Verbindung § 18 ZVG

  • Hallo,
    ich habe vor einiger Zeit eine Verbindung durchgeführt. Gläubiger vollstreckt in die Grundstücke A und B aus einem Gesamtrecht.
    Nun erfolgt ein Betritt des selben Gläubigers aus einem besserrangigen Recht. Dieses lastet allerdings nur auf einem der Grundstücke.
    Sehe ich es richtig, dass ich nun zwingend eine Trennung der Verfahren vornehmen muss?

    Danke für eure Hilfe!

  • neeee,
    das betriebene Gesamtrecht stellt die Klammer dar, die dazu führt, dass in einem Verfahren versteigert werden kann.
    Es genügt, wenn die Voraussetzungen des §18 ZVG für einen Anspruch erfüllt sind.

    Nur wenn das Verfahren aus dem Gesamtrecht aber aufgehoben wird, müsstest du trennen meine ich

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • nein,

    die Voraussetzung der Verbindung liegt ja weiter vor (Vollstreckung aus einem Gesamtrecht).
    Das dem Verfahren weitere Gl. beitreten (teilweise auch identische Gl.) berührt die Verbindung nicht.

    Du wirst in deinem Termin dann nur je Grundstück einen anderen Anspruch = rechtlich unterschiedlichen Gl. dem geringsten Gebot zugrunde legen.

  • Erst einmal Danke für Eure Antworten.
    Dann müsste es im Termin dann aber so sein, dass ein Gesamtausgebot ausscheidet?
    Denn wie sollte dann das GG berechnet werden?
    Solche "komplexeren" Verfahren kommen bei uns nicht so häufig vor, daher meine Unsicherheit.

  • Dann müsste es im Termin dann aber so sein, dass ein Gesamtausgebot ausscheidet?
    Denn wie sollte dann das GG berechnet werden?

    Ganz einfach auf Grundlage der Belastung: Grundschuld 1 bleibt auf dem einzig belasteten Grundstück 1 bestehen, Grundschuld 2 auf dem einzig belasteten Grundstück 2 und Gesamt-Grundschuld 3 auf beiden. In den bar zu zahlenden Teil kommen dann die Zinsen aus 1, 2 und 3. Daß die Grundschulden 1 und 2 untereinander kein Rangverhältnis haben, ist eine Frage der Verteilung.

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