob sie aufgenommen wird oder nicht, hat aber keinerlei Einfluss darauf, ob dem Ausschlagenden materiell ein Pflichtteilsanspruch zusteht. Dass es sich so verhält, folgt bereits aus dem Gesetz (§ 2306 Abs. 1 BGB). Es kann also "später nicht heißen", der Ausschlagende habe keinen Anspruch, weil er im Zuge der Ausschlagung keine entsprechende Erklärung abgegeben hat.

  • Das ist eine sehr gute Idee. Dankeschön.
    Die Antragstellerin hat mich gerade noch Mal angerufen und den Termin für heut abgesagt. Sie hat am Nachmittag noch Mal ein Gespräch mit der RA'in.
    Sie hat sich selbst noch Mal erkundigt/belesen/"begoogelt" :)
    Da ist sie über de § 2305 BGB "gestolpert" und will das noch Mal besprechen.
    Es bleibt spannend.

    Dank Euch für die Denkanstöße.

    Was § 2305 BGB damit zu tun hat, erschließt sich mir auf Anhieb nicht.

  • Warte den Termin mit der RAin ab. ;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das ist eine sehr gute Idee. Dankeschön.
    Die Antragstellerin hat mich gerade noch Mal angerufen und den Termin für heut abgesagt. Sie hat am Nachmittag noch Mal ein Gespräch mit der RA'in.
    Sie hat sich selbst noch Mal erkundigt/belesen/"begoogelt" :)
    Da ist sie über de § 2305 BGB "gestolpert" und will das noch Mal besprechen.
    Es bleibt spannend.

    Dank Euch für die Denkanstöße.

    Was § 2305 BGB damit zu tun hat, erschließt sich mir auf Anhieb nicht.

    Sorry, ich hatte heut viel zu tun mit den Beurkundungen. Hab mich nicht mit beschäftigen können.
    Sie sagte mir, wenn der Erbteil zu gering ist, dann kann sie eine Aufstockung bis zur Höhe des Pflichtteils verlangen und braucht nicht ausschlagen.
    Aber wie gesagt, ich hatte noch keine Zeit es mir anzusehen Ich wollte Euch nur auf dem Laufenden halten, weil der Termin zur Erbausschlagung für heut abgesagt wurde.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Warte den Termin mit der RAin ab. ;)

    Natürlich. Ich mache da nichts. Beurkunde nur ggfls. die EAS.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Der Erbteil ist hier lediglich in wirtschaftlicher Hinsicht geringer als der Erbteil, nicht aber im Hinblick auf die maßgebliche Quote (ohne Berücksichtigung der Beschwerungen), die mit 1/3 über der Pflichtteilsquote von 1/8 liegt, wenn man nach dem Ausgangssachverhalt von insgesamt vier Kindern und von drei Kindern mit Erbteilen von je 1/3 ausgeht. Selbst wenn man alle Kinder zu je 1/4 als Erben ansähe, ist der Erbteil immer noch doppelt so hoch wie die Pflichtteilsquote.

  • Ich lasse in die Erbausschlagung in § 2306 BGB - Fällen immer mit aufnehmen, dass sich der Pflichtteilsberechtigte die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs vorbehält. Ich halte das zwar für überflüssig. Die Befürchtung, ein Gericht könnte dann den Pflichtteilsanspruch absprechen, ist aber doch da, siehe OLG Schlewsig vom 02.09.2014 - 3 U 3/14.

    § 2305 BGB sehe ich in der Praxis nur sehr selten. Das passiert eigentlich nur, wenn jemand zu viele Erben einsetzt und die Pflichtteilsquoten nicht bedenkt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!