Kaufvertrag über einzelne Flächen, die einen Hofvermerk haben

  • K kauft von V zwei Grundstücke, die zu einem Hof gehören. Auf der Aufschrift ist ein Hofvermerk.
    V will nicht (!) den Hof veräußern, sondern nur zwei Grundstücke. Es ist davon auszugehen, dass der Hof nach Verkauf immer noch die Voraussetzungen von § 1 HöfeO verwirklicht.
    Ks Bank will als Fälligkeit die Löschung der Hofeigenschaft haben; V hat Angst, seinen "gesamten Hof" aufzugeben.

    Frage:
    Kann V die "teilweise Löschung" der Hofeigenschaft auf diesen Grundstücken bewilligen ohne den Hof im Übrigen zu "gefährden"? Oder soll K "einfach so" kaufen und dann der Hofvermerk bei ihm gelöscht werden?
    Danke für alle Einschätzungen.
    Gruß
    Andydomingo

  • Wenn V die beiden Grundstücke an K veräußert (ggf. mit Zustimmung der Landwirtschaftsbehörde nach GrdstVG), werden diese im Zuge der Eigentumsumschreibung aus dem Hofgrundbuch abgeschrieben ohne Übernahme des Hofvermerks. Die Hofeigenschaft erlischt dann ausschließlich hinsichtlich dieser beiden Grundstücke und bleibt hinsichtlich des restlichen Grundbesitzes bestehen (sofern insoweit die Hofeigenschaft weiterhin besteht und nicht durch die Abveräußerung entfallen ist, was hier aber lt. Sachverhalt ja nicht der Fall ist)!
    Auch eine Löschung des Hofvermerks nur an diesen beiden Grundstücken vor Eigentumsumschreibung auf K ist möglich, hierzu reicht jedoch nicht die Bewilligung des Eigentümers. Vielmehr wäre dazu ein entsprechendes Ersuchen des zuständigen Lw-Gerichts erforderlich!

  • Vielen Dank. Erstaunlich, dass man hierzu nur wenig findet. Im Schöner/Stöber habe ich nichts gefunden (jedenfalls ist das Schlagwortverzeichnis mies); im Meikel findet man zu § 38 GBO nur allgemeines Zeugs und einen Verweis auf die HöfeVfO. Vielleicht hilft eine Juris-Recherche zur "HöfeVfO" insgesamt weiter. Auch im BeckOK HöfeO habe ich jedenfalls bei erster Recherche nichts finden können.

  • Der Hofvermerk wird bei Abschreibung der verkauften Flächen quasi "von Amts wegen" nicht mit übertragen. Der Erwerber erwirbt also die Flächen in dem Moment bereits ohne den Hofvermerk.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Umgekehrt ist es übrigens etwas anders:
    erwirbt ein Hofinhaber landwirtschaftliche Grundstücke,
    sind diese nicht automatisch seinem Hof zugehörig.
    Demzufolge können sie nicht einfach in sein Höfe-Grundbuch eingebucht werden.

    Vielmehr sind diese Grundstücke zunächst hoffreies Vermögen
    und daher in ein separates Blatt zu buchen (ohne Hofvermerk).
    Erst auf Grund eines Ersuchens des Lw-Gerichts,
    welches auf Antrag des Bauern gem. § 11 HöfeVO die Hofzugehörigkeit feststellt,
    dürfen die neuen Grundstücke im Höfe-GB eingetragen werden.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Darüber kann man streiten!

    Hinzuerworbene landwirtschaftliche Flächen sind dann hofzugehörig, wenn sie vom Hof aus bewirtschaftet werden. Ist dies für das GBA ohne weiteres erkennbar, braucht es auch nicht zwingend ein Ersuchen des Lw-Gerichts.

    Aber das ist ein anderes Thema, dass im Forum auch bereits mehrfach diskutiert wurde...

    Ulf

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